Frage: Auskunft nach § 5 Versorgungsausgleichsgesetz

Liebe Experten,

wenn in einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung
steht:

„Für Frau X besteht ein Anrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Das Anrecht befindet sich in der
Anwartschaftsphase. Wir erteilen Auskunft über den
Ehezeitanteil des Anrechts, den Ausgleichswert und den
korresponiderenden Kapitalwert für die Ehezeit…“

Darunter steht:

Ehezeitanteil entspr. Monatsrente BETRAG
Ausgleichswert entspr. Monatsrente BETRAG/2
Korrespondierender Kapitalwert (SUMME)

Was genau bedeutet das denn?

Bekommt Frau X vom ehemaligen Ehepartner - und vor allem
wann - den Betrag BETRAG/2 monatlich?

Wird dieser Betrag beim Erreichen des Rentenalters
automatisch ausgezahlt, bzw. verrechnet und abgezogen?
Oder wird der Betrag BETRAG/2 nur für die Dauer der
Monate der Ehezeit ausgeglichen?

Danke allen Antwortern!

Klaus

Sorry, Klaus. Falsches Sachgebiet.
Gruß Hubert

Guten Tag,

ich bin nicht als Experte für obige Fragen registriert. Warum ich trotzdem hierzu eine Frage gestellt bekomme, weiß ich leider nicht.

Es tut mir leid, aber vom Versorgungsausgleichgesetz habe ich keine Ahnung

Lieber Klaus,

wenn in einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung
steht:

Hierbei handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Auskunft (üblicherweise an das Familiengericht, das die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft).

Ehezeitanteil entspr. Monatsrente BETRAG
Ausgleichswert entspr. Monatsrente BETRAG/2
Korrespondierender Kapitalwert (SUMME)

Was genau bedeutet das denn?

Bekommt Frau X vom ehemaligen Ehepartner - und vor allem
wann - den Betrag BETRAG/2 monatlich?

Für beide Ehepartner wird ein Ehezeitanteil ihrer Versorgungsanrechte (in allen Versorgungssystemen, also z.B. auch in der Betrieblichen Altersversorgung) ermittelt. Die Hälfte hiervon ist der Ausgleichsbetrag, der dem anderen Ehepartner zusteht. Werden in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartige Anwartschaften (beide regeldynamische (West) oder angleichungsdynamische (Ost))ausgeglichen, können sie miteinander verrechnet werden.

Wird dieser Betrag beim Erreichen des Rentenalters
automatisch ausgezahlt, bzw. verrechnet und abgezogen?
Oder wird der Betrag BETRAG/2 nur für die Dauer der
Monate der Ehezeit ausgeglichen?

Der Betrag wird dem Rentenversicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehepartners gutgeschrieben und führt zu Leistungen, wenn solche beansprucht werden können (Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung). Es werden außerdem zusätzliche Wartezeitmonate ermittelt, die zur Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen wichtig sind.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Thema zu komplex für einen Online-Gedankenaustausch ist, weil noch viele weitere Aspekte zum Tragen kommen können. Hier ist es unbedingt erforderlich, sich professionell beraten zu lassen. Sofern der beteiligte Anwalt die rechnerischen und leistungsrechtlichen Aspekte des Versorgungsausgleiches nicht übersehen kann (durchaus möglich, weil Ehescheidung Familienrecht ist, während der Versorgungsausgleich tief ins Rentenrecht geht), empfiehlt es sich, Kontakt zu einem Rentenberater (www.rentenberater.de) aufzunehmen.

Herzliche Grüße
Ernst

Mensch Ernst,

da hast Du Dir je richtig Mühe gegeben - vielen herzlichen Dank. So ne Antwort hätte ich damals gut gebrauchen können - aber leider hat es zeitlich nicht gereicht.

Jetzt, so lange nach dieser Zeit sind wir geschieden und siehe da: Wir haben uns vor Gericht einigen können, das kein Versorgungsausgleich stattfindet und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Das wollten wir ja auch von Anfang an.

D A N K E!