Frage bzgl. Urlaubsanspruch und dienstfreien Tagen

Hallo,

gesetzt folgender Fall:
Ein AN hat seinen Vertrag fristgerecht zum Ende Juni gekündigt. In den Juni seiner Tätigkeit fallen einige Urlaubstage vom gesamten Jahresurlaub, bei dem der AN pro Monat zwei Tage Anspruch hat, also nach sechs Monaten also ein Anspruch auf zwölf Urlaubstage besteht.

Der AN ist in einem Betrieb mit eher ungewöhnlichen Arbeitszeiten angestellt (also z.B. geht eine geplante Arbeitswoche von Donnerstag bis Mittwoch) und hat pro Woche Anspruch auf zwei freie Tage hat bei fünf Tagen Arbeit und 8 Stunden täglich (40 Stunden-Woche, vertraglich geregelt).

Nun ist der Dienstplan für den Juni schon vor Eingang der Kündigung erstellt worden und dieser sah vor, dass der AN den vorletzten Tag des Monats einen Urlaubstag gewährt bekam und der letzte Tag des Monats als freier Tag zugesprochen war.

Im Nachhinein der Kündigung möchte der AG den Dienstplan nun so ändern, dass dieser vorerst als frei gewährter Tag als Urlaubstag gesehen wird, womit sich das Urlaubskonto des AN um diesen einen Tag verringert.

Ist dies rechtens?
Kann ein AG einen einst freien Tag ohne weiteres in einen Urlaubstag umändern, statt den Urlaub des AN nach „vorn hinaus“ zu verlängern?

Kann der AN weiterhin auf Erteilung seines gesamten Urlaubsanspruches bestehen in diesem letzten Monat?
Kann der AN zudem auf einer Auszahlung seiner Urlaubstage bestehen, wenn wer statt sie zu nehmen darauf verzichtet und wie vor der Kündigung geplant arbeiten geht?

Verweis auf entsprechende Regelungen bzw. bereits erfolgte Rechtssprüche sind gerne gesehen, ich danke allen vorab!

MfG

  • Mooja

Hallo

Im Nachhinein der Kündigung möchte der AG den Dienstplan nun
so ändern, dass dieser vorerst als frei gewährter Tag als
Urlaubstag gesehen wird, womit sich das Urlaubskonto des AN um
diesen einen Tag verringert.

Ist dies rechtens?

Nein, ist es nicht.

Kann der AN weiterhin auf Erteilung seines gesamten
Urlaubsanspruches bestehen in diesem letzten Monat?
Kann der AN zudem auf einer Auszahlung seiner Urlaubstage
bestehen, wenn wer statt sie zu nehmen darauf verzichtet und
wie vor der Kündigung geplant arbeiten geht?

Bereits erteilter Urlaub ist zu gewähren oder in beidseitigem Einvernehmen zurücknehmbar. Offene Urlaubsnsprüche sind bei Beendigung des AV abzugelten.

Gruß,
LeoLo