Folgende Frage stelle ich mir, und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Man nehme an eine Person X arbeitet in einem Callcenter am PC.
Das Callcenter arbeitet für eine große Firma die Ihre Software umstellen möchte. Die Arbeitnehmer werden in eine andere Stadt als den Arbeitsort zitiert (Anwehsenheitspflicht) um dort in die neue Software eingewiesen zu werden.
Ist der notwendige Zeitaufwand Arbeitszeit und somit zu entlohnen?
da vertust Du Dich aber gewaltig, den der § 80 BetrVG ist zunächst mal nur ein Informationsrecht, der nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gerade eben keine Erzwingungsrechte über die nackte Information hinaus begründet.
Die von mir genannten §§ sind aber Mitbestimmungsrechte, die auch Möglichkeiten zur Erzwingung durch Einigungsstelle und ggfs. Arbeitsgericht bieten.
&Tschüß
Wolfgang
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