Frage der Datenspeicherung

Hallo an alle,

ich habe vor ein paar Tagen schon mal eine Frage gestellt, jetzt würde ich gern noch etwas anderes in ähnlichem Zusammenhang wissen.

Wenn eine Person früher mal verdächtigt wurde und zur ED-Behandlung musste, wie lange werden die Daten daraus dann gespeichert (angenommen Verfahrenseinstellung nach §170II)?

Ich habe diese Seite im Netz (https://www.argh-it.de/cgi-bin/auskunft) entdeckt, die eine Art „Vordruck“ zur Nachfrage über die Datenspeicherung bei der Polizei generiert (beispielsweise wird in einem Vordruck um Datenauskunft nach §18 Abs. 1 HmbDSG gebeten). Meine Fragen dazu: Hat jemand Erfahrungen oder ähnliches hierzu? Würdet ihr das so übernehmen, um Auskunft zu erhalten, oder muss man daraus etwas negatives befürchten, wie beispielsweise, dass man erst recht in den Focus gerät? Oder ist das „Alltagsgeschäfft“ der Polizei? Ich bin interessiert, was ihr dazu meint.
Kann man dann gegebenenfalls die Löschung veranlassen?

Noch :smile:)) eine Frage: Wem sind die Daten bzw der Vorwurf eines Vergehens/Verbrechens zugänglich? Muss man damit rechnen, dass die Beamten bei einer normalen (Verkehrs-)Kontrolle dies über Funk erfahren? (Ich meine vor einiger Zeit hier gelesen zu haben, dass ein Fragesteller eben dieses behauptete.) Ist das wirklich möglich nach Verfahrenseinstellung?

Und ich würde euch gern kurz noch was Fragen: Wenn jemand der Vorladung der Polizei folgt, ist es üblich, dass auch die Daten der Eltern (oder Verwandten oder Kindern) aufgenommen werden. Es diene der Identifikation, so hieß es. Was haben denn die Angehöreigen mit der Sache zu tun…?

Ich weiß sehr viele Fragen, ich wäre über Antworten aber dankbar.

Viele Grüße und ich freu mich über jede Antwort,
i.

Hallo

Hallo an alle,

damit

rechnen, dass die Beamten bei einer normalen
(Verkehrs-)Kontrolle dies über Funk erfahren? (Ich meine vor
einiger Zeit hier gelesen zu haben, dass ein Fragesteller eben
dieses behauptete.) Ist das wirklich möglich nach
Verfahrenseinstellung?

Verfahrenseinstellung == Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und der Sachverhalt kann nicht noch mal aufgerollt werden. Also ist obige Behauptung falsch.

Viele Grüße und ich freu mich über jede Antwort,

i.

LG
Mikesch

Hallo
und danke für deine Antwort!

Eine kurze Nachfrage sei mir bitte noch erlaubt:

damit
rechnen, dass die Beamten bei einer normalen
(Verkehrs-)Kontrolle dies über Funk erfahren? (Ich meine vor
einiger Zeit hier gelesen zu haben, dass ein Fragesteller eben
dieses behauptete.) Ist das wirklich möglich nach
Verfahrenseinstellung?

Verfahrenseinstellung == Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand und der Sachverhalt kann nicht noch mal aufgerollt
werden. Also ist obige Behauptung falsch.

Dann hat man nach Verfahrenseinstellung nach § 170 II Rechtssicherheit?
Oder kann das Verfahren doch wieder aus irgendwelchen Gründen aufgenommen werden?
Oder ist es aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden so, dass eine Einstellung des Verfahrens für sich alleine den Tatverdacht grundsätzlich nicht beseitigt, so dass eine Datenspeicherung weiterhin gerechtfertigt wäre. (So war mein Gedanke - und daraus ergab sich dann die Frage, ob die Polizei jederzeit Zugriff z.B. auch über Funk auf diese Daten hat.)

Viele Grüße und Gute Nacht,
i.