Hallo,
ich habe schon viel über das Recht vom Veröffentlichen von Fotos und Filmen von anderen Leuten gehört und zwar auch, das dies erlaubt ist, wenn die Personen entweder Beiwerk sind, Personen der Zeitgeschichte (oder wie sie hießen),dem Veröffentlichen des Materials zugestimmt haben oder sie sich auf einer öffentlichen Veranstaltung befanden.
Wie ist es aber, wenn eine Person in der Stadt, die ein Reporter interviewen will, vor der Kamera flüchtet, weil sie keine Lust auf das Interview hat?
Wie ist es aber, wenn eine Person in der Stadt, die ein
Reporter interviewen will, vor der Kamera flüchtet, weil sie
keine Lust auf das Interview hat?
Ich weiß zwar nicht, ob der Artikel dazu wirklich korrekt ist, würde ich ihn Dir trotzdem mal empfehlen:
Und ich weiß nicht, wo genau in dem Artikel jetzt die Antwort auf die Frage versteckt ist. Wir können wer-weiss-was.de natürlich auch dichtmachen und einfach nur darauf verweisen, dass die Antworten auf die allermeisten Fragen im Leben in Datenbanken und Bibliotheken zu finden sind.
Zur Sache: Nach meiner Ansicht ist der Flüchtende daran gehalten, der Veröffentlichung seines Bildnisses ausdrücklich zu widersprechen, denn die Flucht allein sagt nur aus, dass er keine Lust auf das Interview hat.
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Wie ist es aber, wenn eine Person in der Stadt, die ein
Reporter interviewen will, vor der Kamera flüchtet, weil sie
keine Lust auf das Interview hat?Ich weiß zwar nicht, ob der Artikel dazu wirklich korrekt ist,
würde ich ihn Dir trotzdem mal empfehlen:Und ich weiß nicht, wo genau in dem Artikel jetzt die Antwort
auf die Frage versteckt ist.
Wie war den die Frage?
Ich habe das so verstanden, dass er wissen wollte, ob man Bildaufnahmen eines Flüchtenden veröffentlichen dürfe. Und - das kann man m.E. aus dem Artikel lesen - das ist nicht erlaubt, wenn die Person erkennbar ist.
Wir können wer-weiss-was.de
natürlich auch dichtmachen und einfach nur darauf verweisen,
dass die Antworten auf die allermeisten Fragen im Leben in
Datenbanken und Bibliotheken zu finden sind.
Wenn man einen Link auf den passenden Artikel setzt, dann sehe ich kein Problem. Antworten wie „Google doch selber“ sind dagegen m.E. unerwünscht.
Zur Sache: Nach meiner Ansicht ist der Flüchtende daran
gehalten, der Veröffentlichung seines Bildnisses ausdrücklich
zu widersprechen, denn die Flucht allein sagt nur aus, dass er
keine Lust auf das Interview hat.
Ich lese dazu im §22 KunstUrhG was anderes dazu. Und rate mal, innerhalb welchen Artikels dieser Paragraph zu finden war…
Huhu!
Wie war denn die Frage?
Ich habe das so verstanden, dass er wissen wollte, ob man
Bildaufnahmen eines Flüchtenden veröffentlichen dürfe.
So habe ich das auch verstanden.
Und -
das kann man m.E. aus dem Artikel lesen - das ist nicht
erlaubt, wenn die Person erkennbar ist.
Eben dies kann man aus dem Artikel nicht herauslesen. Ich zum Beispiel bin anderer Meinung als Du, und zweifele dennoch den fachlichen Gehalt des Artikels nicht an. Dort steht nun einmal nichts zu der Frage, ob Bildnisse eines Menschen veröffentlicht werden dürfen, der vor dem Reportermikrofon flüchtet.
Zur Sache: Nach meiner Ansicht ist der Flüchtende daran
gehalten, der Veröffentlichung seines Bildnisses ausdrücklich
zu widersprechen, denn die Flucht allein sagt nur aus, dass er
keine Lust auf das Interview hat.Ich lese dazu im §22 KunstUrhG was anderes dazu.
Da siehst Du’s. Das Rechtsleben läuft nun einmal nicht so ab, dass man zur Lösung einer konkreten Frage einfach nur in einen Paragraphen gucken muss und schon hat man die Lösung, die für jedermann klar ersichtlich ist. Dann bräuchten wir keine Gerichte, und man müsste auch nicht so elend lange Jura studieren.
§ 22 KUG spricht von einer Einwilligung. Diese muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen. Grundsätzlich darf man als Reporter davon ausgehen, dass alle Leute, die gefilmt werden und dabei deutlich die Kamera und das Mikrofon erkennen können, ihre konkludente Einwilligung zhur Abbildung abgeben. Wäre das in der Praxis nicht so, dürfte man gar keine Straßenumfragen machen.
Die Frage ist jetzt, wie das Verhalten des Flüchtenden auszulegen ist. Und das steht eben nicht in dem Paragraphen, und auch nicht in dem wikipedia-Artikel, sondern das ist eine Wertungsfrage, über die man diskutieren kann (und auf Wunsch des Fragestellers eben genau in diesem Forum soll). Für mich sind beide vertreteten Ansichten durchaus akzeptabel. Ich tendiere aber eher dazu, dass der Flüchtende im Moment der Flucht seine konkludente Einwilligung bereits abgegeben hatte und es ihm zuzumuten ist, diese ausdrücklich zu widerrufen. Der für den Reporter erkennbare Erklärungsgehalt der Flucht ist nur „Ich will nichts zu dem Thema sagen“ und nicht zwangsläufig auch „Ich widerspreche der Veröffentlichung meiner Bilder“.