Fotografieren einer Person

Hallo,

mal angenommen, jemand begeht eine Owi oder Straftat und wird dabei zufällig von jemandem gesehen.

Darf dieser Jemand aus Gründen der Beweissicherung Fotos der Person bei der Tat anfertigen?

Grüße

Holygrail

mal angenommen, jemand begeht eine Owi oder Straftat und wird
dabei zufällig von jemandem gesehen.

Darf dieser Jemand aus Gründen der Beweissicherung Fotos der
Person bei der Tat anfertigen?

geht es um die frage der späteren verwertbarkeit der fotos in einem verfahren oder die zivilrechtlichen und/oder strafrechtlichen konsequenzen für den fotografen ?

macht das einen Unterschied?

Hörensagen
Hallo,

ich wage es kaum in einem Expertenforum anzubringen, aber meines Wissens - wenn man solche Gerüchte so nennen darf - kann man im öffentlichen Raum jeden fotografieren, man dürfte aber, außer in bestimmten Ausnahmen, diese Fotos nicht ohne Zustimmung veröffentlichen.

Gruß
Werner

macht das einen Unterschied?

natürlich sonst hätte ich nicht gefragt…

die anforderungen an ein beweisverwertungsverbot im zivilrechtlichen verfahren sind anders zu bestimmen als im strafrechtlichen.

die frage der strafbarkeit ist eine andere als die der haftung oder des unterlassens.

Hallo,

es gibt kein grundsätzliches Fotografierverbot. Es gibt jedoch ein grundsätzliches Veröffentlichungsverbot der Fotos sowie den besonders geschützten Lebensbereich (sh. § 201 a StGB).

Unterstellen wir mal, dass beides nicht vorliegt. Dann sehe ich keinen Hinderungsgrund, ein Foto einer Tat zu machen.
Man sollte auch bedenken, dass - sollten dennoch irgendwelche Fotografierverbote* vorliegen - diese hinter einer Notstandshandlung bzw. der Selbsthilfe (§§ 229, 230 BGB) zurücktreten müssen.

* könnten z.B. Zuwiderhandlungen gegen das Schutzbereichsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/schberg/__5.html
oder sogar 109g StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/109g.html
sein (wobei der 109g eine bestimmte Absicht fordert, die hier nicht gegeben sein dürfte).

Kurz gesagt: Fotografiern - ja.

Gruss

Iru

Prima. Aber wo ist denn nun der Unterschied bezogen auf die Frage des UP?

Prima. Aber wo ist denn nun der Unterschied bezogen auf die
Frage des UP?

*schnarch
die frage des UP kann nicht beantwortet werden…

bereits die anfertigung des fotos stellt einen eingriff in das allgemeine persönlichkeitsrecht dar. ohne nähere angaben der umstände kann nicht bewertet werden, ob zivilrechtliche ansprüche bestehen, §§ 1004 I, 823 bgb analog bzw. §§ 823 I bgb, Art. 2 I, 1 I GG bzw. § 823 II bgb

auch kann nicht beurteilt werden, ob eine straftat vorliegt, § 201a stgb.

auf der anderen seite sind solche fotos in einem strafverfahren grds. verwertbar. zu einem anderen ergebnis kann man natürlich im rahmen der abwägungslehre kommen, wenn man von besonderen umständen ausgeht.
gleiches gilt für das zivilrechtliche verfahren, wobei in die abwägung keine strafverfolgungsinteressen eingang finden.

Man sollte auch bedenken, dass - sollten dennoch irgendwelche
Fotografierverbote* vorliegen - diese hinter einer
Notstandshandlung bzw. der Selbsthilfe (§§ 229, 230 BGB)
zurücktreten müssen.

zweifelhaft.
zum einen sehe ich nicht, dass das fotografieren von § 229 bgb erfasst wäre. außerdem ist es sehr umstritten, ob § 229 die fremdhilfe erfasst:
„Im Wege der Selbsthilfe darf grundsätzlich nur ein eigener Anspruch durchgesetzt oder gesichert werden…Problematischer ist schon, ob Selbsthilfe auch durch den auftragslosen Fremdgeschäftsführer geübt werden dar f. Bei Schaffung des Gesetzes wurde eine Entscheidung hierüber für entbehrlich gehalten.Der Konzeption des § 229 gemäß kann man sie konsequenterweise nur insoweit als gerechtfertigt ansehen, als sie später durch den Anspruchsinhaber genehmigt wird.“ § 229 bgb Rn. 2, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006

stellt man auf § 32 stgb ab, wird in dem fotografieren kein geeignetes mittel in der sofortigen beendigung der rechtsgutsverletzung zu sehen sein, da es nicht zur abschreckung, sondern zur späteren beweissicherung dient.

Kurz gesagt: Fotografiern - ja.

Kurz gesagt: Aufgrund des Sacheverhalts kann man keine Antwort geben.

Hallo,

ich teile deine Einschätzung nicht. Was soll der von dir aufgeführte § 32 StGB in diesem Zusammenhang?

Beachte auch, dass ich schrub, dass es kein grundsätzliches Fotografierverbot gibt, also Owis und/oder Straftaten durchaus fotografiert werden könnten und sich meine Erläuterungen nur auf evtl. vorhandene Einschränkungen bezogen.

Also immer noch Fotografieren - ja!

Gruss

Iru

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bereits die anfertigung des fotos stellt einen eingriff in das
allgemeine persönlichkeitsrecht dar. ohne nähere angaben der
umstände kann nicht bewertet werden, ob zivilrechtliche
ansprüche bestehen, §§ 1004 I, 823 bgb analog bzw. §§ 823 I
bgb, Art. 2 I, 1 I GG bzw. § 823 II bgb

Jain.

Es kommt in der Tat auf die Umstände an, also darauf, wo diese Aufnahmen gemacht wurden. Wurden diese im sozialen Nahbereich der Person angefertigt, ist das Persönlichkeitsrecht tangtiert, wurden sie in der Öffentlichkeit erstellt, fehlt es bereits an der Beeinträchtigung des Rechtsgutes aus § 823 Abs. 1 BGB.

Gruß
Dea

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ich teile deine Einschätzung nicht.

das ist nicht meine einschätzung. es ist einfach umstritten, ob §§ 229f. bgb in diesem zusammenhang anwendbar ist…

Was soll der von dir
aufgeführte § 32 StGB in diesem Zusammenhang?

ist nicht so schwer, oder ?
liegt ein startatbestand, eine owi oder die voraussetzungen eines zivilrechtlichen anspruchs vor, kommt es auf der rechtswidrigkeitsebene darauf an, dass kein rechtfertigungsgrund vorliegt.
wenn du schon § 229 bgb einwirfst, dann habe ich auch gleich auf § 32 stgb bezug genommen.

Beachte auch, dass ich schrub, dass es kein grundsätzliches
Fotografierverbot gibt, also Owis und/oder Straftaten durchaus
fotografiert werden könnten und sich meine Erläuterungen nur
auf evtl. vorhandene Einschränkungen bezogen.

es ist ziemlich sinnfrei darüber zu diskutieren, ob es den grundsatz darstellt, andere zu fotografieren oder nicht. entscheidend ist der einzelfall.
allein schon die aussage, „fotografieren ist grds. erlaubt“ bringt nicht viel. woher weißt du, dass hier nicht eine der zahlreichen ausnahmen vorliegt ?

Also immer noch Fotografieren - ja!

also immer noch: bei dem dünnen sachverhalt eine antwort zu geben, ist laienhaft.