Hi Leute,
also wir sind grad mit der Organisation einer Veranstaltung dran.
Problem: Die Hauptveranstalterin hat einer Mitschülerin gesagt, dass diese ein ANGEBOT für einen Fotografen einholen soll. Doch diese Mitschülerin hat direkt einen Vertrag mit einem Fotografen unterschrieben, obwohl sie keine Vollmacht oder ähnliches hatte.
Dazu haben wir einige Fotos von einer Veranstaltung aus dem Vorjahr gesehen, die qualitativ miserabel sind. Daher hatten wir uns entschieden dem Fotografen zu kündigen. Da aber die Mitschülerin die den Vertrag mit dem Fotografen geschlossen hat, sich quer stellt (Fotograf ist ein Freund der Familie), wissen wir gerade nicht wie wir da raus kommen ohne großen Schaden zu erleiden. Hinzu kommt, dass der Fotograf bei seiner „Anwältin“ war. Diese Anwältin ist zugleich seine Ehefrau und meinte, dass wir den Paragraphen 649 des BGB’s nicht auf den Vertrag anwenden können. Aber dieser Paragraph ist ja für alle Verträge vorhanden oder gibt es da jetzt noch Paragraphen, die diesen aushebeln können ?
Fakten kurz dargestellt:
- Hauptveranstalterin vergab nur einen „Auftrag“ zur Einholung eines Angebotes
- Mitschülerin hatte keine Vollmacht zum Vertragsabschluss
- Mitschülerin will den Vertrag nicht kündigen
- Anwältin des Fotografen kennzeichnet §649 des BGB als nicht wirksam für den Vertrag
- Konditionen des Vertrags: 800 Euro als Preis + 10 € Gutschein für Bewerbungsfotos / Arbeitszeit nur 6 Stunden