Formulierung einer rechtskräftigen Kündigung

Hallo Forum,

mal angenommen, ein Telekomanbieter möchte möglichst lange von einem Kunden profitieren, auch, wenn dieser seinen Vertrag schon gekündigt hat. Er könnte doch einfach ein Antwortschreiben an den Kunden schicken, das für einen Laien wie eine Kündigungsbestätigung aussieht, die aber aufgrund einer unzureichend klaren Formulierung nicht als Kündigungsbestätigung rechtskräftig ist - und schon sitzt der Kunde ein weiteres Jahr (je nach Vertragslaufzeit) in der Vertragsfalle.

Frage: Wie müsste so eine Kündigungsbestätigung aussehen, um rechtskräftig zu sein? Muss im Betreff „Kündigungsbestätigung“ o.ä. stehen? Reicht ein „Sie haben Ihren Tarif von xyz gekündigt“ irgendwo im Text? Oder kann das auch gelesen werden als „Sie wollen wohl wechseln, überlegen Sie sich’s doch nochmal, bevor Sie kündigen“ - besonders, wenn gleich ein „exklusives Treueangebot“, Serviceangebot o.ä. mitgeliefert wird…

Hallo Forum,

Er könnte doch einfach ein
Antwortschreiben an den Kunden schicken, das für einen Laien
wie eine Kündigungsbestätigung aussieht, die aber aufgrund
einer unzureichend klaren Formulierung nicht als
Kündigungsbestätigung rechtskräftig ist…

Hallo,

ist eine Kündigung nicht eine einseitig Beendigung?
Hängt doch nicht mit der „Kündigungsbestätigung“ zusammen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht?

Aber auch nur Laie, bin mal gespannt

MfG

Hallo Forum,

Er könnte doch einfach ein
Antwortschreiben an den Kunden schicken, das für einen Laien
wie eine Kündigungsbestätigung aussieht, die aber aufgrund
einer unzureichend klaren Formulierung nicht als
Kündigungsbestätigung rechtskräftig ist…

Hallo,

ist eine Kündigung nicht eine einseitig Beendigung?
Hängt doch nicht mit der „Kündigungsbestätigung“ zusammen, ob
die Kündigung wirksam ist oder nicht?

Aber auch nur Laie, bin mal gespannt

genau, die kündigung ist eine einseitig zugangssbedürftige willenserklärung, die keiner bestätigung o.ä. durch den empfänger bedarf.
eine „kündigungsbestätigung“ hat vor allem den sinn, dass der kündigende weiß (bzw. beweisen kann), dass die erklärung zugegangen ist. erforderlich ist eine solche bestätigung aber nicht. daher spielt es keine rolle, was der empfänger auf eine solche kündigung erwidert (natürlich muss eine vereinbarte form für die kündigung beachtet werden…).
kann der kunde im obigen fall den zugang einer ordnungsgemäßen kündigung darlegen (ggf. beweisen), dann muss er nach ablauf einer etwaigen kündigungsfrist auch nicht bezahlen.

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Okay, danke erst mal für die Antworten. Merke gerade, dass ich meine Frage nicht ganz korrekt formuliert habe. Mir ist klar, dass die Kündigung des Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit innerhalb der Kündigungsfrist *eigentlich* ausreicht. Hat er die Kündigung auch als Einschreiben mit Rückschein verschickt, hat er auch den Nachweis dafür. Aber wenn er die Kündigung per Standard-Post verschickt hat, könnte die Kündigung beim Unternehmen entweder irgendwo unbearbeitet versumpfen (egal ob beabsichtigt oder nicht) und der Kunde ist der Dumme, oder das (unseriöse) Unternehmen schickt ein Schreiben, das der Kunde als Kündigungsbestätigung wahrnimmt, die jedoch aus welchen Gründen auch immer keine ist, die vor Gericht Gültigkeit besäße.

Die Frage ist eigentlich, kann es eine solche Formulierung geben - ich vermute ja stark, das ist nicht der Fall, denn irgendwas in Bezug auf „Kündigung“ muss in dem Schreiben ja drin stehen, damit der Kunde denkt, er hat seine Bestätigung (wir gehen von einem Kunden aus, der weder schwachsinnig noch Analphabet ist :wink:). Und dann könnte er das sicher auch vor Gericht nutzen.

Eine Kündigung wäre einseitig wirksam erklärt, aber empfangsgbedürftig.

Meint, jedwedes Schreiben mit Bezug auf die Kündigung wäre Nachweis deren Zugangs. Nicht aber einer fristgerechten Kündigung.

G imager