Fotografierverbot

Hallo,
angenommen Person A macht in einem Geschäft Fotos von seiner Freundin. Am Eingang steht jedoch ein Schild, dass in diesem Geschäft Fotografieren verboten sei. Dies war Person A nicht bewusst.
Jetzt kommt ein Ladendetektiv und hält Person A körperlich fest und verlangt dass er unter seiner Aufsicht alle Fotos löscht.

Ist das zulässig dass Person A am Verlassen des Ladens gehindert wird?

Ist das zulässig dass der Detektiv oder der Inhaber das Löschen der Bilder verlangen kann?

Oder ist das Freiheitsberaubung?
Der ganze Fall ist rein fiktiv!
Grüsse

Hallo Chhristian,

ist denn ein Verstoss gegen die Hausordnung eine Straftat wie zum Beispiel Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung etc.?

Beinhaltet die rein auf diesen Verstoss (und nichts weiter) folgende rechtmässige Ausübung des Hausrechts denn nicht nur den Rauswurf aus dem Geltungsbereich dieses Hausrechts, sondern auch Nötigung, ggfs. Körperverletzung, Freiheitsberaubung, den Angriff auf deine Persönlichkeitsrechte und den Zugriff auf dein Eigentum ohne deine Zustimmung?

All das sind durchaus Straftaten. Person A wäre gut beraten gewesen, seine Freundin flugs die Polizei benachrichtigen zu lassen und dem Ladendedektiv eine Anzeige nebst Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung in Aussicht zu stellen, sollte er Person A nicht auf der Stelle über den Geschäftsverweis hinaus hinausgehend seiner Wege ziehen lassen.

Beste Grüße

Annie (Wie sagte weiland Kalle Katlewski? „Wir sind hier nich’ in Laramie!“)

Hallo,

natürlich ist das zulässig,wenn es für jedermann OFFENSICHTLICH
angekündigt ist…

Dazu empfehle ich einmal dieses Urteil

(BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06)

Ähh…
Hi,

ich lese da irgendwas über Oliver Kahn und die Bild der Frau. Nicht die allerwinzigste Schnittmenge zu dem Problem des UP. Wenn du mal kurz das Aktenzeichen nochmal checken könntest, wär toll.

Und was meinst du genau mit dem Verweis aufs Hausrecht in deiner Betreffzeile?

Das wird ja gar nicht in Abrede gestellt. Wenn jemand gegen die Hausordnung verstößt wie vorliegend, bleibt es dem Inhaber (oder befugten ANgestellten) doch selbstverständlich unbenommen, dies wahrzunehmen, auszuüben und den Betreffenden des Ladens zu verweisen.

Aber mit körperlicher Gewalt festhalten? Ist doch das ganze Gegenteil von Rausschmeissen. Wäre das nicht wiederum doch kleines bißchen illegal, handgreiflichen Zwang anzudrohen bzw. schon anzuwenden? Wenn sich Person A das Recht vorbehielte, eben die Fotos nicht zu löschen? Im Höchstfall kann man dieser fiktiven Person mit einer Anzeige drohen, aber dann muss man ihn gehen lassen.

Bzw. wie weit darf der Ladeninhaber denn letztendlich gehen bei weiterer Weigerung? Ihn zusammentreten? Strick um den Hals? Drohen, die Freundin zu vergewaltigen? Ein klein wenig foltern?

Nichts von alledem. Er darf ihn auch nicht einfach festhalten. Das ist nur erlaubt, um eine Straftat zu verhindern bzw. um den Straftäter bis zum Eintreffen der Staatsmacht dingfest zu machen. Und Fotografieren ist keine Straftat. Höchstens im Iran oder Nordkorea vielleicht :smile:)

Besten Gruß

Annie

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Hallo,

Jetzt kommt ein Ladendetektiv und hält Person A körperlich
fest und verlangt dass er unter seiner Aufsicht alle Fotos
löscht.

das könnte man als Freiheitsberaubung udn Nötigung werten.

Ist das zulässig dass Person A am Verlassen des Ladens
gehindert wird?

Nein.

Ist das zulässig dass der Detektiv oder der Inhaber das
Löschen der Bilder verlangen kann?

Nein.

Oder ist das Freiheitsberaubung?

Ja, evtl. sogar noch Nötigung.

Man kann alles mögliche verlangen und sogar auf Schildern darauf hinweisen. Ob es durchsetzbar ist, das ist 'ne ganz andere Sache. Vielleicht verlangt man im nächsten Geschäft, dass jeder Kunde nur auf Händen laufen darf.

Nein, so ein Fotografierverbot kann man zwar verkünden, aber nicht durchsetzen. Warum und wie denn? Wenn jemand ein Foto macht, verstößt er alleine damit gegen kein Gesetz. Allenfalls möglich wäre die Verweisung aus den Geschäftsräumen.

Gruss

Iru

Hallo Annie.

Ich bin nun wahrlich kein Rechtsexperte, aber hier bestand nmM., um Schaden abzuwenden, das Recht, die Herausgabe der Kamera bzw. des Filmes (den ja heute kaum noch jemand hat) zu verlangen.

Das Löschen der Bilder unter Aufsicht, war lediglich ein Kompromiss zu Gunsten des Täters.

Natürlich hätte der „Täter“ die Zuziehung der Polizei verlangen können, aber Kamera oder er hätten dableiben müssen, bis der Fall geklärt war.

mfg

Hallo,

Ist das zulässig dass Person A am Verlassen des Ladens
gehindert wird?

Nein.

Jein
Hier kommt es auf die Schwere des Falles an. Jeder darf jeden festhalten bis die Polizei eintrifft, wenn es darum geht eine Gefahr abzuwänden (§§229-231 BGB). Allerdings muss man hier die Verhältnismäßigkeit wahren. Bei Diebstahl wäre es ok. Aber hier? …

Ist das zulässig dass der Detektiv oder der Inhaber das
Löschen der Bilder verlangen kann?

Nein.

Ich kann mir vorstellen, das könnte man evtl sogar als Diebstahl oder Sachbeschädigung auslegen.

Gruß
-Thunderbird-

Einspruch!

Jetzt kommt ein Ladendetektiv und hält Person A körperlich fest und verlangt dass er unter seiner Aufsicht alle Fotos löscht.

das könnte man als Freiheitsberaubung udn Nötigung werten.

Möglicherweise.

Ist das zulässig dass der Detektiv oder der Inhaber das Löschen der Bilder verlangen kann?

Nein.

Einspruch.
Durch Fotografieren kann man unter Anderem Informationen über das Sicherheitssystem des Ladens festhalten, welche dann bei entsprechender Gelegenheit für kriminelle Aktivitäten genutzt werden können.
Ebenso könnten Fotos der Ladendekoration an Konkurrenten weitergegeben werden, damit diese im direkten Wettbewerb ihr Portfolio optimieren können.
Sind zwar konstruierte Fälle, aber wenn ein Ladeninhaber vor Gericht glaubhaft machen kann, dass er signifikante Risiken durch die Fotografien tragen muss, so kann er deren Nichterstellung und im Nachgang Löschung durchaus erzwingen.

Nein, so ein Fotografierverbot kann man zwar verkünden, aber nicht durchsetzen. Warum und wie denn? Wenn jemand ein Foto macht, verstößt er alleine damit gegen kein Gesetz. Allenfalls möglich wäre die Verweisung aus den Geschäftsräumen.

Ehm, doch.
Es ist eher so, dass es Ausnahmen gibt, dass ein Fotografieren nicht in jedem Fall verboten sein darf:

http://www.it-recht-kanzlei.de/ungenehmigtes_fotogra…

Ich würde es „Beweislastumkehr“ nennen.
Der Fotografierende muss beweisen, dass seine Fotos nicht unrechtmäßig sind. Alles Andere gibt Ärger.

Gruß,
Michael

Hallo,

Durch Fotografieren kann man unter Anderem Informationen über
das Sicherheitssystem des Ladens festhalten, welche dann bei
entsprechender Gelegenheit für kriminelle Aktivitäten genutzt
werden können.
Ebenso könnten Fotos der Ladendekoration an Konkurrenten
weitergegeben werden, damit diese im direkten Wettbewerb ihr
Portfolio optimieren können.

ziemlich weit hergeholt. Du hast sicher gelesen, dass es sich um Fotos der Freundin handelt.

Es ist eher so, dass es Ausnahmen gibt, dass ein Fotografieren
nicht in jedem Fall verboten sein darf:

http://www.it-recht-kanzlei.de/ungenehmigtes_fotogra…

ich zitiere aus deiner verlinkten Seite:

„Die Anfertigung eines Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers ist für den Fall nicht unlauter, dass ein Wettbewerbsverstoß ausschließlich durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden kann und ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist.“

und

„Es ist jedoch auch nicht mehr wie früher generell als so ungewöhnlich anzusehen, dass grundsätzlich die Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist. Jedermann kann heutzutage Fotoaufnahmen in Geschäftsräumen anfertigen, ohne Aufsehen zu erregen. Auch wenn solche Aufnahmen im Einzelfall vom Publikum oder vom Personal bemerkt werden sollten, kann zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der betreffende Beobachter das Verhalten grundsätzlich als so ungewöhnlich ansehen wird, dass die Gefahr von Auseinandersetzungen und damit von Störungen des Betriebs ernsthaft zu befürchten ist.“

Der BGH sieht kein grundsätzliches Fotografierverbot, sondern es muss im Einzelfall eine erhebliche Betriebsstörung konkret gegeben sein. Die abstrakte Gefahr einer Betriebsstörung verbietet nicht das Fotografieren.

Und alleine wegen einer möglicherweise abstrakten Gefahr einer anderen Person die Freiheit zu entziehen und eine Löschung der Fotos zu erzwingen, dürfte in keinem Verhältnis zu der Gefahrenlage stehen. Notwehr kann auch nicht vorliegen, da es sich nicht um einen konkreten Angriff handelt.

Gruss

Iru

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aha,

wieso muss der „Täter“ den dableiben?
Wenn man rechtswidrig festgehalten wird, hat man immer das mittel der Notwehr.

hth

Hallöchen,

ohne nun näher zu den bereits gegebenen Antworten Stellung zu nehmen (außer vielleicht: Das Löschen von Bildern kann kein Diebstahl sein, dann müsste die Bilddatei nämlich eine Sache sein, die weggenommen wird. Ein „Beseitigen“ ist genauso wenig ein Wegnehmen wie eine Datei [nicht der Datenträger selbst!] eine Sache ist), sei hier eine weitere Einschätzung der Rechtslage gegeben. Ich versuche es mal mit ein bisschen Struktur:

Die Fragen zu der rechtlichen Zulässigkeit des beschriebenen Handelns, setzen zunächst einmal voraus, dass man klärt und erläutert, was sich rechtlich überhaupt durch das Fotografieren zugetragen hat.

Dabei ist als Vorfrage zu klären, ob A von außen in den Laden reinfotografiert hat oder, ob er im Laden stand und dort den Fotoapparat betätigt hat.

Diese Unterscheidung spielt für die Frage eine Rolle, ob man hier im strafrechtlichen Sinn von einem Hausfriedensbruch (I.) - dieser setzt ein körperliches! Betreten voraus - sprechen kann oder von einer andersartigen Störung (II.).

Zu I. (Hausfriedensbruch, § 123 StGB)

Der kommt schon nur dann in Betracht, wenn A beim Fotografieren im Laden stand. Bei Geschäftsräumen (sofern für Jedermann zugänglich!!) geht man nun von einer generellen Eintrittsbefugnis aus (sofern das äußere Erscheinungsbild nicht schon deutlich macht, dass der Kunde kein Kunde, sondern ein Dieb/Räuber ist („Sturmmaske“ etc.)). Diese wird auch dadurch nicht beseitigt, dass der Zutritt von der Bedingung, sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, abhängig gemacht wird.

Die Tatbestandsalternative „Eindringen“ dürfte daher vorliegend nicht erfüllt sein.

Kommen wir zur zweiten Alternative des „Verweilens“.
Das Wörtchen „unbefugt“ meint dabei nicht, dass das Betreten schon verboten war. Es handelt sich vielmehr um ein Rechtswidrigkeitsmerkmal. Sobald die Aufforderung, den Laden zu verlassen geäußert wird, der „Kunde“ dann aber im Laden verweilt, handelt er unbefugt im Sinne des Straftatbestandes.
Hält der Detektiv den A nun fest, ist dies sinnigerweise kein Auffordern zum Verlassen (vgl. vllt als ähnliche Konstellation die Rspr. zum „Zerstreuen durch Einkesseln“ im Versammlungsrecht). Auch an dieser Stelle scheidet ein Hausfriedensbruch also erstmal aus.

In Betracht käme ferner, die Geschäftsbedingung (Foto-Verbot) als Aufforderung zu deuten. Das wird von der allgemeinen Rechtslehre aber nicht gemacht (vgl. Fischer, StGB, § 123, Rn. 32).

Folglich scheidet ein Hausfriedensbruch an dieser Stelle erstmal aus. Erst dann, wenn A nach dem Loslassen des Detektivs, trotz Aufforderung den Laden zu verlassen, die Geschäftsräume nicht verlässt, erst dann haben wir einen Hausfriedensbruch, der dann ggf. durch adäquate Mittel bekämpft werden könnte.

Zu II. (Sonstige Störungen)

Möglicherweise liegt durch das Fotografieren aber eine anderweitige verbotene Störung vor.

Strafrechtlich kommt zunächst § 201a StGB in Betracht (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).
Hier wurde die F aber schon nicht in einer Whg oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (darunter fallen nur solche Räume, die gerade als „letzter Rückzugsbereich“ gelten) fotografiert. Ferner wäre fraglich, ob der Detektiv zum „Schutz“ der F berufen war. Dort wären dann ggf. Irrtumskonstellationen denkbar, das sei hier an der Stelle aber nicht weiter vertieft.

Wenn in den AGB steht (Bekanntmachung ist an der Ladentür durch ein Schild möglich), ein Fotografieren im Laden ist verboten, dann darf A natürlich nicht trotzdem Fotos schießen.
Auch hier könnte man nun wieder differenzieren, ob A draußen stand und reinfotografiert hat oder im Laden stand.
Der Einfachheit halber, gehe ich nachfolgend vom letztgenannten Fall aus:

Es liegt also zumindest mal eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor. Dann müsste das Vorgehen natürlich in i.einem Zusammenhang zu einem später geplanten Vertragsschluss stehen. Dazu ist m.E. nicht genug dargetan.

Steht A im Geschäft und macht verbotener Weise Fotos, verletzt er u.U. ein Recht i.S.d. § 823 BGB des Ladeninhabers. Dieser könnte dann Unterlassung oder Beseitigung (§ 1004 BGB analog) verlangen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild (sonstiges Recht) scheidet aus, wenn A nur F fotografiert und diese damit einverstanden war.
Möglich wäre das aPR in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aber auch das halte ich für abwegig, wenn, wie hier, ein Privatmann daher kommt und eine Aufnahme von einer Privatperson macht, die quasi nur „zufällig“ in einem - der Öffentlichkeit offenstehenden - Geschäftsraum gemacht wird.
Ob man hier eine Verletzung des Eigentums durch Fotografieren annehmen kann, würde ich sehr sehr skeptisch betrachten, mithin ausschließen.
Bliebe allenfalls der Auffang-TB des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ob dessen enge Voraussetzungen durch das private (!) Fotografieren erfüllt werden, halte ich ebenfalls für äußerst zweifelhaft.
Hier müsste die Fallkonstellation sicher etwas anders aussehen.

Bliebe festzuhalten, dass, bis auf einen AGB-Verstoß, eigentlich gar nichts Verbotenes getan wurde.
Ich denk darüber aber nochmal, zu einem späteren Zeitpunkt, genauer nach, da ich schon der Meinung bin, dass der Ladeninhaber - durch die Aufforderung seitens des Detektivs - die Aufnahmen im Laden zumindest dann beseitigen lassen darf, bzw. vielmehr dazu auffordern darf, wenn neben F z.B. auch der Tresorraum, die geöffnete Kasse oder andere empfindliche Örtlichkeiten/Sachen aufgenommen wurden.
Wurde F aber lediglich vor der ausgestellten Ware fotografiert, sehe ich schon keine Handhabe, für ein Beseitigungsverlangen.

Zivilrechtler mögen das anders beurteilen, ich wäre an dieser Stelle über eine Aufklärung sehr erfreut und muntere dazu die Gesamtheit der User auf!!!

Auch eine Verletzung des KUG sehe ich nicht, da dieses wohl nur Bildnisse (von Personen) schützt, nicht aber Räume.

Ist das zulässig dass Person A am Verlassen des Ladens
gehindert wird?

Da A eigentlich „nur“ eine „Vertragsverletzung“ begangen hat, dürfte das Festhalten (als Ausfluss eines Notwehr- oder Nothilferechts oder § 127 StPO - wobei für letztgenannten der Verdacht einer Straftat im Raume stehen müsste) für sich schon verboten sein.

Aber selbst dann, wenn man einen Hausfriedensbruch des A bejahen würde, dürften die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes (Verhältnismäßigkeit) überschritten worden sein.

Ist das zulässig dass der Detektiv oder der Inhaber das
Löschen der Bilder verlangen kann?

Nur dann, wenn das Fotografieren zu einer Verletzung eines Rechts (dazu s.o.) geführt hat, die nunmehr zu beseitigen wäre.

Oder ist das Freiheitsberaubung?

Das dürfte letztlich in der Tat die Hürden zur Freiheitsberaubung überschreiten. Die Freiheitsberaubung ist ggü der Nötigung das speziellere Delikt, weswegen man der Nötigung dann keine nähere Beachtung zu schenken hätte.

Der ganze Fall ist rein fiktiv!

Na hoffentlich! Hab schon genug Akten :wink:

VG
Dolo agit

Hallo,

nix Ähhh…:smile:

Ein Fotografierverbot kann auch zwangsweise durchgesetzt werden,ansonsten wäre das Hausrecht ja „Witzlos“…

Oder würdest du es toll finden,wenn ich zum B. mit einer Hebebühne mich vor dein Wohnungsfenster begeben würde und dich dort in allen Positionen
Knipsen würde ???..

wohl kaum…da dürftest du genau wie ein Geshcäftsinhaber zu
Zwangsmaßnahmen greifen…

oder wie es das Gesetz so schön formuliert…

StGB § 34
Rechtfertigender Notstand.Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse
das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Expertenforum?
Hallo Frank,

Ich meine, du solltest deinen Beitrag noch einmal auf Richtigkeit überprüfen. So wie er jetzt ist, ist er zu ca. 100 % fehlerhaft

Gruss

Iru

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Hi,

Ein Fotografierverbot kann auch zwangsweise durchgesetzt
werden,ansonsten wäre das Hausrecht ja „Witzlos“…

Wie der Jurist so schön sagt. Es kommt darauf an!
Worauf es ankommt: Siehe unten!

Oder würdest du es toll finden,wenn ich zum B. mit einer
Hebebühne mich vor dein Wohnungsfenster begeben würde und dich
dort in allen Positionen Knipsen würde ???..

Das ist ein diametral anderer Fall als der in der Ausgangsfrage Beschriebene!
Wie bereits dargelegt, ist das Fotografieren in einem Geschäftsraum zwar zivilrechtlich (vor-vertraglich) untersagt. Es stellt in aller Regel aber keinen Eingriff in absolute Rechte dar.
Ausnahmen: Der Ladeninhaber oder Angestellte werden ohne Zustimmung aufgenommen. Es wird in den Kassenbestand reinfotografiert. Es werden sonst. empfindliche Regionen fotografiert.

Die unbefugte Hineinfotografieren in eine Wohnung, bei der dann auch noch Fotos einer Person gemacht werden, stellt eine Straftat dar!
Insofern verweise ich auf die Lektüre des § 201a StGB!
Dann kann - von der Staatsgewalt - auch die Kamera eingezogen werden, §§ 201a IV, 74a StGB. Und auch der Fotografierte könnte, wenn er die Tat bemerkt, den auf frischer Tat betroffenen Täter festhalten (bis die Polizei kommt, § 127 StPO und die Kamera einzieht). Er könnte sogar u.U. die Kamera/die Karte zerstören (§ 303 StGB, § 34 StGB), jedenfalls aber den Täter ohne Weiteres zum Löschen der Aufnahmen auffordern (vgl. §§ 1004, 823 I; 823 II BGB i.V.m. 201a StGB) und ihn zu diesem Zwecke auch festhalten.

wohl kaum…

Die einzig wasserdichte Aussage!

da dürftest du genau wie ein Geshcäftsinhaber zu Zwangsmaßnahmen greifen…

Der Geschäftsinhaber darf es eben in aller Regel nicht (dazu s.o.).

Viele Grüße
dolo agit

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Das mag für den Fall gelten, dass kein sichtbares explizites Fotografierverbot erteilt wurde.

Ich selber sehe als Fotografierer das oben geschilderte Verhalten als Verstoss gegen die Hausordnung und als Hausfriedensbruch.
Das Verboit wurde deutlich sichtbar ausgesprochen. Basta.
Die Gründe für das Fotografierverbot sind irrelevant.

Die (freiwillige) Herausgabe oder Zerstörung des Datenträgers oder (bei Weigerung) das Fersthalten der Person und die Übergabe des Datenträgers an die Polizei kommen dann als alleinige Massnahmen in Frage. Denn die „Löschung der Daten mit Bordmitteln der Kamera“ ist leicht mit einem Datenrettungsprogramm am PC rückgängig zu machen. Selbst eine „Formatierung“ des Datenträgers löscht die Daten nicht.