Foto auf Homepage veröffentlicht

Ich hatte den Artikel hier schion reingestellt. Leider ist er verschwunden. Ich denke mal dass die Betreiber hier selbst nicht wissen wie ihr Laden funktioniert sind es vielleicht Beamte, könnte auf Grund der Inkompetenz durchaus sein???

Also folgendes nocheinmal: Ich kopiere vorsichtshalber den ganzen Müll jetzt zusätzlich bei mir in Word rein.

Kann man als Vereinsmitglied (Herr x) eines Handballvereins e.V. verlangen, dass ein Mannschaftsfoto, dass auf der Homepage des Vereines abgebildet ist insofern abgeändert wird, dass das Bild des Herrn x nicht mehr zu sehen ist?

Hallo,

hier würde anstelle vom Datenschutz sicherlich eher das Kunsturhebergesetz greifen. Dort steht drin, dass für die Veröffentlichung von Bildern der eigenen Person eine Einwilligung erforderlich ist.

Bei Vereinen gibt es bei dem Aufnahmeantrag oft auch Informationen zum Thema Datenschutz und insbesondere auch zum Thema Veröffentlichung von Bildern. Hierzu gibt es oft Klauseln, die das Veröffentlichen von Mannschaftsfotos erlauben, da dies ja im Sinne des Vereins ist und auch Teil der Vereinsarbeit ist, die aktuelle Mannschaft nach außen zu präsentieren.

Generell regelt §23 KunstUrhG die Ausnahmen, wann keine Einwilligung zur Veröffentlichung notwendig ist. Dies ist z.B. bei absoluten Personen der Zeitgeschichte (Promis) der Fall, aber auch bei relativen Personen der Zeitgeschichte (z.B. Unfallteilnehmer, Prozessbeteiligte und darunter könnten auch Teilnehmer einer Mannschaft in einem Turnier zählen). Dies dürfen dargestellt werden, wenn es um die Darstellung dieses konkreten Ereignisses geht (§23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)

Wichtiger dürfte aber § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG sein. Dort wird dargelegt, daß Darstellungen von Personen, die Teilnehmer einer Versammlung, Demonstration oder Aufzugs odr ähnlicher Vorgänge gezeigt werden dürfen, wenn die Menschenmenge gezeigt wird. Als Menschenmenge gelten 3 oder mehr Personen.

Ich bin kein Jurist und habe daher auch nur meine private Sicht der Dinge dargestellt, aber ich denke nicht, dass Du eine Chance hast, das Foto auf dem Rechtsweg entfernen zu lassen.
Vielleicht hilft aber ein nettes Gespräch mit dem Verantwortlichen, bei dem Du dann Deine Gründe erklärst.

Viele Grüße
Robert Neitzel

OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007 - 18 U 2067/67 = MMR 2007,659

(1) Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er wehrt sich dagegen, dass die Klägerin einen Link auf ein > setzt, das im Internet steht. Im Einzelnen:

Paintball-Spieler
Der Kläger spielt in seiner Freizeit Paintball. Sein > ist auf der Seite www.r.com/paintball.htm zu sehen, die sich mit dem Paintballspiel befasst. Sein Name und sein Beruf sind dort nicht erwähnt.

Heftige persönliche Kritik
Die Beklagte befasst sich in einem Internetartikel kritisch mit dem beruflichen Verhalten des Klägers. Dabei verlinkte sie auf ein > des Klägers, das sich auf der genannten Paintballseite befindet. Einen Bezug zwischen ihrem Text und dem > stellt sie durch folgenden Text her: „Denn nur dann wird das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchner Rechtsanwalts deutlich, der die Inhaftierung seines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantanamo Bay vergleicht. Eine Aussage, die nur mit einer Portion Realitätsverschiebung getroffen werden kann.“

(2) Entscheidung des Gerichts
Durch die Verlinkung hat die Beklagte das > des Klägers in unzulässiger Weise zur Schau gestellt.

Die notwendige Einwilligung des Klägers liegt nicht vor.

Veröffentlichung eines Bildnisses
Die Bildnisse werden veröffentlicht, indem sie öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 2. Alt. KunstUrhG). Bildnisse werden verbreitet, wenn sie als körperliche Gegenstände weitergegeben werden, und öffentlich zu Schau gestellt, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Letzteres ist hier der Fall.

Die Beklagte hat die Linksetzung bewusst eingesetzt, um die Bildnisse in den Wortbericht einzubetten und sie bewusst als Untermauerung für die im Wortbericht geschilderte angebliche Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung des Klägers verwendet.

Keine Einwilligung
Der Kläger hat in die Veröffentlichung seiner Bildnisse weder ausdrücklich noch stillschweigend gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG (Kunsturheberrechtsgesetz) eingewilligt. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung ergibt sich nicht daraus, dass er in die Veröffentlichung der Bildnisse auf der Internetseite www.r.com/paintball,htm eingewilligt hat.

Hallo Sambalo,

also, die relativ schlichte aber nicht ganz so klare Anfrage kann wie folgt beantwortet werden. Bei einer Vereinstätigket handelt es sich prinzipiell um öffentliches interesse. Wenn also keine akute Gefahr für Leib und Leben besteht (z.B. Zeugenschutzprogramm) gibt es auch keine Möglichkeit im nachhinein Aufgrund irgendwelcher querelen zu verlangen, dass ein Vereinsbild (Gruppenaufnahme)zensiert werden soll. So manche Gruppenbilder würden dann ja geradezu unmöglich erscheinen! Und nur Aufgrund einer Bildaufnahme ist der Datenschutz ja noch nicht verletzt worden. Wenn, dann bestenfalls das Persönlichkeitsrecht. Und das widerum müsste auf juristischen Weg über eine Zivilklage (sehr kostspielig) erstritten werden.

Der Datenschutzbeauftragte.

Grundsätzlich empfehle ich Dir, von allenmabgebildeten Spielern, Trainern etc. Eine schriftlich Einverständnis einzuholen. Für Jugendmannschaften Bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Im vorliegenden Fall muss das Bild wohl geändert werden. Spieler X hat seine Einverständnis offiziell verweigert, wenn vorher keine eindeutige Zustimmung erfolgte steht der Verein schlecht dar.

kurz gesagt: im Prinzip ja:

für details einfach mal folgenden Link lesen:
http://www.im.baden-wuerttemberg.de/fm7/2028/Datensc…
(übrigend von Beamten verfasst)
Woher sollte den die Rechtsgrundlage stammen, dass das MItglied auf der Homepage abgebildet wird? bestenfalls aus dem KunstUrhG; § 23 : https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/kun…; ob dies aber hier zutrifft, kann ich nicht beurteilen.

Ciao.
R

Sie müssten glaubhaft machen, dass Ihre Interessen schutzwürdiger sind als die des Vereins, das Mannschaftsbild zu veröffentlichen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Gefahr für Leib und Leben bestünde aufgrund tatsächlich erfolgter Bedrohungen o.ä.

Was anderes wäre es, wenn Sie ALLEINE abgebildet wären. Dann müssten Sie vorher gefragt werden und müssten Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung geben bzw. können diese später widerrufen.

Der andere Sermon ist - schätze ich mal - für Ihre Fragestellung nicht relevant.

Hallo,
die Veröffentlichung von Mannschaftsbildern auf der Homepage des Vereins bedarf grundsätzlich der Einwilligung der Betroffen. Oftmals wird schon im Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft im Verein die Einwilligung abgefragt. Oder: war beim Fotografieren klar, was mit dem Foto geschehen soll, hätte einerseits der Fotograf darauf aufmerksam machen müssen und die Fotografierten entscheiden können, ob sie abgebildet werden.
Ich würde - entgegen den Anforderungsbedingungen nach dem BDSG (Schriftlichkeit) eine stillschweigende Einwilligung auf der Homepage des Vereins bei den Mannschaftsmitgliedern unterstellen.Einen Anspruch auf Beseitigung wäre dann nicht gegeben.
Allerdings muss im jedem Einzelfall geprüft werden, wovon ggf. die Abgelichteten ausgingen.
Gruss Siegfried

Du stelltst mir eine Frage, die nicht den Datenschutz, sondern das ‚Recht auf das eigene Bild‘ nach dem Kunst-Urheberrecht betrifft.
Ich versuche mal eine unverbindliche Antwort:
NEIN, kannst Du nicht.
s. Par. 23 Kunsturheberrechtsgesetz http://www.rechtambild.de/2011/10/kunsturhg/#23
Absatz 3

Salve,

Ihre anfängliche Bemerkung ist in meinen Augen eine Beleidigung. Wer bestättigt, dass Sie richtig eingestellt haben?

Zur Frage:

Die Rechte des Betroffenen sind zu beachten. In § 6 BDSG sind die Rechte des Betroffenen generell geregelt. Im Allgemeinen können Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen. Es gibt auch die Möglichkeit das Bild zu belassen und keine Namen zu nennen. Am Besten ist die Zustimmung vor der Veröffentlichung, wobei bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten zu beachten sind.
Die Verbände der Vereine (Landes- bzw. Bundesverband = Deutscher Handballverband) haben meist Empfehlungen bzgl. Bildveröffentlicheungen u. a. herausgegeben. Fragen Sie dort mal an. Viel Erfolg.

Ich hatte den Artikel hier schion reingestellt. Leider ist er

verschwunden. Ich denke mal dass die Betreiber hier selbst
nicht wissen wie ihr Laden funktioniert sind es vielleicht
Beamte, könnte auf Grund der Inkompetenz durchaus sein???

Also folgendes nocheinmal: Ich kopiere vorsichtshalber den
ganzen Müll jetzt zusätzlich bei mir in Word rein.

Kann man als Vereinsmitglied (Herr x) eines Handballvereins
e.V. verlangen, dass ein Mannschaftsfoto, dass auf der
Homepage des Vereines abgebildet ist insofern abgeändert wird,
dass das Bild des Herrn x nicht mehr zu sehen ist?

Eigentlich nicht solange es nicht gegen die Würde oder Persönlichkeitsrecht verstößt (Pose in sehr peinlicher Situation o.ä.), denn das Bild ist in einem öffentlichen Verein gemacht worden und somit dient es der Allgemeinheit. Selbst wenn es das eigene Bild ist geht man davon aus ,dass man bei einem Mannschaftsfoto sein Einverständnis gegeben hat. Eine Nachträgliche Änderung ist schwer Gerichtlich zu erreichen da muss schon was beleidigendes o.ä. auf dem Foto sein oder im Text.

Hallo,
die Frage kann m.E . eindeutig mit ja Beantwortet werden.
Gruß
Ulliyo

Es geht nicht um die einzelne Person , sondern um alle Personen, die ihr Eiverständnis geben müssen.