Wie sieht das aus mit den Rechten an Bildern/Fotos?
Wenn man sich ein Bild aus dem Internet kopiert darf man es nicht nutzen, das ist klar, weil man nicht die Urheberrechte hat.
Wenn man das Bild/Foto verändert, z.B. nur einen Ausschnitt davon nimmt, kann man es dann nutzen? Dann ist es ja nicht mehr das Original…oder??
es gibt da Pakete, 10.000 Bilder gratis für ihre Internetseite.
Sowohl im Laden auf CD als auch auf Internetportalen.
Viele Homepageanbieter bieten solche Pakete sogar gleich mit an, gelten entweder unbegrenzt oder in der Grundgebühr inklusive während der Vertragslaufzeit.
Auf diversen Internetseiten für Photographie die AGB und das Impressum durchlesen, da steht dann meist drin was man darf und was nicht.
Im Zweifelsfall den angenommenen Rechteinhaber anschreiben.
Was die Veränderung angeht, es muss eine Änderung sein aus der eine künstlerische Neuschaffung hervorgeht. Ein einzelnes Pixel umfärben oder 1 Pixel am Rand abschneiden reicht nicht.
Was die Veränderung angeht, es muss eine Änderung sein aus der
eine künstlerische Neuschaffung hervorgeht. Ein einzelnes
Pixel umfärben oder 1 Pixel am Rand abschneiden reicht nicht.
das würde bei freien Werken so sein (Urheber >70 Jahre Tod)
Ansonsten ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich.
Ein anderes Thema ist natürlich wenn man das ursprüngliche Werk nicht mehr erkennt, hat der Urheber natürlich das Problem mit dem Nachweis.
Aber oft sind es Kleinigkeiten die nur der Urheber kennt, und jeder andere übersieht.
OL
Hi, ja es gibt Urteile (sogar OLG) die das so sehen; das dürfte zu der weit verbreiteten falschen allgemeinen Ansicht führen, die sich dann logischerweise in Wiki zeigt.
Urteile werden aber oft richtig entschieden, aber eben manchmal im Einzelfall falsch begründet.
OL
Hi, ja es gibt Urteile (sogar OLG) die das so sehen; das
dürfte zu der weit verbreiteten falschen allgemeinen Ansicht
führen, die sich dann logischerweise in Wiki zeigt.
Die Differenzierung, wann etwas freie Benutzung und wann etwas Bearbeitung ist, ist naturgemäß schwierig; deine Beschreibung („wenn man das ursprüngliche Werk nicht mehr erkennt“) läuft aber mE auf freie Benutzung nach 24 UrhG hinaus.
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung
Hi,
Hast du dir die beiden § durchgelesen, ich hatte zuerst vor diese selbst zu verlinken, den diese bestätigen genau was ich geschrieben habe, ich dachte es ist besser wenn du diese selbst recherchierst.
Ich weiss nicht warum man diese so missverstehen kann.
Es kann aus dem UP keine freie Benutzung abgeleitet werden.
somit befreit §24 nicht von §23 und da §23 eben genau regelt das eine solche Bearbeitung nicht frei ist und §24 nicht angewendet werden kann, kann auch §24 nicht §23 außer Kraft setzen.
der 2te Satz bei §23 ist wichtig:
„Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers“
OL
ich dachte es ist besser wenn du diese
selbst recherchierst.
Wie überaus großzügig von Dir. Du bist nicht nur Jurist, sondern auch ein begnadeter Pädagoge!
somit befreit §24 nicht von §23
Ahja. Interessante Rechtsaufassung. Es gibt also keine freie Benutzung, weil Benutzung immer Bearbeitung voraussetzt. Wofür gibt es dann eigentlich den § 24?
Es kann aus dem UP keine freie Benutzung abgeleitet werden.
Ich habe mich, wie ich zweimal geschrieben habe, nicht auf das UP bezogen, sonder einzig und alleine auf diesen Satz von Dir:
„Ein anderes Thema ist natürlich wenn man das ursprüngliche Werk nicht mehr erkennt, hat der Urheber natürlich das Problem mit dem Nachweis.“
Die Beschreibung „Wenn man das ursprüngliche Werk nicht mehr erkennt“ deutet auf auf eine freie Benutzung hin - letztendlich entschieden werden kann das aber nur in einer Einzelfallprüfung.
Im UP stand dagegen nichts, was auf eine freie Benutzung hingedeutet hat.
Hi,
Wieso? natürlich gibt es sowohl freie Werke als auch eine freie Benutzungen, nur kann man nicht automatisch davon ausgehen. Auf den Rest gehe ich aus Höflichkeit nicht ein.
Hi, nein falsch, denn freie Benutzung bedeutet eben nicht, das Werk bis zur Unkenntlichkeit zu verändern.
wie gesagt die Bearbeitung wäre ja schon von Beginn an an die Zustimmung des Urhebers gebunden.
Es ist nach §24 nur die freie Benutzung gestattet.
Also keine Veränderung der direkten Vorlage oder einer Reproduktion (Vervielfältigung) des Werkes.
Wird es trotzdem gemacht, also nicht als freie Benutzung, sondern illegal, und geht die Veränderung soweit, bis zur Unkenntlichkeit, erübrigt es sich, da weder der Urheber noch ein SV, das ursprüngliche Werk wiedererkennt und somit auch ein Nachweis der Urheberschaft misslingen dürfte.
Erkennt aber wer das Werk wieder, dann war es eben nicht Unkenntlich.
Ich glaube einfach dass Dein Irrtum im Begriff der „freien Benutzung“ liegt, eventuell vermischt mit dem Begriff eines freien Werkes.