Hallo liebe Community-Mitglieder! Ich habe eine Rechtsfrage:
Angenommen, ein 17-Jähriger (minderjährig) torkelt betrunken in einer Kneipe gegen einen Spiegel. Der Spiegel zerbricht. Muss er den Spiegel bezahlen? (mit ausführlicher Subsumtion, wenn es geht). Mich interessieren insbesondere die Paragraphen des BGB, die hier gelten.
der angegebene Paragraph kommt nicht zur Anwendung, weil lt. StGB § 15 in diesem Zusammenhang nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (§ 303 bezieht sich nicht auf fahrlässige Handlungen).
Sehr wohl ist aber das BGB anwendbar:
Zunächst einmal wäre generell § 823 zu nennen, nach dem der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Hier wird dies jedoch ggf. durch §§ 827 (Verantwortlichkeit) und 828 (Minderjährige) eingeschränkt.
Abschließend ist die Frage also nicht zu beantworten, da u.a. nicht klar ist, ob sich der Jugendliche freiwillig betrunken hat oder ob man ihn „abgefüllt hat“.
Abschließend ist die Frage also nicht zu beantworten, da u.a. nicht klar ist, ob sich der Jugendliche freiwillig betrunken hat oder ob man ihn „abgefüllt hat“.
Wobei in einer Kneipe vielleicht auch noch interessant ist, ob er den Alkohol vom Wirt serviert bekam. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG und/oder § 20 Nr. 2 GastG)
Danke für die Antwort, hat mir weitergeholfen. Entschuldigung, mein Fehler, dass ich wieder halbe Sachen schreibe: der 17-Jährige hat sich durch Eigenverschulden in den Zusatand der Trunkenheit gebracht (Geburtstagsfeier, „ordentlich betrinken“), handelte aber nicht vorsätzlich. Ich würde die gestellte Aufgabe demnach so beantworten:
Der Jugendliche ist gem. §§ 2 (BGB) minderjährig und mit 17 Jahren gem. §§ 828 beschränkt deliktsfähig. Durch ihn ist ein Schaden entstanden (zerbrochener Spiegel). Er muss Schadensersatz gem. § 823, I leisten, da er widerrechtlich und fahrlässig gehandelt hat. Er hat sich durch Eigenverschulden in den Zustand der Trunkenheit gebracht und ist dadurch gem. § 827 „für den von ihm verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm die Fahrlässigkeit zur Last fiele.“ Der Wirt hat Anspruch auf Schadensersatz, da der Jugendliche nach § 828, 3 die erforderliche Einsicht hat und kann von ihm den Geldbetrag verlanden, der zum Wiederherstellen des Originalzustands notwendig ist. (§ 249) Der Jugendliche ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen oder zu bezahlen.