Fotografieren von Personen ohne Berechtigung

Guten Morgen an alle Helfenden,

ich beschäftige mich im Rahmen einer betrieblicher Aufgabe ein bisschen um das Bundesdatenschutzgesetz.

Ich würde jetzt gerne wissen, gegen welche Gesetzesabschnitte und oder oder Paragrafen man verstößt, wenn man Foto/s von Personen schießt, ohne vorher deren Erlaubnis eingeholt zu haben.

Und um noch einen Schritt weiter zu gehen - welche rechtlichen Schritte kann man tun, wenn diese/s Foto/s auch noch in der Öffentlichkeit (z. B. Internet - Soziale Netzwerke) publiziert.

Vielen Dank im voraus für alle Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Tob.i

typische Juristen Antwort: das hängt davon ab:
im Schnelldurchgang: das recht am eigenen Bild ist gesetzlich geschützt.
Im Rahmen des Urheberrechts sind aber NUtzungen erlaubt. Wird dagegen verstoßen hat man die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche geltend zu machen und sogar Schadesersatz bzw Herausgabe des erlangten Gewinns zu verlangen.

gute Seiten zum Thema:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigen…

http://www.lda.brandenburg.de/media/2473/v_bild.pdf

meines Wissen nach wird durch die Aufsichtsbehörden zum datenschutz eine Informationsschrift hierzu vorbereitet, da es immer üblicher wird, dass andere Personen BIlder von einem ins netz stellen, ohne die betroffenen vorher um Einwilligung zu fragen.
Allerdings sind Aufnahmen, bei denen die Personen nur in einer Menschenmasse bzw. im Hintergrund zu sehen sind urherberechtlich gestattet (es gäbe ja sonst keine Straßenszene oder Bilder von Fußballstadien mehr).

Sollen zB am eigenen Messerstand Aufnahmen geschossen werden, die dann ins Netz gestellt werden, sollte dies deutlich ausgehängt werden, so dass jeder, der dies nicht will, Abstand nehmen kann.

Hallo.
Ich bin ein wenig in Eile, darum hier nur zwei Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bil…

Das ist übrigens eher eine Urheberrechts- als eine Datenschutzfrage.
Gruß
Otto

Hallo Tob.i,

das ist eher weniger Thema des BDSG, mehr des Kunsturheberrechtsgesetzes.

Fotos schießen darf man, Fotos veröffentlichen nur, wenn der Abgebildete zugestimmt hat. (§ 22 KunstUrhG)

Ausnahmen dieser Einwilligungspflicht sind laut § 23 KunstUrhG:

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (es sei denn, es war ein Auftragswerk).

Schönen Gruß!

sun

Guten Tag, Tobi,

das Fotografieren selbst ist ohne Belang. Erst die Veröffentlichung ohne Zustimmung nach 4 a BDSG kann erhebliche Rechtsfolgen nach dem Urheberrechtsgesetz (Fassung 2008) haben, z.B. Schadenersatz, Abmahnung, Klage usw. Daneben können Tatbestände des StBG, z.B. Beleidigung, üble Nachrede usw. verwirklicht sein. www.mvr-datenschutz.de

hallo Tob-i,
über dieses Thema könnte man Bücher schreiben !! wer macht die bilder? Wie werden Sie gemacht? Passfotos, oder Fotos in der öffentlichkeit …??..
Genaue Angeben ermöglichen genauere Antworten…
Gruß

Hallo Tob.i,

zu dieser Frage möchte ich Sie gerne an die Frage eines anderen wer-weiß-was-mitgliedes verweisen, welcher eine sehr artverwandte Frage bereits einmal an mich gestellt hat und welche von der Gruppe auch bezüglich Ihres Anliegens sehr ausführlich beantwortet wurde.
Die Frage lautete: Mein Vorname in der Firmenhomepage

http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/2…

Viele Grüße,
dr.balu

Guten Abend, ja wenn Sie Bilder von Personen veröffentlichen, die das nicht wollen oder wollten haben Sie „die Brille auf“. „Ein bisschen um das Bundesdatenschutzgesetz“ können Sie sich privat, aber richtig sich mit dieser Thematik zu beschäftigen dauert etwas länger und wird hier von mir, dazu noch anonym, nicht behandelt. Aber es steht Ihnen ja frei sich einen Anwalt zu nehmen.

Freundliche Grüße Thomas Klein

Hallo Tob.i

eine ausführliche Behandlung des Themas findes Du hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Viele Grüße,
Thomas

hallo Tob-i,

Hallo,

über dieses Thema könnte man Bücher schreiben !! wer macht die
bilder? Wie werden Sie gemacht? Passfotos, oder Fotos in der
öffentlichkeit …??..
Genaue Angeben ermöglichen genauere Antworten…
Gruß

Ok - würde ich gerne mal ein Beispiel machen:
Eine Abteilung sitzt in irgendeiner Schulung zusammen in einem großen Schulungsraum. Einer der Mitarbeiter kommt dann auf die Idee, aus langeweile einfach Bilder von seinen Kollegen zu machen.

Lieber Tob.i

im Kunsturhebergesetz in den §§ 23 und 23 findet man einen Hinweis, was möglich ist. Das Fotografieren von Personen geschieht ja nicht „von selbst“. Personen, die nur per Zufall auf dem Urlaubsfoto sind, stellen regelmäßig kein Problem dar. Fotos zu schießen, wo nach dem Hausrecht dies verboten ist, kann zur Strafanzeige führen (und zum Herausgabeprozess vor dem Amtsgericht). Also lässt sich die Frage nicht allgemein beantworten. Wenn Fotos geschossen werden, um dann auf irgendwelchen Internetplatformen Unfug zu treiben oder Personen als doof darzustellen, werden Probleme auslösen.
Für die Veröffentlichung von Fotos im Internet braucht man die Einwilligung der betroffenen Person. Dabei wird es richtig kritisch, wenn die Namen bekanntgegeben werden. Aber die Ansicht der Datenschutzbeauftragten ist es, dass auch die alleinige Veröffentlichung von Fotos im Internet nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Ganz kritisch ist es, Kinderfotos, z. B. aus Kindergärten ins Netz zu stellen. Du kannst Dir nicht vorstellen, welche schrägen Vögel sich solche Bilder anschauen.

Also: Urlaubsbilder für den persönlichen Bereich sind erlaubt, Bilder von Fremden oder Urlaubsbekannten - auch ohne Name - dürfen nicht ins Internet gestellt werden.

Gruss Siegfried

Hallo Tob,

also gemäß der III. Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes greift der § 46 Absatz 2. In der IV Novelle ist geplant den Mitarbeiterdatenschutz zu verstärken und hier auch die Zustimmungspflicht einzelner Personen bei Bild- bzw. Videoaufzeichnungen.

Eine Rechtliche Grundlage für den Einsatz von digitalen Bildern in Social Networks gibt es im privaten Bereich nicht. Kritisch kann es nur werden, wenn auf privaten Bildern auch noch ein Markenrechtlich geschützter Artikel zu sehen ist. Ansonsten geht nach Einstellung privater Bilder das Recht zur uneingeschränkten Nutzung gänzlich auf den Betreiber des jeweiligen Social Network Betreiber über.
Da hier kein Eingriff in das Strafrecht erfolgt kann ggf. nur zivilrechtlich vorgegangen werden. Ein verstoß im Sinne des BDSG ist hier schwierig, da die Betreiber der Social Networks davon ausgehen, dass der User alle seine Daten gänzlich freiwillig zur Verfügung stellt.

Datenschutzbeauftragter

Hallo,
rein rechtlich würde ich sagen hat man die Möglichkeit den Kollegen anzusprechen und Ihn bitten keine Fotos zu machen.
Kollegial sollte man die Wichtigkeit abwägen, kann mir eine Schaden entstehen wenn die Bilder veröffentlicht werden. Komromitierene Bider sollte man persönlich schon durch sein Verhalten vermeiden.

Gruß Rolf

Hallo Tob.i,

ganz einfach: gegen das Recht zur informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen.

Geregelt in den Paragraphen …

§ 1 (1) Schutz des Persönlichkeitsrechts,
§ 3 (1, 3, 4, 5, 9, 10) Bestimmungen zu den Tatbeständen,
§ 4 (2) Zulässigkeit der Datenerhebung,
§ 4a Einwilligung des Betroffenen
§ 6 ff. Rechte des Betroffenen
etc.

Nur wenn Bilder aus Menschenmengen stammen, z.B. Touristen vor einem Bauwerk, das fotografiert wird, ist das nicht so. Es sei denn, die aufgenommenen Personen würden danach identifiziert oder die Gesichter im Einzelnen anderweitig (nicht zulässig) benutzt werden, wobei hier das StGB Ausnahmen zulässt (wie das BDSG auch).

Daneben greift noch das Urheberrecht, d.h. wer ist der Rechte-Inhaber der Bilder? Wenn Sie ein Foto von sich haben, das andere zu einem von Ihnen nicht genehmigten Zweck benutzen, können Sie rechtlich dagegen vorgehen.

Wenn private Fotos von Ihnen durch andere geschossen und veröffentlicht wurden, können Sie dies rechtlich unterbinden lassen. Die Schwierigkeit dabei ist nur, dass wenn sie im Internet stehen, sie nicht mehr so einfach gelöscht werden können. Gerade FB ist da ein Datenmoloch.

Da ich die näheren Umstände nicht kenne, kann ich Ihnen auch nicht mitteilen, ob das Veröffentlichen gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt oder die Informationsfreiheit bzw. Pressefreiheit überwiegt.

Ich empfehle Ihnen, die Tatbestände für das Zustandekommen der Fotos, die Urheber der Fotos sowie die Veröffentlichungen aufzuschreiben und entweder zunächst schriftlich um Löschung bitten oder gleich anwaltlich dagegen vorzugehen.

Doch egal, was Sie tun - das Internet vergisst nichts!

Hoffe, das hat Ihnen geholfen.
Gruß
FG

Okay,

aber mir geht es wirklich konkret über die Rechtslage.

Natürlich kann man das auch auf zwischenmenschliche Art und Weise regeln =). Will man aber vielleicht nicht.

Was genau verstehst du unter Kompromittierten Bildern. Kann mit dem Begriff nichts anfangen…

Grüße Tob.i

Ich würde jetzt gerne wissen, gegen welche :Gesetzesabschnitte und oder oder Paragrafen man verstößt, :wenn man Foto/s von Personen schießt, ohne vorher deren Erlaubnis eingeholt zu haben.

Alles nur fiktive Annahmen. Ich bin nicht wirklich in einer solchen Situation - ich beschäftige mich nur im Rahmen einer Aufgabe und im eigenen Interesse um dieses Thema.

Viele Grüße Tob.i

Ansonsten geht nach Einstellung privater Bilder das Recht zur
uneingeschränkten Nutzung gänzlich auf den Betreiber des
jeweiligen Social Network Betreiber über.

Stimmt das??! Bist du dir da auch wirklich sicher? Würde ja heißen, dass Betreiber des jeweiligen Social Networks alles mit deinem Bild machen dürfen. Z. B. Werbung usw…

Grüße Tob.i

Zitat: 2…wird hier von mir, dazu noch anonym, nicht behandelt. Aber es steht Ihnen ja frei sich einen Anwalt zu nehmen."

Freundliche Grüße

Thomas Klein

Super Antwort!!

Vielen Dank.

Hallo Tob,

nun, was genau der jeweilige Anbieter eines Social Networkes sich offenhält steht so auch in dessen AGB’s. Und logischerweise gilt immer das jeweilige Landesrecht des eigentlichen Standortes des Betreibers.
Das der internationale Datenschutz, sofern dieser so auch betitelt werden kann, keine einhetliche Regelung hat ist auch bekannt. Da gibt es noch viel zu tun.

Der Datenschutzbeauftragte.