zwecks gewerblicher Nutzung als Sportfachgeschäft in einem Gewerbegebiet soll ein Planungsrechtlicher Antrag gestellt werden. Im zweiten Schritt, nach Genehmigung soll dann der Bauantrag gestellt werden.
Aktuell liegt für die Immobilie nur für produzierendes Gewerbe oder Handel mit Möbeln eine Genehmigung des Bauamtes vor. Die Stadt möchte gerne vermeiden, dass City relevanter Handel aus der Stadt in die Randbereiche und Gewerbegebiete abwandert.
Zur Antragstellung soll ich unter Anderem einen Maßstabsgetreuen Grundris einreichen und dort einzeichen, wie groß entsprechende Flächen für Werkstatt, Büro und Verkaufsraum sind. Der Verkaufsraum darf eine gewisse Fläche nicht überschreiten.
Für Architekten gehört dieser Vorgang wohl zum Alltag, zumindest lt. dem Vorsteher der Behörde.
Nun meine Frage: Was passiert, wenn ich z. B. 150m² im Plan angebe und dieser genehmigt wird, es aber tatsächlich 200m² Verkaufsfläche sind? Kommt die Behörde zur Immobilie um nachzumessen? Muss mann Strafe zahlen? Wird mir der Laden dicht gemacht?
natürlich kann die behörde das gebäude versiegeln wegen der fehlerhaften bauausführung. wenn sie das von vornherein planen kommt sogar noch vorsatz hinzu und dieordnungswidrigkeit kann zu einem straftatbestand werden.sie sollten das ganze flexilel bauen, sodaß man gegebenenfalls auf veränderte marktbedingungen reagieren kann.
Guten Tag Dietmar Olbert,
die Behörde kontrolliert nach Fertigstellung die Planungsangaben. Sollte die Verkaufsfläche mehr als 2 bis 3 qm abweichen wird der Laden in der Regel dicht gemacht.
Sie sollten sich deshalb jetzt schon unbedingt einen Architekten suchen und von ihm den Grundriss anfertigen lassen.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Hallo, ja es ist meiner Erfahrung zu ca. (je nach Bundesland und Gemiende) 50% zu rechnen ,das jemand kommt und nachschaut, ob alles gemäß dem Bauantrag gemacht wurde. Je nach Gemeinde, kann es schein ,dass dann geänderte(mit dann richtigen Flächen) Pläne nachgereicht werden müssen und nochmal neu entschieden werden muß. Wass aber dann wieder zu einer Ablehnung fühten könnte. Kann aber ach sein dass jemand kommt und die Flächen gar nicht nachmisst und es somit gar nicht merkt. Also ich denke 50/50 Chanche.
Sehr geehrter Herr Frager,
da das Bauamt bestimmt eine Schlußabnahme ausführen wird, wird diese 50-qm-Unstimmigkeit bestimmt bemerkt werden.
Möglichkeit: 150 qm einreichen 200 qm bauen - Folge: Rückbauen oder Strafe zahlen. Der Laden kann nicht dichtgemacht werden aber die Schlußabnahme kann wegen der Unstimmigkeit verweigert werden und sie können den Laden nicht in Betrieb nehmen.
Möglichkeit: 200 qm einreichen - Folge: der Bauantrag zeigt, daß sie größer bauen wollen. (Mit dem Sachbearbeiter reden, sie brauchen die Fläche, sie brauchen Mitarbeiter schaffen so Arbeitsplätze usw.) Eine stichhaltige, aussagekräftige untermauerte Begründung für den größeren Verkaufsraum zusammenstellen. Wenn sie trotz Ablehnung größer bauen, fühlt sich das Bauamt natürlich auf den Schlips getreten.
Ich würde die erste Version riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (Architektur)
jhas
wenn für ein Baugebiet ein Bebauungsplan vorliegt, und das scheint mir bei Ihner Schilderung der Fall zu sein, ist dieser Gesetz und kann nicht umgangen werden. Für jede Abweichung vom Bebauungsplan bräuchte es eine Ausnahmegenehmigung, und eine solche wird nur in begründeten Fällen erteilt. Diese Begründung muss gut sein, da geht es nicht um 50 m², sondern ums Prinzip.
Mein Rat: Stellen Sie Ihre Voranfrage so realistisch und präzise wie möglich, möglichst zusammen mit einem Fachmann (Architekt, Innenarchitekt, Ladenplaner etc.), dabei sollte eine geschickte Begründung für die Erteilung der Ausnahme nicht fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Look, Architekt - Dipl.Ing.
Ich würde die zusätzlichen qm als Lagerfläche angeben.
Da können die nicht viel wollen, wenn 2-3 Jahre später nachgemessen wird. Der Laden wird mit Sicherheit nicht dicht gemacht.
Den Anbau würde ich in Holzrahmenbauweise machen.
Da sind wir die richtige Adresse.
zwecks gewerblicher Nutzung als Sportfachgeschäft in einem
Gewerbegebiet soll ein Planungsrechtlicher Antrag gestellt
werden. Im zweiten Schritt, nach Genehmigung soll dann der
Bauantrag gestellt werden.
Aktuell liegt für die Immobilie nur für produzierendes Gewerbe
oder Handel mit Möbeln eine Genehmigung des Bauamtes vor. Die
Stadt möchte gerne vermeiden, dass City relevanter Handel aus
der Stadt in die Randbereiche und Gewerbegebiete abwandert.
Zur Antragstellung soll ich unter Anderem einen
Maßstabsgetreuen Grundris einreichen und dort einzeichen, wie
groß entsprechende Flächen für Werkstatt, Büro und
Verkaufsraum sind. Der Verkaufsraum darf eine gewisse Fläche
nicht überschreiten.
Für Architekten gehört dieser Vorgang wohl zum Alltag,
zumindest lt. dem Vorsteher der Behörde.
Nun meine Frage: Was passiert, wenn ich z. B. 150m² im Plan
angebe und dieser genehmigt wird, es aber tatsächlich 200m²
Verkaufsfläche sind? Kommt die Behörde zur Immobilie um
nachzumessen? Muss mann Strafe zahlen? Wird mir der Laden
dicht gemacht?
also ich würde Ihnen raten schon die genauen Zahlen anzugeben. Da nach dem Bau (von Bundesland zu Bundesland verschieden) eine abschließende Abnahme vom Bauamt durchgeführt wird.
Bei 1-2m² kann man vielleicht noch ein Auge zudrücken aber bei 50m² wird es kritisch.
Wir haben schon mehrere Lebensmittelmärkte geplant aber es gab immer Probleme mit den Flächen.
Man kann diese Flächen höchstens noch anders nutzen z.Bsp als Lager- oder Abstellflächen aber die reine Verkaufsfläche sollte nicht überschritten werden.
Welche Konsequenzen es gibt kann i. nicht genau sagen es könnte sein, dass der Laden geschlossen wird oder eine Strafe anfällt.
Hallo,
einen planungsrechtlichen Bescheid im eigentlichen Sinne gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr handelt es sich um einen sogenannten Bauvorbescheid. Diesen kann mann formlos beantragen. Um die Fragestellung zu verdeutlichen macht es Sinn, im vorliegenden Fall, einen Grundriss mit eingetragenen Nutzungsbereichen und ihren Flächengrößen einzureichen. Im Anschluss an den positiven Bauvorbescheid stellen Sie einen Bauantrag. In der Baugenehmigung wird dann festgelegt, wie groß die Verkaufsfläche sein darf.
Wenn Sie nun im Plan 150 m² eintragen, den Verkaufsraum aber tatsächlich größer bauen, handeln sie der Baugenehmigung zuwider. Entsprechend kann man sie mit einem Bußgeld belegen. Oder auch die Baugenehmigung aufheben. Oder die Nutzung untersagen, bis sie den genehmigten Zustand hergestellt haben. Gerade bei problematischen Verkaufsflächen in gewerbegbeiten wird oft in der Baugenahmigung eine Schlußabnahem oder Fertigstellungsabnahme vorgeschrieben. D.h. die Bauaufsicht kommt zur Abnahme, in diesem Fall ins Geschäft und kann dann auch die Größe der Verkaufsfläche nachmessen. Dies wäre zumindest nichts Außergewöhnliches.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, nur das zu bauen, was sie auch genehmigt bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe von Hofen