ich beschäftige mich im Rahmen einer betrieblicher Aufgabe ein bisschen um das Bundesdatenschutzgesetz.
Ich würde jetzt gerne wissen, gegen welche Gesetzesabschnitte und oder oder Paragrafen man verstößt, wenn man Foto/s von Personen schießt, ohne vorher deren Erlaubnis eingeholt zu haben.
Und um noch einen Schritt weiter zu gehen - welche rechtlichen Schritte kann man tun, wenn diese/s Foto/s auch noch in der Öffentlichkeit (z. B. Internet - Soziale Netzwerke) publiziert.
Hallo,
das würde mich auch mal interessieren. Darf eine Person ohne ihr Wissen auf einem Flyer abgedruckt werden, der in der Öffentlichkeit verteilt wird?
Wenn ich das richtig gelernt habe, darf ich im öffentlichem Raum fotografieren was ich will. Das ist die eine Seite. Die andere ist, dass eine Veröffentlichung nur dann gestattet ist, wenn die auf dem Foto zu erkennenden Personen lediglich Beiwerk sind, einer Veröffentlichung zugestimmt haben oder eine angemessene Entlohnung dafür bekommen haben.
Ansonsten liegt hier ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor.
es müssen nicht Verstöße gegen öffentliches Recht (BDSG), sondern auch zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Recht am eigenen Bild, Beseitigungsansprüche, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) hier beleuchtet werden.
Hi, meist wird durch eine Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Ausnahmen kann es gebens zB.: bei Personen die im öffentlichen Interesse stehen, wenn der Zusammenhang gegeben ist, oder auch bei Personen die gesucht werden (Täter und Opfer).
die Antwort geben zunächst die §§ 22 und 23 des KunstUrhG.
Es gibt kein grundsätzliches Fotografierverbot von Personen. Die Verbreitung dieser Fotos ist aber ohne Zustimmung des Fotografierten grundsätzlich verboten, kann aber dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG erfolgen. Vebreitung in diesem Sinne könnte die Abbildung auf Flyern, in Internet, Zeitungen usw. sein.
Das Fotografieren ohne die Einwilligung des Betroffenen und ohne Verbreitung könnte dennoch verboten sein, wenn die Fotos zur Datensammlung-/erhebung dienen (z.B. wer war wann an bestimmten Orten). Siehe dazu $ 4 BDSG. Dazu wäre aber eine exakte Prüfung des Sachverhaltes erforderlich.
ein Verein macht ein Sommerfest (jährlich), d.h. essen und trinken, keine sonstigen Brauchtums-, Gesangsdarbietungen.
Zeitungsreporter kommt und macht ein Foto des gut besuchten Festzeltes und das kommt in die Zeitung. Ich gehe mal davon aus, dass die Geschichte durch §23 Abs. 1 Punkt 3 abgedeckt ist.
Wie schaut es aus, wenn ein Vereinsmitglied ein solches Foto macht und es auf die vereins-eigene Homepage stellt? Wird das ebenfalls durch diesen Punkt abgedeckt?
Oder bezieht sich die „Teilnahme“ aus §23 Abs. 1 Punkt 3, dass jemand aktiv ist, d.h. bei einem Umzug mit läuft und nicht nur an der Straße steht bzw. bei einer Versammlung eine Rede hält und nicht nur da sitzt (quasi in Verbindung mit Punkt 2).
Zeitungsreporter kommt und macht ein Foto des gut besuchten
Festzeltes und das kommt in die Zeitung. Ich gehe mal davon
aus, dass die Geschichte durch §23 Abs. 1 Punkt 3 abgedeckt
ist.
gehe ich auch von aus.
Wie schaut es aus, wenn ein Vereinsmitglied ein solches Foto
macht und es auf die vereins-eigene Homepage stellt? Wird das
ebenfalls durch diesen Punkt abgedeckt?
meines Erachtens nach: Ja.
Oder bezieht sich die „Teilnahme“ aus §23 Abs. 1 Punkt 3,
dass jemand aktiv ist, d.h. bei einem Umzug mit läuft und
nicht nur an der Straße steht bzw. bei einer Versammlung eine
Rede hält und nicht nur da sitzt (quasi in Verbindung mit
Punkt 2).
so aus dem Bauch heraus dürfte auch der Zuschauer einer Demo als deren Teilnehmer i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG gelten. Aber auch die Zuschauer an sich können eine eigenständige Versammlung i.S. dieser Vorschrift darstellen. Sollte dies nicht sein, so könnten sie evtl. noch als „Beiwerk“ i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gelten.