Formulierung der Kündigungsklausel

Guten Tag Allerseits!

Ich hab da mal eine Frage zur Formulierung der Kündigungsklausel in einem Arbeitsvertrag. Angenommen dort steht folgendes:

„Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.“

Weiter nehme ich an, dass das Arbeitsverhältnis Anfang Juli aufgenommen wurde, die Probezeit also Ende September enden würde.
Dann verstehe ich die Formulierung so:

Wird der Arbeitsvertrag bis zum 2. September gekündigt, dann wird die Kündigung zum 1. Oktober wirksam. Wird nach dem 2. September bis zum 30. September gekündigt, dann wird die Kündigung zum 1. November wirksam.
Oder ist es gar nicht möglich zu Ende Oktober zu kündigen, da dieser Termin ja nicht mehr innerhalb der dreimonatigen Probezeit liegt.

Sehe ich das richtig so, oder liege ich da falsch.

Ich freu mich auf eure Antworten und bedanke mich schon mal für eure Hilfe.

Liebe Grüße
Andreas

Auch guten Tag.

„Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während der
Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag mit
einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.“

Sicher ? http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

Weiter nehme ich an, dass das Arbeitsverhältnis Anfang Juli
aufgenommen wurde, die Probezeit also Ende September enden
würde.
Dann verstehe ich die Formulierung so:

Wird der Arbeitsvertrag bis zum 2. September gekündigt, dann
wird die Kündigung zum 1. Oktober wirksam. Wird nach dem 2.
September bis zum 30. September gekündigt, dann wird die
Kündigung zum 1. November wirksam.
Oder ist es gar nicht möglich zu Ende Oktober zu kündigen, da
dieser Termin ja nicht mehr innerhalb der dreimonatigen
Probezeit liegt.

Das scheint eher zu passen -> „Während der
Probezeit…“
Nach der PZ gelten die verlinkten Spielregeln.

HTH
mfg M.L.

Hallo

Soweit das AV am 01.07. begann, gilt für alle Kü, die bis zum 30.09. zugehen, eine Küfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Dabei ist es unerheblich, ob der Beendigungstermin außerhalb der Probezeit liegt. Bei Zugang der Kü vom 04.08. bis einschließlich 02.09. endet das AV am 30.09.05; bei Zugang der Kü vom 03.09. bis einschließlich 30.09. endet das AV am 31.10.05. Für alle Kü, die ab dem 01.10. zugehen, gilt die vereinbarte Küfrist, die nach der Probezeit gelten soll (die Du uns allerdings nicht verraten hast…).

Gruß,
LeoLo