Frachtvertrag – Haftung Überschreitg Lieferfrist

Liebe Chatmitglieder,

vor Kurzem bin ich auf folgende Fragen gestoßen, zu denen ich leider keine verbindlichen Antworten in Büchern od. Internetseiten finden konnte.

  1. Frachtvertrag - § 431 Haftungshöchstbetrag
    Im Gesetz heißt es:
    „(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.“
    Soweit ich es richtig mitbekommen habe, hat der Begriff „Fracht“ 2 Bedeutungen:
  • Zum einen das Gut, das transportiert wird.
  • Zum zweiten das Frachtentgelt.
    Die Frage ist nun, ob lt. Gesetz
  • 3 x das Frachtentgelt od.
  • 3 x der Wert der Fracht
    gemeint ist.
    Weiß jemand vielleicht Bescheid???
  1. Voraussetzungen, unter denen ein Spediteur die Rechte u. Pflichten eines Frachtführers übernimmt.
    Unter folgenden Voraussetzungen muss/hat ein Spediteur die Rechte u. Pflichten eines Frachtführers zu übernehmen:
    a) bei Selbsteintritt
    b) bei Fixkostenspedition
    c) bei Sammelladungsspedition

Bei Punkt a) kann ist das nachvollziehbar (Spediteur = Frachtführer)
Bei den Punkte b) u. c) kann ich mir nicht vorstellen, wie das gemeint ist.
Bei Punkt b) wurde ja nur vereinbart, dass ein bestimmter Betrag für die Leistung anfällt. Warum soll der Spediteur die Rechte u. Pflichten eines Frachtführers übernehmen. Er transportiert doch nicht die Waren – genau so wenig wie im Fall c)

  1. Ich bin zusätzlich auf die Begriffe „Nullkontrolle“ und „Warenverprobung“ gestoßen.
    Gibt es hierzu eine verbindl. Definition?

Würde mich über jede Rückantwort sehr freuen!!
(Sorry für den schlechten Schriftstil!)

Vorab ganz herzlichen Dank für jeden Hinweis!!!

Gruß Chris

Bei deiner Frage mit der Haftung und dem dreifachen der Fracht handelt es sich um das Frachtentgelt.

MfG

Ah du auch hier? Im anderen Forum habe ich die schon geholfen :wink: