Forwarddarlehen vielleicht nichtig ?

Ich habe ein Forwarddarlehen mit 5% Sondertilgungsrecht jährlich abgeschlossen. Beginn erst im Februar 2012. Nun muß ich mein Haus leider Verkaufen. Jetzt finde ich im Kleingedruckten die Aussage, dass die Sondertilgungen bei der Berechnung zur VFE nicht berücksichtigt werden!!!
„Eine vertragliche Vereinbarung über eine VFE-Berechnung, die von der BGH-Methode zu Ungunsten des Verbaruchers abweicht ist unwirksam. Dies erst Recht, wenn dies nicht individuell sondern per Standardvertragsklausel, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt, vereinbart ist.“

Ich würde sogar weitergehend eine Chance sehen, dass eine Nichtigkeit dieser Klausel möglicherweise zur Nichtigkeit der ganzen Regelung zur VFE führt.

Welche Chancen hätte ich aus dem Vertrag rauszukommen, ohne VFE zu zahlen ?

Hallo,
da die Zinsen künftig wieder sehr viel höher sein werden als heute - bereits jetzt sind sie seit August gestiegen - gibt es künftig auch keinen Schaden für die Bank bei einer vorzeitigen Tilgung; im Gegenteil: Die Bank kann das zurückgezahlte Geld teurer wieder ausleihen und könnte dem Kunden einen Anteil geben…!
Doch so weit gehen die AGBs leider nicht.

Fragen Sie bei den Banken (der alten und der neuen!) nach, ob Sie das Haus MIT Finanzierung verkaufen können, in dem Sie den Kaufinteressenten / Käufer den Banken empfehlen und er die Finanzierungen übernimmt.

Dies wäre die kundenfreundlichste und vermutlich kostengünstigste Variante!

Viele Grüße
Heinz Sindlinger
http://www.hs-baufinanzierung.de

Bitte konsultieren Sie zu individuellen Rechtsfrage einen Rechtsanwalt. Auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes kann nur er Rechtsfragen beantworten.

Hallo,
da kann ich leider nichts dazu sagen, das sollte ein Jurist prüfen, würde mich jedoch über ein Feeback freuen.
Gruß

Hallo,

sorry aber darin bin ich leider nicht fit.
Hoffe, du bekommst von anderer Stelle guten Rat.

Viele Grüße und eine besinnliche Adventszeit.

Gruß, TT

Hallo,
ein sehr sezielles rechtliches Problem; kann ich leider nicht beantworten.
Gruß
Martin Mendorf

Prüfen Sie hiezu ob im Vertragstext die Salvatorische Klausel zu Grunde liegt.
Wenn nicht ist der Vertrag wenn nur in Teilen, rechtunwirksam.
Wenn die Salvatorische Klausel im Vertagswerk, dann ist der Vertrag als Ganzes nicht unwirksam, sondern nur die Teile, welche gegen gute Sitten oder BGB verstoßen.

hallo,

folgendes wäre zu klären:

  1. handelt es sich tatsächlich um eine standardklausel? falls ja, könnte der vertrag insgesamt nichtig sein
  2. exisitert eine salvatorische klausel (i.a. am ende des vertrags)? falls ja, ist lediglich die ungültige klausel nichtig, der rest des vertrags gilt weiter. die ungültige klausel würde sich dann am geltenden recht orientieren
  3. gibt es eine standardklausel und existiert keine slavatorische klausel, könnten chancen bestehen, aus dem vertrag herauszukommen, ohne eine vfe zahlen zu müssen. klären kann das letztendlich aber nur ein ra - der ich NICHT bin!

saludos, borito

Hallo Stefanus!

Leider muss ich zum ersten Mal passen.
Die Fragen, die Du hast, sind Fragen, die rein rechtlicher Natur sind und m.E. nur durch einen Rechtsanwalt zu beantworten sind.
Ich bitte um Verständnis, dass ich Dir in diesem Fall nicht weiterhelfen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan

Hallo Stefanus,

leider kann ich dir in diesem Thema nicht wirklich weiterhelfen, da ich kein Fachmann in diesem Themengebiet bin. Will auch nichts Halbwahres niederschreiben; daher muss ich dich leider darauf vertrösten, dass dir jmd. qualifizierteres weiter hilft.

Alles Gute, TT

Hallo,
hier kann ich nicht weiterhelfen.
MfG
PB

Hallo,

Sondertilgungsrechte werden grundsätzlich nicht bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt, da es sich um ein RECHT, nicht um eine PFLICHT handelt. Dies hat das BGH auch nie beanstandet.
Das BGH hat entschieden in welchen Fällen grundsätzlich die vorzeitige Rückzahlung zugelassen werden muß und wann nicht. Es gibt auch verschiedene Methoden die VVE zu berechnen, die vom BGH abgesegnet sind. Aber eine Entscheidung, dass Sondertilgungsrechte berücksichtigt werden müssen gibt es nicht. Im Gegenteil, das BGH hat festgestellt, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Im Falle eines Darlehensvertrages also die volle Laufzeit zu erfüllen ist, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren. Aunahmen gem BGH-Urteil z.B. beim Verkauf der Immobilie. Der Berechnung des VVE wurde aber ausdrücklich zugestimmt.

Somit ist die Chance, ohne VVE aus dem Vertrag zu kommen, gleich null.
Gruß
Jürgen

Da habe ich aber was ganz anderes gehört:

Die Sondertilgungen müssen zwingend bei der Berechnung der VFE bzw. NAE berückichtigt werden. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 30. November 2004 (XI ZR 285/03) ausgeführt:

Zitat:
Mit der Vorfälligkeitsentschädigung solle die Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn das Darlehen für den vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre.
Das ist auch ökonomisch sinnvoll. Die Bank hat den ökonomischen Gegenwert für die Optionskomponente „Sondertilgung“ in die Kalkulation der Zinsen einfließen lassen (sie hätte das Darlehen also billiger anbieten können, wenn keine Sondertilgungsmöglichkeit vereinbart worden wäre). Ihr entsteht daher kein Schaden, wenn der Kunde die Option wahrnimmt. Dementsprechend kann sie auch im Rahmen der Berechnung der VFE/NAE keinen Schaden bezüglich der Sondertilgungsfähigen Darlehensteile geltend machen.

Hallo,

wenn schon zitieren, dann bitte im richtigen Zusammenhang.
In diesem Urteil ging es nur darum welcher Zinssatz bei der Berechnung des VVE verwendt werden darf.
Im nachfolgenden Satz wird dies erkennbar :„Dies werde bei Zugrundelegung der PEX-Indexwerte
nicht erreicht.“
Hier wurde die Frage, ob der PEX-Indexwert verwendet werden darf verneint, statt dessen müssen die Renditen der Pfandbriefe in der Kapitalmarktstatistik verwendet werden. Über Sondertilgungsrechte wurde hier nicht geurteilt !
Es gibt ein rechtskräftiges Urteil des OLG Frankfurt, daß Sondertilgungsoptionen nur dann angerechnet werden dürfen, wenn der Darlehensnehmer nachweisen kann, daß er wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre die Sondertilgung zu leisten. Ein Nachweis in die Zukunft hinein dürfte aber schwierig sein.
Tatsächlich gibt es weiter Urteile, die sich teilweise widersprechen. Eine abschließende Rechtssprechung gibt es noch nicht.
Gruß
Jürgen

Hallo Stefanus,
sorry, darauf hab ich keine Antwort…
Gruß,
Kitty

da würd ich mich mit der bank in verbindung setzten, wenn du glück hast, kommen sie dir ein stück entgegen. die klausel ist meiner meinung nach rechtswirksam.