Formwahrung einer Kündigung

Hallo Arbeitsrechtler,

einer Mitarbeiterin wurde im Krank aus „betriebsbedingten Gründen“ gekündigt. Kündigung war im Briefkasten der AN, aber wurde nicht per Post geschickt, also weder mit einer Briefmarke versehen noch per Einschreiben geschickt. Wurde damit der Formweg einer Kündigung von seiten des AG eingehalten? Wenn nicht, was ist in so einem Fall zu tun??

Danke im voraus
Schnusel

Hallo!

einer Mitarbeiterin wurde im Krank aus „betriebsbedingten
Gründen“ gekündigt. Kündigung war im Briefkasten der AN, aber
wurde nicht per Post geschickt, also weder mit einer
Briefmarke versehen noch per Einschreiben geschickt.

Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, sie wird mit Zugang wirksam. Zugegangen ist eine schriftliche Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Im Machtbereich des Empfängers ist eine Erklärung auf jeden Fall, wenn sie im Briefkasten liegt. Ob sie mit Hilfe der Post oder sonstwie da hineingekommen ist, ist vollkommen unerheblich.

Lieben Gruß,

Florian.

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01069.html --> ARD-Ratgeber Recht: Wann ist die Kündigung zugegangen, wenn sie

a) als einfache Briefsendung geschickt wurde,
b) an die Postfachadresse des Arbeitnehmers geschickt wurde,
c) durch Einschreiben
erfolgt ist?


a) Der Zugang erfolgt mit Aushändigung an den Empfänger oder an einen empfangsberechtigten Dritten. Wird der Brief in den Briefkasten eingeworfen, geht die Kündigung zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, das heißt grundsätzlich im Anschluß an die ortsübliche Zustellzeit. Nachmittags, abends oder am Wochenende in den Briefkasten eingeworfene Kündigungsschreiben gehen regelmäßig erst am Morgen des folgenden Werktags im Anschluß an die ortsübliche Zustellzeit zu.
b) In diesem Fall erlangt die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers, wenn die Post das Kündigungsschreiben in das Postfach eingelegt hat.
c) Ein Einschreiben geht nicht bereits mit der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins zu. Vielmehr ist der Zugang erst mit der Aushändigung des Originalschreibens durch die Post bewirkt.


Quelle: Bundesarbeitsgericht
25.4.1996
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 35

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01070.html --> ARD-Ratgeber Recht: Wann ist die Kündigung zugegangen, wenn sie

a) per Telegramm,
b) per Telefax,
erfolgt ist?


a) Ein Telegramm geht mit dessen Zustellung beim Empfänger zu, bei vorheriger telefonischer Durchsage bereits zu diesem Zeitpunkt.
b) Beim Telefax setzt der Zugang des Kündigungsschreibens einen wirksamen Ausdruck beim Empfänger voraus. Konnte der Absender noch am gleichen Tag mit der Eingangskontrolle durch den Empfänger rechnen, ist der Zugang mit dem Ausdruck bewirkt, ansonsten am darauffolgenden Tag.


Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm
13.1.1993
LAGE BGB § 130 Nr. 19

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01071.html --> ARD-Ratgeber Recht: Welche Folgen hat es in bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer in Urlaub oder sonst ortsabwesend ist?


Die an die Wohnungsanschrift übermittelte schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn dieser längere Zeit ortsabwesend ist, sei es dass er sich in Urlaub befindet, in Kur, im Krankenhaus oder in Haft.


Quelle: Bundesarbeitsgericht
16.3.1988
AP BGB § 130 Nr. 16
Bundesarbeitsgericht
2.3.1989
AP BGB § 130 Nr. 17

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01072.html --> ARD-Ratgeber Recht: Wann wird die Kündigung wirksam, wenn sie gegenüber einem anwesenden Arbeitnehmer erfolgt ist?


Die Kündigung, die einem Anwesenden gegenüber abgegeben wird, wird in der Regel sofort wirksam. Gleiches gilt für eine telefonische Kündigung. Vgl. § 147 Abs. 2 Satz 2 BGB.

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01073.html --> ARD-Ratgeber Recht: Wer muss den Zugang der Kündigung gegebenenfalls beweisen?


Beweispflichtig ist der Kündigende.

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01075.html --> ARD-Ratgeber Recht: Wann ist die Kündigung nichtig?


Die Kündigung ist insbesondere nichtig, wenn

  • sie nicht schriftlich erfolgt ist(vgl. § 623 BGB),
  • sie wirksam angefochten worden ist (vgl. § 142 BGB),
  • sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. §134 BGB), so beispielsweise gegen das nach § 611a BGB besteht Verbot der geschlechtsspezifischen Benachteiligung,
  • der Betriebsrat vorher nicht angehört worden ist (vgl. § 102 BetrVG),
  • sie sittenwidrig ist, das heißt, wenn der Arbeitgeber aus einem verwerflichen Motiv heraus handelt (vgl. § 138 BGB).

Weitere Fragen zum Thema: Kündigung --> http://www.ratgeberrecht.de/fragen/rfindex10040.html