Fotos ohne Zustimmung im Netz veröffentlicht

Hallo,

ein Verwandter von mir hat Bilder von meinen Kindern auf seiner Homepage veröffentlicht.

Nun ist es aber so, dass es von meiner Familie aus grundsätzlichen Erwägungen keine Fotos im Netz gibt, jedenfalls soweit wir das beeinflussen können. Es hat also nichts mit meinem getrübten Verhältnis zu jenem Verwandten zu tun, dass ich ihn inzwischen mehrfach erfolglos gebeten habe, diese Bilder zu entfernen.

Er denkt nicht daran, legt es einfach auf Stress an.

Meine Frage an Euch: Ist es auch rechtlich festgelegt, dass ich einer Veröffentlichung von Bildern von mir oder meinen (minderjährigen) Kindern widersprechen kann und der Betreiber der Homepage sie entfernen muss ?

Ich möchte deswegen eigentlich keinen Rechtsstreit, hoffe, dass er vielleicht durch einen Link zum Nachgeben zu bewegen ist *seufz*.

Danke und Gruß,

Sylvia

Hallo, Sylvia,

meiner Meinung nach verstößt der Bekannte gegen das „Recht am eigenen Bild“ ( http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html ), bzw. das Persönlichkeitsrecht.
Ohne Zustimmung des Abgebildeten darf ein Bild von wenigen Ausnahmen abgesehen (Person der Zeitgeschichte, Menschenmenge) nicht veröffentlicht werden.

Beauftrage Deinen Anwalt, eine Abmahnung zu schicken. Die Kosten für diese Abmahnung trägt der Veröffentlicher.

Gruß
Eckard.

Zusatz: Das ist eine Straftat, ggf. anzeigen
Du brauchst weder Abmahnung noch Anwalt, es sei denn Du willst Geld einklagen.

Hier mal der reine Gesetzestext des KUG:

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (Recht am eigenen Bild, Ausnahmeregelungen)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 33 (Strafvorschrift)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt

Das bedeutet, Dein Bekannter begeht bereits eine strafbare Handlung, die allerdings nur auf Antrag verfolgt wird.
Du brauchst ihn also nur bei der Poizei anzuzeigen, am besten mit einer gespeicherten Kopie der Internetseite.
Er kann sich dann nach meiner Schätzung auf einen Strafbefehl von einigen 100 Euro einrichten.

Es genügt aber bestimmt auch wenn Du ihm mit der Polizei drohst.
Da es ein absolutes Strafantragsdelikt ist, kannst Du Deine Anzeige auch später noch zurückziehen, er hat dann schon mal Post von der Polizei bekommen aber ihm passiert dann gar nichts.

Gruß,

M.

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Was vergessen…

Da es ein absolutes Strafantragsdelikt ist, kannst Du Deine
Anzeige auch später noch zurückziehen, er hat dann schon mal
Post von der Polizei bekommen aber ihm passiert dann gar
nichts.

Ausser das sie EVTL. vorher seinen PC als Beweismittel beschlagnahmen :wink:

M.