Hallo Leute,
wir haben in Rechtslehre folgende Hausaufgabe bekommen:
Der 6 Jahre alte Max kauft sich eine Kugel Eis und schleckt diese auf. Die Mutter ist gegen das Geschäft. Was ist die Konsequenz? (genaue Folgen der Gesetzeskette)
Hat jemand von euch eine Idee?
Also mit 6 ist ja der Max garnicht geschäftsfähig und der Eismann hätte ihm ja garkein Eis verkaufen dürfen. Und ich denke mir, dass die Konsequenz ganz einach währe: Der Eismann muss der Mutter das Geld zurückgeben, auch wenn der Max das Eis schon gegessen hat.
Aber ich glaube diese Antwort währe meiner Lehrerin zu kurz.
Ich freue mich über jede Antwort.
LG
Ali
Der 6 Jahre alte Max kauft sich eine Kugel Eis und schleckt
diese auf. Die Mutter ist gegen das Geschäft. Was ist die
Konsequenz? (genaue Folgen der Gesetzeskette)
Hallo Ali,
also erstmal hast du gar nicht so unrecht, der 6-jährige ist geschäftsunfähig, aber…
Also mit 6 ist ja der Max garnicht geschäftsfähig und der
Eismann hätte ihm ja garkein Eis verkaufen dürfen.
wenn du mal ins BGB guckst (oder: http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/110/) gibt es den „Taschengeld§“, der besagt, dass ein Minderjähriger mit den ihm zur freien Verfügung gestellten Mitteln Verträge, hier: Kaufvertrag, abschliessen darf, ohne Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter.
Wäre ja auch blöd, wenn man wg. jedem Kauf einer Kugel Eis oder Zeitschrift einen Elternteil mitzerren müsste.
Und ich denke mir, dass die Konsequenz ganz einach währe: Der Eismann
muss der Mutter das Geld zurückgeben, auch wenn der Max das
Eis schon gegessen hat.
Also weg is weg.
Viel Spaß noch beim schmöckern in den Gesetzestexten
Janine
Hallo Janine,
wenn du mal ins BGB guckst (oder:
http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/110/) gibt es den
„Taschengeld§“, der besagt, dass ein Minderjähriger mit den
ihm zur freien Verfügung gestellten Mitteln Verträge, hier:
Kaufvertrag, abschliessen darf, ohne Zustimmung vom
gesetzlichen Vertreter.
Ja, das stimmt. Allerdings muss es sich dabei dann auch um einen „echten“ Minderjährigen handeln. Vgl. hierzu § 106 BGB wo es heisst: „Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.“.
Wenn unser Eisfreund aber erst 6 ist und demnach das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, greift der § 110 BGB hier nicht. Im Ergebnis kann die Mutter das Geld zurückfordern und der Eisverkäufer hat ein Eis verschenkt.
VG
Sebastian
§ 106 BGB
wo es heisst: "Ein Minderjähriger, der das siebente
Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. ".
Hallo Sebastian,
stimmt auch wieder, damit ist das deutsche Recht ziemlich streng :-/
Nach österreichischem dürften Minderjährige unter 7 Jahren bereits solche einfachen Rechtsgeschäfte, „geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ abschliessen § 151 ABGB…
Tja, umziehen müsste man.
Grüße
Janine
Hallo TraderS,
ich kann mir nicht vorstellen, das der Eisverkäufer sich von jedem Kunden seinen „quasi Personalausweis“ zeigen lassen muss. Soll der echt fragen müssen, na mein Kleiner wo ist denn dein Kinderausweis ?. Obwohl der könnte auch mal ein Eis verschenken, aber müsste die „unwillige“ Mutter diesen Erstattungsanspruch nicht erst einklagen, wegen fehlender Kauffähigkeit.
Grüsse
Rainer
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Hallo Rainer,
ich kann mir nicht vorstellen, das der Eisverkäufer sich von
jedem Kunden seinen „quasi Personalausweis“ zeigen lassen
muss. Soll der echt fragen müssen, na mein Kleiner wo ist denn
dein Kinderausweis ?.
Nein, das sicher nicht. Allerdings hat er zu fragen, wenn ihm berechtigte Zweifel bestehen, ob der „Käufer“ schon das gesetzlich erforderliche Alter erreicht hat bzw. ob die/der Erziehungsberechtigte davon Kenntnis hat und damit einverstanden ist.
Gerade bei der letzteren Frage kann der Eisverkäufer dann sogar noch unbeschadet aus der Nummer herauskommen, wenn der Anfragende glaubhaft macht, dass er dazu berechtigt ist bzw. etwas vorlegt, was den Kauf absichert (z.B. schriftliche Einwilligung).
Mir ist natürlich klar, dass hier mal wieder Gesetz und Wirklichkeit etwas auseinander gehen. Gleichwohl ist es aber die Rechtslage und es gibt auch nicht wenige Händler, die bei Kaufanfragen von Kleinkindern misstrauisch sind und nachfragen.
Obwohl der könnte auch mal ein Eis
verschenken, aber müsste die „unwillige“ Mutter diesen
Erstattungsanspruch nicht erst einklagen, wegen fehlender
Kauffähigkeit.
Na ja, fragt sich nur, ob die Mutter bei einem verschenkten Eis ebenfalls Einwände hätte. Ich vermute in den meisten Fällen eher nicht. Nichts anderes hat man ja auch an der Wursttheke, wo die Kurzen dann mal eine Scheibe Wurst auf die Hand bekommen. Bisher ist mir auch nicht zugetragen, dass hier Eltern geklagt hätten 
VG
Sebastian