angenommen, Person A wird von Unternehmen B für den Zeitraum von ca. 6 Monaten für ein befristetes Projekt eingestellt.
Der Arbeitsvertrag, den Person A bekommt, enthält neben den üblichen Paragraphen zu Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitsvergütung und Urlaubsanspruch auch den Abschnitt zur Arbeitszeit.
Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich 999 Stunden
Eventuell geleistete Mehrarbeit wird vom AN in Freizeit ausgeglichen oder mit dem in Paragraph 999 vereinbarten Stundenlohn vergütet. Eine Bezahlung von Überstunden mit Zeitzuschlag ist ausgeschlossen
(Abk., Dummy-Werte und Hervorhebung von mir)
Lässt sich für Person A aus dem/trotz des „oder“ ein rechtlicher Anspruch auf Bezahlung ableiteten? Oder kann der AG je nach Gusto und Kassenlage entscheiden, ob er dem AN quasi Zwangsurlaub verordnet oder den vereinbarten Stundensatz zahlt?
angenommen, Person A wird von Unternehmen B für den Zeitraum
von ca. 6 Monaten für ein befristetes Projekt eingestellt.
Der Arbeitsvertrag, den Person A bekommt, enthält neben den
üblichen Paragraphen zu Probezeit, Kündigungsfristen,
Arbeitsvergütung und Urlaubsanspruch auch den Abschnitt zur
Arbeitszeit.
Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich 999
Stunden
Eventuell geleistete Mehrarbeit wird vom AN in Freizeit
ausgeglichen oder mit dem in Paragraph 999 vereinbarten
Stundenlohn vergütet. Eine Bezahlung von Überstunden mit
Zeitzuschlag ist ausgeschlossen
sofern keine für das Thema relevanten Regelungen zu beachten wären, lautet die grundsätzliche Antwort auf die Fragen:
Lässt sich für Person A aus dem/trotz des „oder“ ein
rechtlicher Anspruch auf Bezahlung ableiteten?
NEIN
Oder kann der
AG je nach Gusto und Kassenlage entscheiden, ob er dem AN
quasi Zwangsurlaub verordnet oder den vereinbarten Stundensatz
zahlt?
JA
Zu prüfen wäre allerdings evtl. im Rahmen einer AGB-Kontrolle, ob eine derart einseitige Regelung zu Gunsten des AG rechtlichen Bestand hätte.