Sorry, dann kann ich leider nicht weiterhelfen
Gruß Rolf
sorry die Paragraphen habe ich nicht im Kopf.
Publizieren darf man nur wenn man diejenige Person nicht eindeutig identifizieren kann. „Recht am eigenen Bild“ ist da das Stichwort. Natürlich darf man Bilder publizieren wenn diese im Rahmen einer Veranstaltung geschossen werden, bei der hervorgeht, dass man abgelichtet werden könnte.Hier gibt man automatisch dann ein Einverständnis, allerdings darf man auch hier nicht ohne weiteres weitere Daten wie Name,Telefonnummer usw angeben. BDSG und LDSG beziehen sich auf personenbezogene Daten. Bsp. Name, Adresse, Telefonummer das in zusammenhang mit einem Bild. Eigentlich sollte man immer das Einverständnis einholen wenn es um Privatpersonen handelt. Von daher…
Sorry - ist dies schon geklärt?
wenn ja bitte auch mir eine Kopie davon
Danke im Voraus
R.Schlegel
Die Veröffentlichung von Fotos ohne dass die Abgebildeten eingewilligt haben ist grundsätzlich ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und gegen das Kunsturhebergesetz. Zwar gibt es gewisse Ausnahmen (Stichworte: „Personen des öffentlichen Interesses“, „öffentliche Veranstaltungen“), diese sind aber sehr eng gefasst.
Weitere Informationen kann sicher der betriebliche Datenschutzbeauftragte geben.
Freundliche Grüße,
W.H.