Eine Universität hat ein Plakat veröffentlicht, in dem der Ausschnitt eines Fotos einer Vorlesung enthalten ist. In dem Ausschnitt sind im Wesentlichen nur noch zwei Personen deutlich zu erkennen.
Wie sieht das hier mit Urheberrecht aus?
Meines Wissens greift hier das § 22 KunstUrhG. Unter Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG fällt das meines Erachtens nicht.
Ist die Veröffentlichung legitium oder lohnt es sich Beschwerde einzulegen?
Moin,
In dem
Ausschnitt sind im Wesentlichen nur noch zwei Personen
deutlich zu erkennen.
Ist die Veröffentlichung legitium oder lohnt es sich
Beschwerde einzulegen?
wer möchte sich beschweren?
Derjenige, der das Photo erstellt hat, oder eine der abgebildeten Personen?
Welche Vereinbarungen gibt es zwischen dem Ersteller bzw. den abgebildeten Personen und der Hochschule?
Gandalf
Die abgebildete Person möchte sich beschweren. Es wurden keinerlei Abmachungen zwischen der Hochschule (oder dem Fotografen) und der abgebildeten Person getroffen.
Tach,
Die abgebildete Person möchte sich beschweren. Es wurden
keinerlei Abmachungen zwischen der Hochschule (oder dem
Fotografen) und der abgebildeten Person getroffen.
hier greift m.E. das sog. Recht am eigenen Bild.
Über ev. Vorgehensweisen müssten Dich aber Juristen aufklären.
Gandalf
Hi, die Person sollte sich Sicherheitshalber noch alle Unterlagen ansehen, die sie im Zuge des Einschreibens
unterschrieben hat.
Oftmals beinhalten die so kleine Klauseln, die man dann möglicherweise vergessen hat, da ja zu dem Zeitpunkt der Unterschrift, dies ja als eine bedeutungslose Floskel erschien, ohne Bezug zur zukünftigen Realität.
OL
Wie sieht das hier mit Urheberrecht aus?
Das Urheberrecht ist nicht tangiert, auch wenn das Gesetz KunstUrhG heißt.
Meines Wissens greift hier das § 22 KunstUrhG. Unter Ausnahmen
nach § 23 KunstUrhG fällt das meines Erachtens nicht.
Puhhh … der § 23 KunstUrhG ist sehr allgemein formuliert. Selbst Fachjuristen sind sich da nicht einig, was alles z.B. unter Absatz 3 fällt. Deswegen wäre ich mir da nicht soooo sicher, daß das nicht unter die Ausnahmen fällt. Ich ahbe da schon einige Überraschungen erlebt.
Ist die Veröffentlichung legitium oder lohnt es sich
Beschwerde einzulegen?
Beschweren kann man sich immer. Man kann auch dagegen klagen, obwohl ich da jetzt nicht unbedingt auf einen sicheren Ausgang wetten würde.
Gruß,
Max
PS
Meines Wissens greift hier das § 22 KunstUrhG.
Zu prüfen wäre außerdem, ob nicht eine (konkludente) einwilligung nach §22 KUG erteilt wurde - wenn z.B. während der Vorlesung angekündigt wurde, daß Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden, und der Fotografierte nicht widersprochen hat. Das kann man aber pauschal nicht beantworten, es hängt immer von Einzelumständen ab.
Gruß,
Max