Fortbildungsvertrag mit 2-Jähriger Bindung wirksam

Hallo, angenommen man ist Quereinsteiger in eine Branche. Der Arbeitgeber möchte den AN daher nach Beginn der Tätigkeit auf eine Fortbildung schicken, die 1000 Euro kostet und 4 Monate dauert. Nebenberuflich. Nach Beginn der Fortbildung, dessen Anmeldung Ende Januar bestätigt wurde, legt der AG dem AN einen Vertrag vor. In diesem Vertrag steht, das der AN sich 2 Jahre an das Unternehmen binden muss, ansonsten muss dieser im Kündigungsfalle seitens des AN die Kosten erstatten. Der AG hat aber zum Einen die Hälfte der Kosten über das Arbeitsamt erstattet bekommen, und zum Anderen dem AN keinerlei Bedenkzeit vor Fortbildungsbeginn gegeben, ob er das dann so überhaupt wolle. Zu Beginn der Maßnahme und Anmeldung war von solch einem Vertrag keine Rede. Zudem hat der AG den Vertrag rückdatiert auf den Tag an dem die MAßnahme begonnen hatte. Ist solch ein Vertrag gültig, wenn der AN kündigt?

Hallo

Etwas spät die Antwort, aber vielleicht liest du es ja doch noch.

Die Länge und die Kosten der Fortbildung scheinen den bisherigen Angaben zufolge nicht im Einklang mit der Bindungsdauer und der Bindungsart zu stehen. Insbesondere, wenn ungeachtet des Auscheidungszeitpunktes die vollen Kosten erstattet werden müssen, inklusive der Fördergelder des Leistungsträgers.

Ist solch ein Vertrag gültig, wenn der AN kündigt?

Die Antwort anhand der gemachten Angaben lautet daher tendenziell: Nein.

Daß der Vertrag rückwirkend abgeschlossen wurde, ist vermutlich schwer zu beweisen. Oder hat der AN mit dem aktuellen Datum unterschrieben?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

trotzdem danke :o)
Also der Vertrag wurde „offiziell“ an dem Tag unterzeichnet, an dem der Kurs begann. Das wäre doch auch keine Bedenkzeit? Weiterhin liegt dem AN die vebindliche Anmeldung zu der Fortbildung vor in Kopie. Diese Kopie belegt, das die Anmeldung im Januar bereits verbindlich erfolgt war. Aber da war von einem Vertrag keine Rede, das der AN sich für 2 Jahre verpflichtet.
Und, welches Gesetz oder Gerichtsurteil belegt überhaupt, das der AN Bedenkzeit haben muss?

Vielen Dank für eine weitere Antwort!