Angenommen, wenn zwei Freundinnen (15, 16) hätten mit einem Hobbyfotografen ein kostenloses Fotoshooting vereinbart, OHNE ihren Erziehungsberechtigten davon zu erzählen. Ein „Modelvertrag“ wurde jeweils nur von den Mädchen unterschrieben - NICHT von beiden Erziehungsberechtigten!! Wäre dieser Vertrag dann überhaupt wirksam und dürften die Jugendlichen die Bilder-CD BEHALTEN … - oder ist das Eigentum des (Hobby-)Fotografen?
grundsätzlich ist es so, dass gem. § 107 BGB ein Minderjähriger für die Abgabe einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (meist Eltern).
Dabei muss man aber auch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im deutschen Recht beachten. http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
Man muss also die einzelnen Verträge trennen. Bei einem Kaufvertrag zB werden tatsächlich 3 Verträge geschlossen: ein Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag an sich) und zwei Verfügungsgeschäfte (einmal die Übereignung des Geldes und einmal die Übereignung der Sache).
Für den vorliegenden Fall heißt das folgendes:
Der Fotograf hat den beiden Mädchen (jeweils) eine CD übereignet. Durch diese ÜBereignung haben die Mädchen Eigentum an der CD erlangt, also einen rechtlichen Vorteil. Somit war diese ÜBereignung aber gem. § 107 auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam, der Fotograf hat folglich das Eigentum an der CD verloren, die Mädchen sind Eigentümer geworden.
Bei dem „Modelvertrag“ gestaltet es sich auf den ersten Blick ein wenig schwieriger, da die Mädchen ja nichts zahlen mussten. Allerdings ist der wirtschaftliche Nachteil egal. Rechtlich hatten sie sehr wohl einen Nachtteil, wenn man nämlich den Modelvertrag als Dienstvertrag klassifiziert ( § 611 BGB). Sie mussten ja ihre Modeltätigkeiten erbringen. So mit bedurften die Mädchen für diesen Vertrag der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Liegt diese nicht vor, ist der Vertrag schwebend unwirksam, § 108 BGB.
Geht man also davon aus, dass die Eltern die (nachträgliche) Genehmigung nicht erteilen ist der Modelvertrag als von anfang an unwirksam anzusehen.
Hallo nochmal,
Fotoshoot und Bilder waren kostenlos; es geht wohl um eine Abtretung der Bildrechte? … die aber (ohne die Unterschrift BEIDER Erziehungsberechtigten) UNWIRKSAM ist? Habe ich dich so richtig verstanden? Sorry, aber mir ist das alles SEHR suspekt! Bei dem Thema bin ich sehr sensibel (!!), könnte mir vorstellen, dass solche Fotos zu pornografischen Aufnahmen überarbeitet (?) und sonstwo veröffentlicht werden?!
Benton
grundsätzlich ist es so, dass gem. § 107 BGB ein
Minderjähriger für die Abgabe einer Willenserklärung, durch
die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (meist
Eltern).
Dabei muss man aber auch das Trennungs- und
Abstraktionsprinzip im deutschen Recht beachten. http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
Man muss also die einzelnen Verträge trennen. Bei einem
Kaufvertrag zB werden tatsächlich 3 Verträge geschlossen: ein
Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag an sich) und zwei
Verfügungsgeschäfte (einmal die Übereignung des Geldes und
einmal die Übereignung der Sache).
Für den vorliegenden Fall heißt das folgendes:
Der Fotograf hat den beiden Mädchen (jeweils) eine CD
übereignet. Durch diese ÜBereignung haben die Mädchen Eigentum
an der CD erlangt, also einen rechtlichen Vorteil. Somit war
diese ÜBereignung aber gem. § 107 auch ohne Einwilligung der
Eltern wirksam, der Fotograf hat folglich das Eigentum an der
CD verloren, die Mädchen sind Eigentümer geworden.
Bei dem „Modelvertrag“ gestaltet es sich auf den ersten Blick
ein wenig schwieriger, da die Mädchen ja nichts zahlen
mussten. Allerdings ist der wirtschaftliche Nachteil egal.
Rechtlich hatten sie sehr wohl einen Nachtteil, wenn man
nämlich den Modelvertrag als Dienstvertrag klassifiziert ( §
611 BGB). Sie mussten ja ihre Modeltätigkeiten erbringen. So
mit bedurften die Mädchen für diesen Vertrag der Einwilligung
ihrer gesetzlichen Vertreter. Liegt diese nicht vor, ist der
Vertrag schwebend unwirksam, § 108 BGB.
Geht man also davon aus, dass die Eltern die (nachträgliche)
Genehmigung nicht erteilen ist der Modelvertrag als von anfang
an unwirksam anzusehen.
der Vertrag der Minderjährigen mit dem Fotografen ist schwebend unwirksam: Erteilen die Erziehungsberechtigten die Genehmigung, wird er wirksam. Verweigern sie diese, ist der Vertrag unwirksam.
Folge der Unwirksamkeit: Der Fotograf darf die Bilder nicht verwenden (außer bei sich zu Hause aufbewahren, aber auch dort keinem Dritten zeigen).
Die Minderjährigen dürften die Bilder zwar grundsätzlich behalten, wären damit aber wohl ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Fotograf die Bilder-CD zurückverlangen darf.