Hallo watership,
nun, Du liegst mit Deiner Vermutung nicht schlecht, aber auch nicht ganz richtig. In Wirklichkeit ist es noch etwas anders.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um den geschilderten fiktiven Kurzgeschichtenfall handelt. Sollte der Jugendliche in irgendeiner Form echt sein, würde ich ihm raten, schleunigst einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.
Zum Fall: Als Täter einer Körperverletzung (eine solche ist der Schlag ins Gesicht) ist man für alle schlimmen Folgen verantwortlich, soweit sie noch irgendwie auf dei Körperverletzung zurückzuführen sind. Der Jurist spricht da von äquivalent und adäquat kausal. Zusätzlich muss sich das spezifische Risiko einer Körperverletzungshandlung in der Folge verwirklicht haben.
Der Gesetzestext hierzu:
§ 226 Strafgesetzbuch (StGB): Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Auf den Fall bezogen bedeutet das, dass sich mit dem Schlag das typische Risiko verwirklicht hat, dass der oder die Geschlagene als Folge des Schlages stürzt und sich schwerere Verletzungen zuzieht. Diese Folgen, die unter die „Behinderung“ im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen, hat der Täter zumindest fahrlässig verursacht, weshalb er nach § 226 Abs. 1 StGB wegen schwerer Körperverletzung bestraft wird. Allerdings nicht mit Freiheitsstrafe, sondern mit Zuchtmitteln nach Jugendrecht, da er ja erst 15/16 ist. Diese können jedoch auch bis 5 Jahre Jugendstrafe reichen (§ 18 JGG).
Für die Verfolgung einer schweren Körperverletzung braucht die Staatsanwaltschaft übrigens keinen Strafantrag (§ 229 StGB), sie muss nur davon erfahren. Das Öffnen des Geldbeutels durch den Vater kann trotzdem dazu führen, dass das Verfahren ohne Strafe beendet wird (Stichwort Täter-Opfer-Ausgleich, Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen etc.). Das klappt aber nur gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten bzw. den Eltern.
Falls die Kurzgeschichte veröffentlicht wird, könnt Ihr mich ja als externen Berater erwähnen 
Viele Grüße,
Cage_and_Fish