Kann mir hier jemane die Formvorschriften für ein handschriftliches Testament nennen?
§2247 Abs. 1 BGB lautet:
„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“
In den nachfolgenden Absätzen heißt es dann noch, das Testament soll Datum (Tag, Monat, Jahr) und Ort der Niederschrift enthalten, ferner soll der Erblasser mit vollem Namen unterschreiben.
So weit das Gesetz.
Wie sieht das mit einem Testament aus, das handschriftlich von einer dritten Person, also nicht dem Erblasser, verfasst wurde? Gilt so ein Testament, ist es anfechtbar oder gar nichtig? Welche Bedeutung haben Zeugenunterschriften, u.a. von der Person, die das Testament geschrieben hat (es handelt sich dabei nicht um notarielle Bezeugungen)?
es steht eigentlich im Gesetz. „Der ERBLASSER kann … errichten“, also niemand anderes. Er muss es von vorn bis hinten selbst schreiben.
Das mit den Zeugen hat sich dadurch auch erledigt.
Gruss Hans-Jürgen
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es steht eigentlich im Gesetz. „Der ERBLASSER kann …
errichten“, also niemand anderes. Er muss es von vorn bis
hinten selbst schreiben.
Das mit den Zeugen hat sich dadurch auch erledigt.
Gruss Hans-Jürgen
Ganz so einfach ist die rechtliche Lage doch nicht. Es gibt den Begriff des „Nottestamentes vor drei Zeugen“ (§ 2250 BGB). Ein solches Nottestament kann errichtet werden, wenn der Erblasser sich an einem Ort befindet, der ein selbstverfasstes oder vor Notar abgelegtes Testament nicht zulässt, oder wenn eine unmittelbare Todesgefahr droht. Die Frage ist nur: Was ist eine unmittelbare Todesgefahr? Wer legt das fest?
Angenommen, jemand ist schwerkrank und das Ende ist absehbar, liegt damit eine unmittelbare Todesgefahr vor, die ein Dreizeugentestament rechtfertigt?
die Sache mit dem Nottestament ist eine eher theoretische Geschichte, die eigentlich an Stelle des öffentlichen Testaments und nicht an Stelle des privatschriftlichen Testaments tritt. D.h. wenn der Erblasser in der Lage ist ein privatschriftliches Testament zu verfassen, würde man natürlich immer kritisch nachhaken, warum jemand dann ein Nottestament vor Zeugen errichtet hat. Nur wenn es an der Möglichkeit der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments fehlt, also ein öffentliches Testament an sich unausweichlich wäre, ist an sich der Weg zum Nottestament eröffnet.
Ist man in einer solchen Situation muss man dann die beiden möglichen Formen des Nottestaments noch kritisch abgrenzen. D.h. es war kein Notar erreichbar und der Bürgermeister war auch nicht erreichbar, erst jetzt kommt man zum Nottestament vor Zeugen. Dann muss konkrete und unmittelbare Todesgefahr bestehen und schließlich „darf“ der Erblasser das Testament um nicht mehr als drei Monate überleben, weil es dann ungültig wird (wenn zwischenzeitlich wieder Testierfähigkeit bestand). Eine schwere und lebensbedrohende Krankheit mit lediglich absehbarem tödlichen Ausgang alleine reicht auf keinen Fall für ein Nottestament aus, weil solange der Tod noch nicht unmittelbar droht, immer die Möglichkeit besteht noch einen Notar an das Krankenbett zu rufen.
Auf jeden Fall wird man ein solches Nottestament immer sehr kritisch sehen und man wird sehr genau prüfen, ob es den tatsächlichen Willen des Erblassers hinreichend wiedergibt, wenn jemand hiergegen Einwände erhebt. Aber selbst wenn niemand Einwände erhebt, kann es immer noch Schwierigkeiten bei der Erbscheinserteilung an einen gewillkürten Erben geben, weil dann das Nachlassgericht ggf. nicht mitspielt.
Wenn es also nur darum geht, den Gang zum Notar zu sparen oder ihn ins Haus kommen zu lassen, sollte man nicht mit einem Nottestament liebäugeln.
Gruß vom Wiz
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Ganz so einfach ist die rechtliche Lage doch nicht. Es gibt
den Begriff des „Nottestamentes vor drei Zeugen“ (§ 2250 BGB).
als Consulter solltest Du wissen, wie man eine Frage richtig stellt. Deine Frage war auf eine Standard-Antwort gerichtet und die hast Du bekommen. Es ging nicht aus Deiner Frage hervor, dass Du auf den (theoretischen) Fall des Nottestaments hinaus willst. Da gibt es auch noch mehrere Varianten z.B. Bürgermeistertestament.
Zu der anderen Frage : Es ist nicht im Gesetz festgelegt, was „nahe Todesgefahr“ bedeutet. Das wird vom Gericht entschieden, wobei evtl. Kommentare zum BGB hier schon Erhellung bringen können. Die sind aber für das Gericht nicht verbindlich, es entscheidet aufgrund der Unstände.
Ganz so einfach ist die rechtliche Lage doch nicht. Es gibt
den Begriff des „Nottestamentes vor drei Zeugen“ (§ 2250 BGB).
als Consulter solltest Du wissen, wie man eine Frage richtig
stellt.
Entschuldigung, daß ich geboren wurde.
Aber vielleicht kannst du dir vorstellen, daß zwischen der ersten Fragestellung und meiner Reaktion auf die erste Antwort ich eine Zeitlang im Internet recherchiert habe und erst da auf die Thematik des „Dreizeugentestaments“ gestoßen bin, die mir vorher nicht bekannt war - demzufolge konnte ich meine Frage gar nicht anders stellen.
Ich ziehe hiermit die Fragen zum Testament/Nottestament zurück.
na, nun übertreib mal nicht. Mir gefiel lediglich Dein Kommentar („ganz so einfach ist die rechtliche Lage doch nicht“) auf meine erste Antwort nicht. Das klang so, als ob Du das sowieso besser weisst. Aber ist o.K.
zeugenunterschriften sind in deutschland überflüssig nur in UK und den USA nötig. blättere mal in den umliegenden normen. es gibt eine art von nottestament, bei dem eine dritte person das testament handschriftlich errichtet und der erblasserr nur noch unterschreibt. das setzt aber voraus, das auch wirklich ein notfall vorlag, der erblasser aber trotzdem noch testierfähig war.
mfg astrachan