welche Fotos aus dem Internet dürfen für eine Studienarbeit verwenden werden? Gelten da die gleichen Rechte wie bei der Verwendung auf der eigenen Webseite oder hat man mehr Freiheiten (oder sogar Verpflichtungen)?
Wie sieht es bei anderen Medien (z.B. Zeitschriften) aus?
welche Fotos aus dem Internet dürfen für eine Studienarbeit
verwenden werden? Gelten da die gleichen Rechte wie bei der
Verwendung auf der eigenen Webseite
Ja
oder hat man mehr Freiheiten (oder sogar Verpflichtungen)?
Nein
Wie sieht es bei anderen Medien (z.B. Zeitschriften) aus?
also ganz so klar wie meine beiden Vorposter sehe ich das ja nicht… In welcher Form wird die Studienarbeit denn „veröffentlicht“? Wo wurde die abgeleistet (Firma oder Hochschule)? Was steht in den Richtlinien der Hochschule dazu drin? Und vor allem: was sagt der Betreuer dazu?
In wissenschaftlichen Arbeiten greift § 51 UrhG für die Verwendung von Lichtbildern und Lichtbildwerken, wonach sie hier ausnahmsweise selbst ohne Einwilligung des Berechtigten vollständig als sogenannte Großzitate übernomen werden dürfen.
Allerdings dürfen die Bilder nur unbearbeitet, also nicht einmal als Ausschnitt oder schwarz-weiß abstrahiert wiedergeben werden und müssen stets mit einer qualifizierten Quellenangabe versehen sein: Hierbei sind neben dem Urheber auch Datum und Ort des Erscheinens anzugeben.
Außerdem dürfen nur einzelne Bilder, auf die auch explizit im Text Bezug genommen wird, übernommen werden. Wenn Abbildungen nur spärlich durch Erläuterungen ergänzt werden, mangelt es dem erforderlichen wissenschaftlichen Nutzen. Dies gilt ausdrücklich bei Powerpointpräsentationen, Lichtbildvorträgen oder Bildtafelanhängen in Dissertationen
Vorsicht: Die Bilder müssen zudem bereits erschienen sein, d. h. in einer körperlichen Form der Öffentlichkeit angeboten worden sein. Wenn dagegen das Bild bisher nur online veröffentlicht wurde, darf es grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet werden.
Und: Einzelbilder aus Filmen oder Screenshots gelten nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht als Zitate
Letztlich: Die Rechte lebender, abgebildeter Personen beiben hiervon unberührt stets unverändert zu berücksichtigen.
„Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der
Rechtsfindung“.
RICHTIG! Dann lese diese aber auch!
Die Bilder werden also als Zitat verwendet. Ist dies geklärt? Oder als „graphische Auflockerung“ eines Themas? Und ist die studentische „Arbeit“ dann wirklich schon ein „ein selbständiges wissenschaftliches Werk“? Und liegt hier ein „besonderer Zwecke“ vor? Vermittelt die „studentische Arbeit“ irgendeine wissenschaftliche Erkenntniss. Oder ist diese das Studentenblättchen mit lustigen Inhalten zum Mensa-Essen? (http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat)
"KEIN ausreichender Zweck liegt allerdings vor, wenn die Übernahmen rein zur Illustration, zur Auflockerung oder zur optischen o der akustischen Aufwertung dienen.
Quelle: http://electure.studiumdigitale.uni-frankfurt.de/fil…
Werden die Bilder 1:1 ohne jegliche Anpassungen verwendet? Hast du dies geklärt?
Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung (Beschluss, Photonews 4/2000, 12), die ein Schwarzweiß-Foto aus dem Buch Odessa betraf, das vom Tagesspiegel leicht beschnitten und blau eingefärbt worden war. Die Veröffentlichung wurde der Zeitung untersagt: Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildzitat#Deutschland
Ist das Foto, welches verwendet werden soll, überhaupt gemäß § 6 Absatz 2 UrhG veröffentlicht worden? Auch hierauf weißt die Goethe-Universität als Grundsatz hin. Ist dies gewährleistet?
Bevor zu also pauschal einen Freibrief mit deinem Geschwätz ausstellst, kläre bitte vorab mal alle Details. Bis zu diesem Zeitpunkt und ohne vertiefende Klärung dieser Punkte ist ein NEIN die wohl bessere Antwort. Denn die freie Verwendung als Bildzitat ist an vielen Voraussetzungen geknüpft.
„Das Studentenblättchen mit lustigen Inhalten zum Mensa-Essen“ dürfte eher nicht Gegenstand einer hier angefragten Studienarbeit sein.
Tatsächlich ist der § 51 UrhG hier einschlägig - selbst bei einem Abiturienten, der in seiner Facharbeit tatsächlich die Wirkungsweise eines Verbrennungsmotors anhand einer Illustration veröffentlichtem Bildmaterials erläutern darf, ohne damit selbst den Anspruch zu erheben, damit „ein selbständiges wissenschaftliches Werk“ geschaffen zu haben
Die Einschränkungen bei einer grds. zulässigen ungenehmigten Verwendung vom fremdem Bildmaterial habe ich nun selbst hinreichend erläutert