Hallo zusammen,
angenommen die Privatperson A hat bei Privatperson B Schulden, wobei Person B hat einen Vollstreckungstitel erwirkt und Person A einen Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einige Zeit später einigen sich die beiden Personen im Zuge eines Briefverkehrs auf eine Vergleichszahlung. Falls nach Zahlung der vereinbarten Summe Person B nach einiger Zeit trotzdem plötzlich die Differenz zwischen geleisteter Zahlung und ursprünglicher Schuldensumme verlangt, welche Handhabe hat nun Person A. Reichen da die Briefe als Beweis oder sollte man zuvor die Vereinbarung notarielle beglaubigen lassen?
Dem Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher?) sollten Schriftverkehr und Zahlungsbelege vorgelegt werden. Zwar ist es nicht befugt, die Zwangsvollstreckung komplett zu beenden. Es kann sie aber gem. § 774 Nr. 4 u. 5 ZPO einstweilen einstellen und wird das vermutlich auch tun.
Davon unabhängig sollte, wenn dergleichen wirklich passiert, Klage erhoben werden (Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, § 767 ZPO). Damit sollte ein Antrag auf einstweilige Anordnung, die Vollstreckung einzustellen, verbunden werden (§ 769 ZPO).
So etwas macht man nicht selbst, sondern man beauftragt einen Rechtsanwalt. Die Kosten trägt die Staatskasse, wenn Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wird, oder am Ende dann der Gläubiger.