Frage an Rechtsexperten (einfach)

Hallo liebe Community-Mitglieder! Ich habe eine Rechtsfrage:

Angenommen, ein 17-Jähriger (minderjährig) torkelt betrunken in einer Kneipe gegen einen Spiegel. Der Spiegel zerbricht. Muss er den Spiegel bezahlen? (mit ausführlicher Subsumtion, wenn es geht). Mich interessieren insbesondere die Paragraphen des BGB, die hier gelten.

MfG,

Dr.Allwissend

Hi,

BGB? StGB. Und zwar http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html Ein 17 jähriger ist, obwohl noch minderjährig, schliesslich strafmündig.

Gruss
K

Hallo,

der angegebene Paragraph kommt nicht zur Anwendung, weil lt. StGB § 15 in diesem Zusammenhang nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (§ 303 bezieht sich nicht auf fahrlässige Handlungen).

Sehr wohl ist aber das BGB anwendbar:
Zunächst einmal wäre generell § 823 zu nennen, nach dem der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Hier wird dies jedoch ggf. durch §§ 827 (Verantwortlichkeit) und 828 (Minderjährige) eingeschränkt.

Abschließend ist die Frage also nicht zu beantworten, da u.a. nicht klar ist, ob sich der Jugendliche freiwillig betrunken hat oder ob man ihn „abgefüllt hat“.

Viele Grüße
Loroth

Hallo „Experte“,

BGB? StGB. Und zwar http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html
Ein 17 jähriger ist, obwohl noch minderjährig, schliesslich
strafmündig.

Aha. Und wo genau hast du aus der Schilderung den Tatvorsatz entnommen? Den suche ich auch nach mehrfachem Lesen vergeblich.

Gruß

Anwar

BGB? StGB. Und zwar http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html

Hi,

da hier nicht die Frage nach einer Straftat gestellt wurde, sndern nach der Zahlungsverpflichtung, hätte ich auf den § 823 BGB getippt.

Gruß Keki

ianal

Hallo,

Abschließend ist die Frage also nicht zu beantworten, da u.a. nicht klar ist, ob sich der Jugendliche freiwillig betrunken hat oder ob man ihn „abgefüllt hat“.

Wobei in einer Kneipe vielleicht auch noch interessant ist, ob er den Alkohol vom Wirt serviert bekam. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG und/oder § 20 Nr. 2 GastG)

Grüße

Danke für die Antwort, hat mir weitergeholfen. Entschuldigung, mein Fehler, dass ich wieder halbe Sachen schreibe: der 17-Jährige hat sich durch Eigenverschulden in den Zusatand der Trunkenheit gebracht (Geburtstagsfeier, „ordentlich betrinken“), handelte aber nicht vorsätzlich. Ich würde die gestellte Aufgabe demnach so beantworten:

Der Jugendliche ist gem. §§ 2 (BGB) minderjährig und mit 17 Jahren gem. §§ 828 beschränkt deliktsfähig. Durch ihn ist ein Schaden entstanden (zerbrochener Spiegel). Er muss Schadensersatz gem. § 823, I leisten, da er widerrechtlich und fahrlässig gehandelt hat. Er hat sich durch Eigenverschulden in den Zustand der Trunkenheit gebracht und ist dadurch gem. § 827 „für den von ihm verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm die Fahrlässigkeit zur Last fiele.“ Der Wirt hat Anspruch auf Schadensersatz, da der Jugendliche nach § 828, 3 die erforderliche Einsicht hat und kann von ihm den Geldbetrag verlanden, der zum Wiederherstellen des Originalzustands notwendig ist. (§ 249) Der Jugendliche ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen oder zu bezahlen.

Stimmt das so ?

MfG

Hallo,

Stimmt das so ?

Ich sehe zumindest keine Fehler in der Herleitung…

Viele Grüße
Loroth
(der noch an seinem Unfehlbarkeits-Status arbeitet… :wink:)