Es ist alles klar geregelt, deshalb gibt es ja auch so wenig
Prozesse vor dem Arbeitsgericht…
Ah, der Stammtisch …
Die Anzahl der Prozesse hat mal so gar nichts mit fehlender Regelung zu tun sondern damit, dass man seine Rechte (oder das, was man dafür hält) durchsetzt.
Der extrem hohe Anteil der Einigungen im Gütetermin ist dagegen tatsächlich ein Indikator für sehr klare Regeln.
Arbeitszeiten an Wochenenden und Feiertagen sind durchaus
branchenbedingt Unterschiedlich: Ein Maurer darf Sonntags nur
mit einer Ausnahmegenehmigung arbeiten, ein Busfahrer muss es
tun…
Abgesehen davon, dass es so falsch ist, ist das Ganze gesetzlich geregelt.
Ich zitiere Dich mal:
das ist durchaus branchenabhängig und gesetzlich geregelt in § 9 des Arbeitszeitgesetzes. Dazu sind da eventuell Tarifverträge relevant.
Es ist eben nicht sowohl branchenabhängig als auch gesetzlich geregelt.
Die Ausnahmen sind im von Dir genannten Gesetz eindeutig geregelt.
Die Öffnungsklausel für Tarifverträge müsstes Du mir bitte auch noch zitieren!
Die einzig denkbaren Varianten der Relevanz eines MTV ist, dass selbiger die Arbeit an Sonn- und Feiertagen begrenzt oder gar völlig ausschließt oder aber tatsächlich in den (ebenfalls vom Gesetz sehr beschränkten und vorgekauten) Rahmen des § 12 ArbZG fällt.
Im Klartext auf die ursprüngliche Frage heißt es ganz einfach, dass halt nur dann an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf, wenn es das ArbZG hergibt .
Kleiner Tipp: Du solltest nicht beim § 9 aufhören zu lesen sondern Dir mindestens noch die vier folgenden §§ ansehen!
Und was den Jobverlust bedingt, da lebst Du wohl in einer
Traumwelt.
Ah, der Stammtisch wieder …
Nein, im Gegesatz zu Dir lebe ich seit mehr als einem Vierteljahrhundert in der Realität des Personalwesens.
Oder gibt es besonders viele, die eine Probezeit
überleben, wenn Sie den Arbeitgeber verklagen?
Die Probezeit hast Du Dir dann gerade dazugedichtet, damit Du nicht ganz so überfordert wirkst?
Man, man, man - wenn ihr wenigstens einsehen würdet, dass ihr Mist schreibt …
Gruß
Guido