Hallo,
angenommen eine AG meldet Insolvenz an, das Insolvenzeröffnungsverfahren läuft noch. Nun findet sich ein Investor, der jedoch die „Altlasten“ der AG nicht mit übernehmen will und man entscheidet sich eine GmbH zu gründen (gleicher Geschäftsführer), z.B. wird die Internetseite des Unternehmens nun bereits aktualisiert (alle Inhalte bleiben gleich, nur das Impressum und die Gesellschaftsform werden verändert).
Wie sähe es in einem solchen Fall mit den Forderungen der Gläubiger aus, z.B. Arbeitsentgeltforderungen von Mitarbeitern, die nicht mit über die 3 Monate Insolvenzgeld vom Arbeitsamt abgedeckt werden (da weiter zurückliegend).
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Jule
Hallo Jule,
bin kein juristischer Experte, kann also nur aus eigener Erfahrung berichten:
Der Insolvenzverwalter hat das Recht und die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren oder zu verkaufen (als Ganzes oder in kleinen Scheibchen, ganz wie es paßt).
Nun kann natürlich durchaus der ehemalige Eigentümer die Insolvenzreste/das insolvente Unternehmen für eine Summe X (kann auch ein Appel und ein Ei sein) aufkaufen.
Der neue Eigentümer wäre natürlich schön dumm, wenn er die Insolvenzmasse aufkauft und dann die Forderungen der Alt-Firma bedient. Wenn das nicht sein muß, wird das keiner tun.
Die rechtliche Ausgestaltung derartiger Verträge übernehmen Schaaren von RA-Kanzleien, die auf Wirtschaftsrecht spezialisiert sind.
Für den AN, der Entgeltforderungen über die 3 monatige Frist hinaus hat, bliebe nach meinem Kenntnisstand nur die Möglichkeit zu klagen:
Das Gericht müsste feststellen, dass es sich hierbei um eine Geschäftsfortführung handelt. Anzeichen dafür können sein: Gleiche Anschrift, gleicher Kundenkreis, gleiche Tel.-Nr./Faxnummer usw.
Aber diese Findigkeiten sind für einen Laien so nicht beherrschbar, hier muß ein pfiffiger Spezialist her.
Viel Glück wünscht BM
Hallo Jule,
es spricht bei dieser Fallgestaltung sehr viel dafür, daß für die AN der übernommenen und weitergeführten Betriebsteile der § 613a BGB (Betriebsübergang) gilt. Dann wären die alten Lohnansprüche der AN vom Erwerber zu übernehmen.
Die Forderungen der AN aus nicht weitergeführten Teilen wären evtl. weiter (vorrangiger ?) Bestandteil der Insolvenzmasse.
In jedem Fall ist es aber unerlässlich, einen Fachanwalt vor Ort aufzusuchen, um den konkreten Einzelfall sauber bewerten zu können.
&Tschüß
Wolfgang
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