Hallöchen,
ohne nun näher zu den bereits gegebenen Antworten Stellung zu nehmen (außer vielleicht: Das Löschen von Bildern kann kein Diebstahl sein, dann müsste die Bilddatei nämlich eine Sache sein, die weggenommen wird. Ein „Beseitigen“ ist genauso wenig ein Wegnehmen wie eine Datei [nicht der Datenträger selbst!] eine Sache ist), sei hier eine weitere Einschätzung der Rechtslage gegeben. Ich versuche es mal mit ein bisschen Struktur:
Die Fragen zu der rechtlichen Zulässigkeit des beschriebenen Handelns, setzen zunächst einmal voraus, dass man klärt und erläutert, was sich rechtlich überhaupt durch das Fotografieren zugetragen hat.
Dabei ist als Vorfrage zu klären, ob A von außen in den Laden reinfotografiert hat oder, ob er im Laden stand und dort den Fotoapparat betätigt hat.
Diese Unterscheidung spielt für die Frage eine Rolle, ob man hier im strafrechtlichen Sinn von einem Hausfriedensbruch (I.) - dieser setzt ein körperliches! Betreten voraus - sprechen kann oder von einer andersartigen Störung (II.).
Zu I. (Hausfriedensbruch, § 123 StGB)
Der kommt schon nur dann in Betracht, wenn A beim Fotografieren im Laden stand. Bei Geschäftsräumen (sofern für Jedermann zugänglich!!) geht man nun von einer generellen Eintrittsbefugnis aus (sofern das äußere Erscheinungsbild nicht schon deutlich macht, dass der Kunde kein Kunde, sondern ein Dieb/Räuber ist („Sturmmaske“ etc.)). Diese wird auch dadurch nicht beseitigt, dass der Zutritt von der Bedingung, sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, abhängig gemacht wird.
Die Tatbestandsalternative „Eindringen“ dürfte daher vorliegend nicht erfüllt sein.
Kommen wir zur zweiten Alternative des „Verweilens“.
Das Wörtchen „unbefugt“ meint dabei nicht, dass das Betreten schon verboten war. Es handelt sich vielmehr um ein Rechtswidrigkeitsmerkmal. Sobald die Aufforderung, den Laden zu verlassen geäußert wird, der „Kunde“ dann aber im Laden verweilt, handelt er unbefugt im Sinne des Straftatbestandes.
Hält der Detektiv den A nun fest, ist dies sinnigerweise kein Auffordern zum Verlassen (vgl. vllt als ähnliche Konstellation die Rspr. zum „Zerstreuen durch Einkesseln“ im Versammlungsrecht). Auch an dieser Stelle scheidet ein Hausfriedensbruch also erstmal aus.
In Betracht käme ferner, die Geschäftsbedingung (Foto-Verbot) als Aufforderung zu deuten. Das wird von der allgemeinen Rechtslehre aber nicht gemacht (vgl. Fischer, StGB, § 123, Rn. 32).
Folglich scheidet ein Hausfriedensbruch an dieser Stelle erstmal aus. Erst dann, wenn A nach dem Loslassen des Detektivs, trotz Aufforderung den Laden zu verlassen, die Geschäftsräume nicht verlässt, erst dann haben wir einen Hausfriedensbruch, der dann ggf. durch adäquate Mittel bekämpft werden könnte.
Zu II. (Sonstige Störungen)
Möglicherweise liegt durch das Fotografieren aber eine anderweitige verbotene Störung vor.
Strafrechtlich kommt zunächst § 201a StGB in Betracht (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).
Hier wurde die F aber schon nicht in einer Whg oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (darunter fallen nur solche Räume, die gerade als „letzter Rückzugsbereich“ gelten) fotografiert. Ferner wäre fraglich, ob der Detektiv zum „Schutz“ der F berufen war. Dort wären dann ggf. Irrtumskonstellationen denkbar, das sei hier an der Stelle aber nicht weiter vertieft.
Wenn in den AGB steht (Bekanntmachung ist an der Ladentür durch ein Schild möglich), ein Fotografieren im Laden ist verboten, dann darf A natürlich nicht trotzdem Fotos schießen.
Auch hier könnte man nun wieder differenzieren, ob A draußen stand und reinfotografiert hat oder im Laden stand.
Der Einfachheit halber, gehe ich nachfolgend vom letztgenannten Fall aus:
Es liegt also zumindest mal eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor. Dann müsste das Vorgehen natürlich in i.einem Zusammenhang zu einem später geplanten Vertragsschluss stehen. Dazu ist m.E. nicht genug dargetan.
Steht A im Geschäft und macht verbotener Weise Fotos, verletzt er u.U. ein Recht i.S.d. § 823 BGB des Ladeninhabers. Dieser könnte dann Unterlassung oder Beseitigung (§ 1004 BGB analog) verlangen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild (sonstiges Recht) scheidet aus, wenn A nur F fotografiert und diese damit einverstanden war.
Möglich wäre das aPR in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aber auch das halte ich für abwegig, wenn, wie hier, ein Privatmann daher kommt und eine Aufnahme von einer Privatperson macht, die quasi nur „zufällig“ in einem - der Öffentlichkeit offenstehenden - Geschäftsraum gemacht wird.
Ob man hier eine Verletzung des Eigentums durch Fotografieren annehmen kann, würde ich sehr sehr skeptisch betrachten, mithin ausschließen.
Bliebe allenfalls der Auffang-TB des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ob dessen enge Voraussetzungen durch das private (!) Fotografieren erfüllt werden, halte ich ebenfalls für äußerst zweifelhaft.
Hier müsste die Fallkonstellation sicher etwas anders aussehen.
Bliebe festzuhalten, dass, bis auf einen AGB-Verstoß, eigentlich gar nichts Verbotenes getan wurde.
Ich denk darüber aber nochmal, zu einem späteren Zeitpunkt, genauer nach, da ich schon der Meinung bin, dass der Ladeninhaber - durch die Aufforderung seitens des Detektivs - die Aufnahmen im Laden zumindest dann beseitigen lassen darf, bzw. vielmehr dazu auffordern darf, wenn neben F z.B. auch der Tresorraum, die geöffnete Kasse oder andere empfindliche Örtlichkeiten/Sachen aufgenommen wurden.
Wurde F aber lediglich vor der ausgestellten Ware fotografiert, sehe ich schon keine Handhabe, für ein Beseitigungsverlangen.
Zivilrechtler mögen das anders beurteilen, ich wäre an dieser Stelle über eine Aufklärung sehr erfreut und muntere dazu die Gesamtheit der User auf!!!
Auch eine Verletzung des KUG sehe ich nicht, da dieses wohl nur Bildnisse (von Personen) schützt, nicht aber Räume.
Ist das zulässig dass Person A am Verlassen des Ladens
gehindert wird?
Da A eigentlich „nur“ eine „Vertragsverletzung“ begangen hat, dürfte das Festhalten (als Ausfluss eines Notwehr- oder Nothilferechts oder § 127 StPO - wobei für letztgenannten der Verdacht einer Straftat im Raume stehen müsste) für sich schon verboten sein.
Aber selbst dann, wenn man einen Hausfriedensbruch des A bejahen würde, dürften die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes (Verhältnismäßigkeit) überschritten worden sein.
Ist das zulässig dass der Detektiv oder der Inhaber das
Löschen der Bilder verlangen kann?
Nur dann, wenn das Fotografieren zu einer Verletzung eines Rechts (dazu s.o.) geführt hat, die nunmehr zu beseitigen wäre.
Oder ist das Freiheitsberaubung?
Das dürfte letztlich in der Tat die Hürden zur Freiheitsberaubung überschreiten. Die Freiheitsberaubung ist ggü der Nötigung das speziellere Delikt, weswegen man der Nötigung dann keine nähere Beachtung zu schenken hätte.
Der ganze Fall ist rein fiktiv!
Na hoffentlich! Hab schon genug Akten 
VG
Dolo agit