Fotos im Internet

Liebe Wissenden,

Person A geht zu einer öffentlichen Sportveranstaltung, dort wird sie fotografiert - kann die Person dagegen vorgehen?
desweiteren werden die Fotos mit Angabe des Namens im Internet veröffentlicht - kann die Person dagegen vorgehen?

Die Person steht nicht im öffentlichen Interesse.
Wie sieht die Lage aus, wenn es keine öffentliche Veranstaltung ist, sondern eine Vereinsfeier.
Macht es einen Unterschied, ob die Person minderjährig ist? (auch hier gibt es keine Einverständnis der Eltern)

Nicolle

Liebe Wissenden,

Person A geht zu einer öffentlichen Sportveranstaltung, dort
wird sie fotografiert - kann die Person dagegen vorgehen?
desweiteren werden die Fotos mit Angabe des Namens im Internet
veröffentlicht - kann die Person dagegen vorgehen?

KunstUrhG §22: Nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt.

Ausnahme aber:

KunstUrhG §23 (1) 3.:

  1. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Ich denke, eine öffentliche Sportveranstaltung füllt unter Versammlung, d.h. muss Person A es erdulden.

$23 (2) dürfte auch nicht greifen, oder liegt ein berechtigtes Interesse der Person A gegen die Verbreitung vor?

Die Person steht nicht im öffentlichen Interesse.

Spielt hier keine Rolle.

Wie sieht die Lage aus, wenn es keine öffentliche
Veranstaltung ist, sondern eine Vereinsfeier.

Frage, ob eine Vereinsfeier auch unter Versammlung fällt. Der Gesetzestext unterscheidet hier nicht nach öffentlich oder privat.

Macht es einen Unterschied, ob die Person minderjährig ist?
(auch hier gibt es keine Einverständnis der Eltern)

Nur, wenn eine Einwilligung erforderlich wäre, dann wäre Einwilligung der Eltern sicherlich erforderlich.

Grüße

Holygrail