Fortbildung wegen Softwareumstellung - Lohn?

Hallo alle miteinander.

Folgende Frage stelle ich mir, und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Man nehme an eine Person X arbeitet in einem Callcenter am PC.
Das Callcenter arbeitet für eine große Firma die Ihre Software umstellen möchte. Die Arbeitnehmer werden in eine andere Stadt als den Arbeitsort zitiert (Anwehsenheitspflicht) um dort in die neue Software eingewiesen zu werden.

Ist der notwendige Zeitaufwand Arbeitszeit und somit zu entlohnen?

LG Basti

Hi!

Die Arbeitnehmer werden in eine andere Stadt
als den Arbeitsort zitiert
(Anwesenheitspflicht) um dort in
die neue Software eingewiesen zu werden.

Ist der notwendige Zeitaufwand Arbeitszeit und somit zu
entlohnen?

Wenn man die Reisezeit mal außen vor lässt: Ja!

Zur Reisezeit sind zu viele Details wichtig, als eine pauschale Aussage treffen zu können - Tendenz eher nein.

LG
Guido

Halo Guido und danke für die Antwort.

Wenn man die Reisezeit mal außen vor lässt: Ja!

Dazu noch 2 Fragen:

-Wer zahlt den Lohn, das Callcenter oder der Auftraggeber der die neue Software einführen möchte?

  • Wo steht das im Gesetz. Hätte das gerne schriftlich.

Was macht man wenn die Zahlung von Lohn verweigert wird? Sollte man sich an den Betriebsrat wenden?

LG Basti

-Wer zahlt den Lohn, das Callcenter oder der Auftraggeber der
die neue Software einführen möchte?

Der Arbeitgeber = Call Center
Mit dem Auftraggeber hat der AN keine Vertragsbeziehung.

  • Wo steht das im Gesetz. Hätte das gerne schriftlich.

§ 612 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html

Was macht man wenn die Zahlung von Lohn verweigert wird?
Sollte man sich an den Betriebsrat wenden?

Kann man tun, der BR muss nach § 80 BetrVG darauf achten, dass die Gesetze eingehalten werden.

Viele Grüße
EK

Kann man tun, der BR muss nach § 80 BetrVG darauf achten, dass
die Gesetze eingehalten werden.

hallo,

der BR könnte hier durchaus nach 3 97 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht haben, evtl. auch noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html#…

Viele Grüße
EK

&Tschüß

Wolfgang

Ich danke Euch für die Hilfe. Genau danach hatte ich gesucht.

mfG Basti

der BR könnte hier durchaus nach 3 97 Abs. 2 ein
Mitbestimmungsrecht haben, evtl. auch noch nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 und 2
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html#…

Hallo Wolfgang,

§ 80 BetrVG ist mE der einzige Ansatz, denn da kann der BR den AG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sich gesetzwidrig zu verhalten.

Viele Grüße
EK

Hallo EK,

da vertust Du Dich aber gewaltig, den der § 80 BetrVG ist zunächst mal nur ein Informationsrecht, der nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gerade eben keine Erzwingungsrechte über die nackte Information hinaus begründet.
Die von mir genannten §§ sind aber Mitbestimmungsrechte, die auch Möglichkeiten zur Erzwingung durch Einigungsstelle und ggfs. Arbeitsgericht bieten.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die von mir genannten §§ sind aber Mitbestimmungsrechte, die
auch Möglichkeiten zur Erzwingung durch Einigungsstelle und
ggfs. Arbeitsgericht bieten.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

das ist jetzt keine Neuigkeit. Der BR kann aber damit keine Individualansprüche durchsetzen. Und darum geht es hier.

Viele Grüße
EK

Hallo EK,

der BR kann aber die Angelegenheit kollektiv für alle betroffenen AN regeln, und mir scheint das der beste Weg zu sein.

&Tschüß

Wolfgang

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