Formulierung INdividualvereinbarung Renovierung?

Hallo,
ich wüsste gerne, ob eine Individualverinbarung im Mietrecht bei verschiedenen Mieter genau GLEICH formuliert werden muss, damit sie als Formularklausel gilt und somit unwirksam wird oder ob es ausreicht, dass sie sinngemäß bei allen Mietern gleich ist.
Müssen die Mieter beim Auszug also renovieren, wenn alle dasselbe drinstehen haben und es nur anders formuliert ist oder nicht? Es geht als um die Frage wortgemäß vs. sinngemäß?

Dankeschön und beste Grüße aus Frankfurt!

Hallo,

vorab einmal der Hinweis, dass der BGH Renovierungspfichten bei Auszug als unwirksam erklärt hat, wenn während der Mietzeit bereits mietvertragliche Renovierungen durchzuführen sind .

Auch kann ich nicht einwandfrei definieren, ob jetzt hier die Auskunft für den Mieter oder für den Vermieter angedacht ist.

Zudem schließt sich m.E. eine Individualvereinbarung mit Formularklauseln eigentlich aus, denn der Vorteil der Indi… ist ja, dass hier keine Unwirksamkeit durch Formularverträge stattfinden sollte, weil ja individuell verhandelt und vereinbart wurde.

Vielleicht nochmals kurz posten,

bis dahin schönen Tag noch:wink:

Hallo,

nun, es geht um die Sicht des Mieters. Ist dieser Verpflichtet, eine Vollrenovierung zum Auszug vorzunehmen, wenn die INdividualvereinbarung sinngemäß bei anderen Mietern in deren Vertrag auch drin steht?
Kann in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass es sich eben NICHT um eine Individualvereinbarung handelt?
Oder gilt das nur dann, wenn in allen Mietverträgen wirklich wort- für Wort das gleiche steht??

Ansonsten steht da eine Quotenklausel mit drin, nach 2 Jahren sind 40& des Malerfachgeschäftpreises zu zahlen, nach Jahren 80& usw.
Hebelt die denn alles andere aus??

Danke und viele Grüße! :smile:

Auch in Formularverträgen hebelt eine Quotenklausel nur dann aus, wenn auf den Zustand der Wohnung nicht eingegangen wird. Formulierungen wie: Im Allgemeinen, bei Bedarf, etc. reichen hier für eine Gültigkeit aus.

vnA

Hallo,

nun, es geht um die Sicht des Mieters. Ist dieser
Verpflichtet, eine Vollrenovierung zum Auszug vorzunehmen,
wenn die INdividualvereinbarung sinngemäß bei anderen Mietern
in deren Vertrag auch drin steht?

Hallo,
der BGH hat eine Renovierungspflicht bei Auszug für unwirksam erklärt, unabhängig von der Form des Mietvertrages, also uninteressant ob Formular- oder Individualvertrag; wie folgt:

Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse. Die Bundesrichter beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mietvertrags-Klauseln, die Mieter zur Renovierung beim Auszug verpflichten, sind unwirksam

Dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe,
benachteilige den Mieter unangemessen.

Dürfte damit alles klar sein???
Schönen Tag noch.

Kann in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass es sich
eben NICHT um eine Individualvereinbarung handelt?
Oder gilt das nur dann, wenn in allen Mietverträgen wirklich
wort- für Wort das gleiche steht??

Ansonsten steht da eine Quotenklausel mit drin, nach 2 Jahren
sind 40& des Malerfachgeschäftpreises zu zahlen, nach Jahren
80& usw.
Hebelt die denn alles andere aus??

Danke und viele Grüße! :smile:

Es steht doch eine Quotenregelung im Vertrag. Also ist eine Endrenovierung nicht gefordert. Wenn der M die (möglicherweise) gültige Quote nicht erfüllen möchte, steht es ihm frei die Wohnung zu renovieren.

vnA

Ansonsten steht da eine Quotenklausel mit drin, nach 2 Jahren
sind 40& des Malerfachgeschäftpreises zu zahlen, nach Jahren
80& usw.

Hi, zumindest das Wort Malerfachgeschäft benachteiligt den Mieter unangemessen.
Da: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
mal nachlesen.
MfG ramses90

Danke und viele Grüße! :smile:

Warum? Soll der Preis des Bäckers an der Ecke genommen werden? Niemand verlangt die Ausführung durch einen Handwerker.

vnA

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der BGH hat eine Renovierungspflicht bei Auszug für unwirksam
erklärt, unabhängig von der Form des Mietvertrages, also
uninteressant ob Formular- oder Individualvertrag;

Nein, das hat der BGH nie entschieden.

Die Meldung, der Sie das entnommen haben (ich vermute Welt-Online) verweist auf die Entscheidung VIII ZR 316/06 und dort steht bereits im Leitsatz:

„Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.“

Es geht dort also nur um Formularmietverträge und somit nur um AGB.

Zwar kann eine Inidividualvereinbarung ausnahmsweise von einer ungültigen AGB über Schönheitsreparaturen mitgerissen werden, wenn diese nachträglich erfolgt (und der Mieter an die Wirksamkeit glaubt), das ist aber ein Sonderfall und hier offensichtlich nicht einschlägig.

Gruß
Dea

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Warum? Soll der Preis des Bäckers an der Ecke genommen werden?
Niemand verlangt die Ausführung durch einen Handwerker.

Denn wenn, dann wäre diese Antwort nicht gekommen!
Im genannten Mietvertrag steht wortwörtlich dass die Renovierungskosten anteilig der Kosten eines Malerfachgeschäftes berechnet werden.
Was soll also der sinn- und hirnlose Verweis auf eine Bäckerei?
Renovierungen sind zwar fachgerecht aber deswegen noch lange nicht durch einen Fachbetrieb durchzuführen!
Fachgerecht kann das nämlich auch ein Hilfsschüler!
ramses90

vnA

Und die Kostenermittlung mit den Preisen eines Fachbetriebes hat nichts mit einer Verpflichtung zur Durchführung durch einen Fachbetrieb zu tun. Ist das wirklich so schwer verständlich?

vnA