Kennt sich jemand mit selbstständiger Fotografie und Malerei aus?
Muss man ein Gewerbe anmelden, wenn man Fotoshootings oder Zeichnungen nach Auftrag anbietet und verkauft, oder ist man freischaffender Künstler oder Selbstständiger?
Spielt es eine Rolle, ob man die zu verkaufenden Bilder vorher schon angefertigt hat oder dies erst nach Auftrag tut?
Wenn ein Gewerbe notwendig ist, mit welchem Begriff deckt man mehrere Bereiche zum Thema Gestaltung ab (Fotografie, Zeichungen, Covergestaltung für Cds/Bücher, Illustrationen etc).?
Kann es von Nachteil sein, wenn man ein Gewerbe angemeldet hat und nach einiger Zeit in der Designbranche auf Jobsuche ist? Kann man ein Gewerbe problemlos wieder abmelden?
Kennt sich jemand mit selbstständiger Fotografie und Malerei
aus?
Auskennen nein
Muss man ein Gewerbe anmelden, wenn man Fotoshootings oder
Zeichnungen nach Auftrag anbietet und verkauft, oder ist man
freischaffender Künstler oder Selbstständiger?
Soweit ich weiß freischaffender Künstler, also musst du kein Gewerbe anmelden.
Spielt es eine Rolle, ob man die zu verkaufenden Bilder vorher
schon angefertigt hat oder dies erst nach Auftrag tut?
Nein, die Arbeit bleibt die Selbe. Wobei man von angefertigten Bilder schon vom Einzelhandel sprechen kann ^^ *joke*
Wenn ein Gewerbe notwendig ist, mit welchem Begriff deckt man
mehrere Bereiche zum Thema Gestaltung ab (Fotografie,
Zeichungen, Covergestaltung für Cds/Bücher, Illustrationen
etc).?
Was für einen Begriff denn? Design/Gestaltung passt doch?
Kann es von Nachteil sein, wenn man ein Gewerbe angemeldet hat
und nach einiger Zeit in der Designbranche auf Jobsuche ist?
Kann man ein Gewerbe problemlos wieder abmelden?
Nein, gewerbe kannst du problemlos wieder abmelden (kostet evtl nur eine kleine Gebühr wie bei der Anmeldung auch)
Ich würde es sogar als vorteil ansehen wenn du mal selbstständig warst.
Fällt positiv im Lebenslauf auf.
Hi!
Soweit ich weiß freischaffender Künstler, also musst du kein
Gewerbe anmelden.
Also vor ein paar Jahren war es noch sehr schwer, sich als Fotograf als „Künstler“ anerkennen zu lassen. Hier langt es i.d.R. nicht zu argumentieren, dass die Fotos ja toll aussehen, da musste man nachweisen, dass man auch wirklich „Kunst“ herstellt (was auch immer Kunst ist). Nur dann konnte man sich von der Handwerkskammer verabschieden.
Gruß
Falke
Servus,
oder ist man
freischaffender Künstler oder Selbstständiger?
Das ist das gleiche. Selbständige Arbeit gem. § 18 Abs 1 EStG umfasst die „freien Berufe“, die dort gegen gewerbliche Tätigkeit abgegrenzt werden. In vielen anderen Zusammenhängen wird die Abgrenzung gem. EStG analog verwendet.
Spielt es eine Rolle, ob man die zu verkaufenden Bilder vorher
schon angefertigt hat oder dies erst nach Auftrag tut?
Ja. Entscheidend ist immer das „Gesamtbild der Verhältnisse“, in diesem Fall u.a. die „künstlerische Schaffenstiefe“, aber ein wichtiges Indiz ist nach ständiger Rechtsprechung das Kriterium, ob nach Auftrag oder aus eigener Idee gearbeitet wird. Auftragsarbeit schließt in der Regel das eigene künstlerische Konzept aus, weil ja das Konzept des Auftraggebers beachtet werden muss.
Es ist kaum möglich, mit Auftragsarbeiten nicht als Gewerbetreibender klassifiziert zu werden. Ein mögliches Indiz - kein zwingendes Kriterium - ist, wenn die Künstlersozialkasse den Unternehmer als künstlerisch tätig betrachtet.
Kann es von Nachteil sein, wenn man ein Gewerbe angemeldet hat
und nach einiger Zeit in der Designbranche auf Jobsuche ist?
Die Anmeldung eines Gewerbes kann ein Indiz dafür sein, dass sich der Unternehmer selber als Gewerbetreibender betrachtet hat. Entscheidend bleibt das Gesamtbild der Verhältnisse.
Kann man ein Gewerbe problemlos wieder abmelden?
Wenn es in der gesamten Zeit geruht hat, ist das kein Problem. Wenn es aktiv betrieben wurde, führt das zu einigem Aufwand für die Steuererklärungen, weil dann eine Aufgabebilanz erstellt werden muss, ggf. vorher der Gewinn/Verlust vom Übergang von Überschussrechnung zu Buchführung/Bilanzierung ermittelt werden muss.
Schöne Grüße
MM
Hallo!°
Auftragsarbeit schließt in der Regel das eigene
künstlerische Konzept aus, weil ja das Konzept des
Auftraggebers beachtet werden muss.Es ist kaum möglich, mit Auftragsarbeiten nicht als
Gewerbetreibender klassifiziert zu werden.
Das zweifle ich jetzt mal an, weil dann auch nahezu sämtliche Journalisten, Fotografen, Grafik-Designer Gewerbetreibende sein müssten. Sind sie aber nicht. Hinzu kommt auch, daß auch hochrangige Künstler auf Auftrag arbeiten und nichtsdestotrotz keine Gewerbetreibenden sind.
Ich bin selbst Designer - wenn ich mich in der Branche umserhe, sehe ich fast nur Fotografen, die Auftragsarbeiten ausführen und trotzdem Freiberufler sind, z.B. sehr viele Pressefotografen. Ganz so scharz-weiß kann es also nicht sein.
Gruß,
Max
Hallo!
Soweit ich weiß freischaffender Künstler, also musst du kein
Gewerbe anmelden.Also vor ein paar Jahren war es noch sehr schwer, sich als
Fotograf als „Künstler“ anerkennen zu lassen.
Das scheint sich geändert zu haben, ich kenne kaum einen Fotografen mehr, der ein Gewerbe nat …
Gruß,
Max
Servus,
selbstverständlich ist das nicht schwarz-weiss, deswegen habe ich auch die Schlüsselbegriffe aus der ständigen Rechtsprechung genannt:
- Gesamtbild der Verhältnisse
- künstlerische Schaffenstiefe
Der § 18 Abs 1 EStG gehört zu denen, die seit Bestehen am häufigsten bis zum BFH geklagt worden sind. Als Bonus Track kommt noch die Rechtsprechung dazu, die sich in ganz anderem Zusammenhang - Künstlersozialkasse - mit vergleichbaren Abgrenzungsfragen zum Gewerbebetrieb beschäftigt.
Wenn ich hier zu dem Thema erschöpfend referiere, kochen bei w-w-w die Server über.
Daher habe ich nur auf Tendenzen verwiesen und empfehle weiterhin das Studium der einschlägigen Kommentare, ggf. auch der zu dieser und benachbarten Fragen ergangenen höchstrichterlichen Urteile.
Bloß als Hinweis: Der gesamte Komplex lässt sich nur verstehen, wenn man nicht formal argumentiert, sondern den konkreten Fall und seinen Zusammenhang betrachtet. Deine Analogsetzung „Auftragsarbeit beim Designer ist so wie Auftragsarbeit beim Journalisten“ führt dabei nicht weiter.
Und zusammenfassend: Im konkreten angefragten Fall würde es mich einigermaßen wundern, wenn selbständige Tätigkeit gem. § 18 I EStG vorläge. „Durchklagen“ dürfte heute in den allermeisten Fällen sinnlos sein, weil der auf dem Spiel stehende Betrag - IHK-Beitrag und eventuell ein mehr oder weniger kleiner Rest GewSt, der nicht auf die ESt angerechnet werden kann - weit geringer ist als der für eine Klage durch die Instanzen notwendige Aufwand.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin!
Der gesamte Komplex lässt sich nur
verstehen, wenn man nicht formal argumentiert, sondern den
konkreten Fall und seinen Zusammenhang betrachtet.
So sehe ich das auch.
Deine
Analogsetzung „Auftragsarbeit beim Designer ist so wie
Auftragsarbeit beim Journalisten“ führt dabei nicht weiter.
Es sollte keine Analogiesetzung sein - aber ich bin selbst Designer und kenne auch viele Designer, und wir alle sind Freiberufler. Deswegen hat mich deine Formulierung „Mit Auftragsarbeiten kaum Möglich“ etwas verwundert. Ich denke, es liegt eben eher an Punktren Schöpfungshöhe und kreativer Leistung als an der formalen Frage, ob Auftrag oder nicht.
Und zusammenfassend: Im konkreten angefragten Fall würde es
mich einigermaßen wundern, wenn selbständige Tätigkeit gem. §
18 I EStG vorläge.
Hmm … schwer zu sagen. Hängt wohl davon ab, was er genau macht. Aber in den Grundzügen liest sich das nicht anders als meine Jobbeschreibung, und ich bin Freiberufler.
Gruß,
Max