Foto veröffentlichen

Hallo!

Wenn man jemanden auf einer Party fotografiert (mit anderen Leuten zusammen), die Bilder als „Partyrückblick“ auf seine Homepage stellt und dieser jemand dann aber anschließend plötzlich nicht mehr veröffentlicht werden möchte, wie muss man dann korrekt vorgehen? Reicht es, die Person per Memorieeffekt oder schwarzem Balken unkenntlich zu machen (um den anderen Personen auf dem Bild das Foto weiterhin zugänglich machen zu können) oder muss das Foto ganz gelöscht werden? Im Fernsehen sieht man ja immer nur, dass der Kopf unkenntlich gemacht wurde.

Wie sieht es aus, wenn jemand von hinten fotografiert wurde und nur auf Grund der Kleidung eigentlich gar nicht zu identifizieren ist bzw. sich einbildet, man könne ihn erkennen, weil nur er rot-weiße Socken trägt? Was, wenn nur Arme oder Beine von demjenigen zu sehen sind? Hat er dann überhaupt das Recht zu fordern, dass sein Bild weg kommt?

Vielen Dank im Voraus! Über schnelle Antworten würde ich mich sehr freuen, es eilt nämlich etwas. :wink:

Matthias

Hallo Matthias,

die nachfolgenden links klären sicher den Sachverhalt:

http://transpatent.com/gesetze/kunstg.html#22
http://www.fotorecht.de/publikationen/bildniss.html
http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html

Viele Grüsse
Eve*

Hallo Matthias,

die nachfolgenden links klären sicher den Sachverhalt:

Leider nicht, trotzdem danke.

Hallo Matthias,

nach § 22 KUG muß der ‚Geschossene‘ der Veröffentlichung zustimmen. Liegt eine solche nicht vor, kann er nicht nur auf der Entfernung seines Bildes bestehen sondern sowohl zivil- als auch strafrechtlich gegen den ‚Veröffentlicher‘ vorgehen. Der Balken übers Gesicht reicht nicht, weil auch die von Dir erwähnten rot-weiß gekringelten Söckchen ein Charakteristikum darstellen können. Dazu Sakowski:

_Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bildnisses.

Darunter versteht man die Abbildung einer Person dergestalt, dass sie von anderen erkannt werden kann. Unter den Schutzbereich fallen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charaktistische äußere Merkmale erscheinen lassen._

Nach § 23 KUG gibt es folgende Ausnahmen:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Näheres dazu:

Gruß

Renee

hi,

ja, der hat das recht, daß das wegkommt. eigentlich hättest du das bild niemals veröffentlichen dürfen.

eine alternative zum löschen des bildes wäre, die betreffende person als gesamtes „wegzustempeln“ d.h. mit hintergrund so zu übermalen, daß es nicht auffällt (retouche).

gruß
datafox