Ist die Formulierung Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum sinnvoll und juristisch vollstreckbar?
Oder sollte man die Formulierung Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang wählen. Wie ist in diesem Fall der Rechnungseingang verifizierbar?
In beiden Fällen kommt der Zusatz „ohne Abzug“ hinzu.
Im Voraus vielen Dank für eine Antwort, gegebenenfalls auch für Alternativen.
Und es ist ein heftiger Unterschied, ob das ein Vertrag mit einem Unternehmer ist oder mit einem Verbraucher. Es kann auch einen Unterschied, was genau dort verkauft wurde. Es macht einen Unterschied, ob es ein Werkvertrag, ein Dienstvertrag oder ein Kauvfvertrag ist. Es kommt drauf an, wann genau der vertragspartner von der Klausel erfährt. Es kommt drauf an…
Vielleicht lässt du dich doch mal von jemand beraten, der vor Ort sitzt und Ahnung davon hat. Ich befürchte, du kennst dich mit der Rechtslage eines Betriebes so gar nicht aus. Schon mal eine entsprechende Schulung gemacht?
Ich glaube du hast da irgendwas falsch verstanden. Es ging nicht um eine (oder gar viele) Belehrung, es ging darum, dass man deine Frage zum einen Teil (sinnvoll) gar nicht beantworten kann, wenn man die Hintergründe nicht kennt.
Und zum zweiten Teil (vollstreckbar) habe ich sie beantwortet.
Wenn du damit ein anderes Forum meinst: viel Glück. Wenn du damit gutefrage o.ä. meinst: da hilft Glück auch nichts mehr, da ist Hopfen und Malz verloren. Dort gibt es keine Antworten, mit denen man irgendwas anfangen kann.
Wenn du allerdings tatsächlich etwas sinnvolles tun willst (wovon ich ausgehe):
MACH EINE SCHULUNG MIT!
Wird von der IHK o.ä. angeboten (da du nicht sagts, worum es geht, weiß ich auch nicht, wer bei dir zuständig wäre), kostet nicht viel (wenn überhaupt) und wird dir vermutlich in vielerlei Hinsicht weiterhelfen. Sollte eigentlich JEDER mal mitmachen als Grundausbildung für die Selbständigkeit.
Also, ich soll einem Bekannten ein Angebotsfaltblatt (Flyer) kreieren. Der Bekannte ist Winzer und hat einen kleinen Weinverkauf. Seine Kunden sind überwiegend Privatpersonen (also keine Kaufleute) und eingetragene Vereine. In seinem Layout formulierte er so:
„Zahlungsbedingungen: Zahlung innerhalb 14 Tagen ohne Abzug.“
Ich denke, Sie haben auch etwas falsch verstanden: Ich wende mich an dieses Forum, um kompetente Antworten zu bekommen und nicht um Ratschläge zu erhalten, eine Schulung zu machen oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Diese Entscheidungen kann ich schon ohne Ihre Hilfe treffen! Wissen Sie, der Ton macht die Musik, oder in diesem Fall eben der Stil.
Auf „gutefrage“ o.ä. möchte ich jetzt nicht eingehen und ich schlage vor, dass wir beide einen Gang runterschalten sollten. Ich wäre dabei.
man sollte auf jeder Rechnung einen Fälligkeitstermin benennen.
Etwa so:
„Die Rechnungssumme ist fällig mit Zugang dieser Rechnung, spätestens jedoch am 21.09.18“
Oder etwas freundlicher:
„Gerne erwarten wir Ihren Zahlungseingang spätestens zum 21.09.18 auf eines der angegebenen Konten.“
Um nun ohne große Umstände bei Nichtbezahlung sein Recht auf Verzugszinsen zu erhalten, muss der Verbraucher auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden, etwa so:
„Sie geraten - auch ohne Mahnung - 30 Tage nach dem Fälligkeitstermin in Verzug. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“
Ach so, also nichts wirklich Verbindliches.
Da kann man im Rahmen des UWG so ziemlich alles schreiben, was man will.
Also keine unlautere Werbung machen, etwa mit 180 Tagen Zahlungsziel werben und dann auf der Rechnung eine viel kürzere Fälligkeit schreiben.
Da es Werbung ist, sollte man positiv schreiben:
„Sicher und bequem:
Bei uns können Sie auf Rechnung einkaufen.
Überweisen Sie uns einfach innerhalb von 10 Tagen den Betrag.“
Es wäre einfacher gewesen, das von Anfang an zu schreiben, damit man
einen Zusammenhang für die zusammenhanglose Frage, die eben nicht einfach so ohne Wissen der näheren Umstände beantworten kann, wie schon @nurkucken durch seine Nachfragen versucht hat, es dir klarzumachen und
nicht dich sondern den Bekannten zum Anwalt schickt.
Ich weiß nicht, ob dir das klar ist, aber ich schreibe es gerne auch explizit: hier im Forum können Hinz und Kunz schreiben, du weißt absolut nichts über deren Qualifikation, erwartest aber die Antwort auf die Frage, ob eine Formulierung
ist. Diese Frage kann dir (oder eben dem Winzer) ein Anwalt beantworten, der an seiner Kanzlei ein entsprechendes Türschild hat, und von dem du dir sicher sein kannst, eine verbindliche Antwort zu bekommen. Alles andere ist nur heiße Luft und gänzlich unverbindlich!
Ach nee, nicht für sowas.
Es ist doch nur ein Werbeflyer, bei der der Winzer seine kulante Zahlungsregelung anpreist.
Was da draufsteht, hat keine Rechtsfolgen, auf die der Winzer sich bei der Eintreibung der Beträge berufen könnte.
Anders herum schon:
Steht in der Werbung 14 Tage Zahlungsziel, dann wäre eine „sofort fällig“ Regel auf der Rechnung nicht durchsetzbar.
Wichtig ist, dass auf der Rechnung eine Fälligkeit steht. Am besten mit konkretem Datum. Und wenn man ohne Mahnung den Verbraucher im Verzug haben will, muss er auf die Folgen hingewiesen werden (Verzug, Verzugszinsen).
Unlauterer Wettbewerb wäre es, wenn man Werbung mit großzügiger Fälligkeit macht, dann aber davon zu Ungunsten des Kunden abweicht.
Ich gehe davon aus, dass auf den Rechnungen das gleiche stehen wird, auch wenn hier der Flyer als Grund angegeben wurde. Sonst hätte man für den Flyer auch einfach die Formulierung von der Rechnung übernehmen können. Und wenn man keine Ahnung davon hat, sind ein paar Euro für eine Erstberatung beim Anwalt (mehr braucht es sicherlich nicht) bestimmt gut investiertes Geld, um eben eine juristisch durchsetzbare Formulierung zu haben. Vielleicht gibt’s aber auch Online-Hilfen von der IHK, HWK oder sonstigen Konsorten, die aber auch mit anwaltlicher Beratung erstellt wurden.