OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007 - 18 U 2067/67 = MMR 2007,659
(1) Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er wehrt sich dagegen, dass die Klägerin einen Link auf ein > setzt, das im Internet steht. Im Einzelnen:
Paintball-Spieler
Der Kläger spielt in seiner Freizeit Paintball. Sein > ist auf der Seite www.r.com/paintball.htm zu sehen, die sich mit dem Paintballspiel befasst. Sein Name und sein Beruf sind dort nicht erwähnt.
Heftige persönliche Kritik
Die Beklagte befasst sich in einem Internetartikel kritisch mit dem beruflichen Verhalten des Klägers. Dabei verlinkte sie auf ein > des Klägers, das sich auf der genannten Paintballseite befindet. Einen Bezug zwischen ihrem Text und dem > stellt sie durch folgenden Text her: „Denn nur dann wird das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchner Rechtsanwalts deutlich, der die Inhaftierung seines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantanamo Bay vergleicht. Eine Aussage, die nur mit einer Portion Realitätsverschiebung getroffen werden kann.“
(2) Entscheidung des Gerichts
Durch die Verlinkung hat die Beklagte das > des Klägers in unzulässiger Weise zur Schau gestellt.
Die notwendige Einwilligung des Klägers liegt nicht vor.
Veröffentlichung eines Bildnisses
Die Bildnisse werden veröffentlicht, indem sie öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 2. Alt. KunstUrhG). Bildnisse werden verbreitet, wenn sie als körperliche Gegenstände weitergegeben werden, und öffentlich zu Schau gestellt, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Letzteres ist hier der Fall.
Die Beklagte hat die Linksetzung bewusst eingesetzt, um die Bildnisse in den Wortbericht einzubetten und sie bewusst als Untermauerung für die im Wortbericht geschilderte angebliche Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung des Klägers verwendet.
Keine Einwilligung
Der Kläger hat in die Veröffentlichung seiner Bildnisse weder ausdrücklich noch stillschweigend gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG (Kunsturheberrechtsgesetz) eingewilligt. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung ergibt sich nicht daraus, dass er in die Veröffentlichung der Bildnisse auf der Internetseite www.r.com/paintball,htm eingewilligt hat.