Fortsetzung der Beschäftigung nach Ausbildung

Hallo,

ich suche die Rechtsquelle dafür,

  1. dass keine neue Probezeit möglich ist, wenn ein/e Auszubildende/r nach bestandener Prüfung in seinem Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird
  2. dass in diesem Fall die im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen als vereinbart gelten, wenn der Arbeitnehmer ohne vorherige abweichende Vereinbarungen, wieder zum Dienst erscheint

Danke vorab,
Werner

Hallo,

Hi

ich suche die Rechtsquelle dafür,

  1. dass keine neue Probezeit möglich ist, wenn ein/e
    Auszubildende/r nach bestandener Prüfung in seinem
    Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird

Wirst Du keine finden, weil es die nicht gibt.
Eine „Weiterbeschäftigung“ ist ein neuer Arbeitsvertrag, der mit der Ausbildung in dem Sinne nichts zu tun hat.
Der Ausbildungs(!)vertrag endet - ein Arbeitsvertrag fängt an.
Ein Verzicht auf eine Probezeit wäre lediglich „goodwill“ des AGs.

  1. dass in diesem Fall die im Betrieb üblichen
    Arbeitsbedingungen als vereinbart gelten, wenn der
    Arbeitnehmer ohne vorherige abweichende Vereinbarungen, wieder
    zum Dienst erscheint

Hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung auch unter diesen Bedingungen vom AG angenommen wird.

Danke vorab,
Werner

Bitte
Gruss
Sammy (ianal)

Hallo,

Wirst Du keine finden, weil es die nicht gibt.
Eine „Weiterbeschäftigung“ ist ein neuer Arbeitsvertrag, der
mit der Ausbildung in dem Sinne nichts zu tun hat.
Der Ausbildungs(!)vertrag endet - ein Arbeitsvertrag fängt an.
Ein Verzicht auf eine Probezeit wäre lediglich „goodwill“ des
AGs.

Ich habe dies so in Lehrbüchern gefunden, nur leider ohne Quellenangabe.
Rein sachlich macht es auch Sinn, denn die Probezeit dient ja beiden Parteien dazu „sich kennen zu lernen“. Das ist aber nach einer Ausbildung nicht mehr nötig.
Mit dem von dir vorgebrachten Argument, könnte man ja auch bei einer zweiten befristeten Beschäftigung erneut eine Probezeit vorsehen, weil es sich ja auch um einen neune Arbeitsvertrag handelt.

Gruß
Werner

Hallo,

Wirst Du keine finden, weil es die nicht gibt.
Eine „Weiterbeschäftigung“ ist ein neuer Arbeitsvertrag, der
mit der Ausbildung in dem Sinne nichts zu tun hat.
Der Ausbildungs(!)vertrag endet - ein Arbeitsvertrag fängt an.
Ein Verzicht auf eine Probezeit wäre lediglich „goodwill“ des
AGs.

Ich habe dies so in Lehrbüchern gefunden, nur leider ohne
Quellenangabe.

Nenn mir doch bitte mal diese Lehrbücher.

Rein sachlich macht es auch Sinn, denn die Probezeit dient ja
beiden Parteien dazu „sich kennen zu lernen“. Das ist aber
nach einer Ausbildung nicht mehr nötig.
Mit dem von dir vorgebrachten Argument, könnte man ja auch bei
einer zweiten befristeten Beschäftigung erneut eine Probezeit
vorsehen, weil es sich ja auch um einen neune Arbeitsvertrag
handelt.

Sorry, aber da vergleichst Du Äpfel mit Birnen.
Eine Probezeit ist dafür da, um festzustellen, ob der AN den gestellten Anforderungen gewachsen ist und seine Aufgaben mind. zufriedenstellend erfüllen kann. Hierbei unterscheiden sich die „Weiterbeschäftigung“ nach Ausbildung und die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses doch erheblich.
Das gegenseiteige „Beschnuppern“ ist dabei eher zweitrangig (auch wenn AN das gerne anders sehen wollen).

Ein Auszubildender ist während der Ausbildung im Normalfall nicht auf einer Stelle fest"geschrieben", sondern lernt verschiedene Bereiche (Abteilungen) des späteren Arbeitsfeldes kennen. Hinzukommt das regelmäßige „Fehlen“ wegen Berufsschule.
Ob der ehem. Azubi also tatsächlich für einen bestimmten Arbeitsplatz mit den dazugehörigen Aufgaben geeignet ist oder nicht, stellt sich erst im Arbeitsalltag fest.
Es ist eine Sache etwas zu lernen und eine andere das Gelernte in der Praxis eigenständig und selbstverantwortlich umzusetzen.

Gruß
Werner

Gruss

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Hallo,

Hallo.

Rein sachlich macht es auch Sinn, denn die Probezeit dient ja
beiden Parteien dazu „sich kennen zu lernen“. Das ist aber
nach einer Ausbildung nicht mehr nötig.
Mit dem von dir vorgebrachten Argument, könnte man ja auch bei
einer zweiten befristeten Beschäftigung erneut eine Probezeit
vorsehen, weil es sich ja auch um einen neune Arbeitsvertrag
handelt.

Da verwechselst du wieder was. Denn der nach der Ausbildung weiterbeschäftigte ehemalige Auszubildende bekommt jetzt erstmals einen Arbeits vertrag. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Auch dadurch nicht, dass aus dem Arbeitsrecht geltende Vorschriften auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden sind.

Der Ausbildende kann also mit dem Auszubildenden, nach Beendigung des Ausb.verhältnisses, ein Arbeitsverhältnis begründen und durchaus auch eine Probezeit vereinbaren, auch 6 Monate.

Ggf. gibt es hierzu im Unternehmen Betriebsvereinbarungen, siehe Betriebsrat.

Wenn der Auszubildende im letzten Halbjahr genau die Tätigkeit gemacht hat, die er als Arbeitsstelle angeboten bekommt, ist eine neue 6-monatige Probezeit sicherlich entbehrlich, aber durchaus zulässig. Ob der AG damit gegenüber seinem neuen MA (Ex-Azubi) eine gute Figur macht, ist eine andere Frage. Aber in der heutigen Zeit geben sich manche AG in noch ganz anderen Arbeitsangelegenheiten völlig schamlos.

Hallo,

Nenn mir doch bitte mal diese Lehrbücher.

Da hab ich was missverstanden. Was ich gefunden habe (Hofmann,Verhuven: Medizinische Fachangestellte - Betriebswirtschaftslehre, Bildungsverlag 1) war eine Formulierung aus einem Musterarbeitsvertrag der entsprechendes aussagt.
Warum nimmt die Ärztekammer eine solche Formulierung in ihr Muster auf?

Eine Probezeit ist dafür da, um festzustellen, ob der AN den
gestellten Anforderungen gewachsen ist und seine Aufgaben
mind. zufriedenstellend erfüllen kann.

Ich will zugeben, dass der AG ein höheres Interesse an einer Probezeit hat, aber prinzipiell ist diese für beide Parteien die Gelegenheit das neue Arbeitsverhältnis zu erproben. Auch der AN hat eine vereinfachte/verkürzte Kündigungsfrist.

Hierbei unterscheiden sich die „Weiterbeschäftigung“
nach Ausbildung und die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses doch erheblich.

Das kann ich nicht erkennen.


Ein Auszubildender ist während der Ausbildung im Normalfall
nicht auf einer Stelle fest"geschrieben", sondern lernt
verschiedene Bereiche (Abteilungen) des späteren Arbeitsfeldes
kennen. Hinzukommt das regelmäßige „Fehlen“ wegen
Berufsschule.

Da die meisten Auszubildenden immer noch in Kleinbetrieben und im Handwerk ausgebildet werden, sieht der Normalfall wohl eher so aus, dass die Auszubildenden für Friseure, Medizinische Fachangestelle, KFZ-Mechatroniker, Bäcker, Verkäufer, Maler usw. gegen Ende ihrer Ausbildung im Grunde genau die Tätigkeit ausüben, für die sie evtl. auch weiterbeschäftigt würden.
Welchen wesentlichen Unterschied das Fehlen an einem Tag - und z. T. noch nicht mal das - da machen soll, kann ich nicht verstehen.

Es ist eine Sache etwas zu lernen und eine andere das Gelernte
in der Praxis eigenständig und selbstverantwortlich
umzusetzen.

Im Rahmen der Ausbildung wird ein Auszubildender bis zur selbstständigen Beherrschung der Tätigkeiten ausgebildet. Wenn die Ausbildung also sorgfältig durchgeführt wird, müsste ein Ausbilder eine hervorragende Kenntnis über die Fähigkeiten seiner Auszubildenden haben.

Am Ende ist aber wohl entscheiden was die fraglichen Gesetze hergeben und nicht was vielleicht sachlich richtig wäre.

Gruß
Werner