Frage: Eltern hatten Berliner Testament

… gemacht… Vater verstorben. Muttter lebt noch. Ein von fünf Schlusserben ist nun vor der längerlebenden Mutter verstorben.
Was passiert mit dem Erbanteil des verstorbenen Kinds ? Teilt sich das Erbe aus dem Berliner Testament nach dem Tod der Mutter durch 4 statt durch 5 oder erbt die Ehefrau des einen verstorbenen Schlusserben ?

Bei dieser Testamentsart sind 2 Schlußerbenlösungen möglich: Stehen im Testament die Kinder mit Namen fest oder sind die gesetzlichen Erben als solche bezeichnet, dann treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes nur dessen Kinder nicht (auch) der Ehegatte (letzteres wäre nur dann möglich, wenn das Kind nachversterben würde). Sind Enkel nicht vorhanden, dann erben die übrigen Geschwister entsprechend mehr.
Anders ist es, wenn Ersatzerben benannt worden sind; dann hat die Anordnung Vorrang.

Danke für diese Auskunft. Was ist bei dieser speziellen Konstellation ? Schlusserben sollen die Kinder sein. Ein Kind vor Längerlebenden Erblasser verstorben. Das Kind des verstorbenen Kindes (also der Enkel) hat auf Wunsch seines Vaters alle Familienangehörigen von der Beerdigung ferngehalten. Die längerlebende Mutter (Erblasserin aus Berliner Testatment) konnte nur nach insistieren an der Beerdigung ihres Sohnes teilnehmen. Wie wird ein Gericht den letzten Willen der Mutter im Todesfall werten? Da der Enkel sich bei der Beerdigung seines Vaters (einer von fünf Schlusserben) unsozial gezeigt hat, wird vom Gericht angenommen, dass kein Ersatzerbe für den vorverstorbenen Schlusserben benannt werden soll, und das Erbe aus dem Berliner Testament durch die namentlich genannten Schlusserben aufgeteilt wird, ohne den Enkelsohn des Erblassers ?

Der genannte Enkel wird an die Stelle seines vor seiner Großmutter verstorbenen Vaters treten, wenn der Schlußerbfall eintritt. Das moralische Verhalten eines Erben ist rechtlich völlig irrelevant, denn niemand kann objektiv und verläßlich beurteilen, wer sich richtig oder falsch verhalten hat und was moralisch mit dem Verstorbenen konform anzusehen ist (Bekanntlich kann menschliches Verhalten z.B. von Eindrücken und Vorgängen sowie auch von eigenen hormonellen und medizinischen Ereignissen ausgehen bzw. beeinflußt werden !). Welcher Richter möchte behaupten, objektiv entscheiden zu können, zumal auch alle Entscheidungen von den erbrachten „Beweisen“ und Argumenten abhägig wären? Kein Rechtsstaat läßt derartige Erbprozesse zu.

Danke für ihre beiden kompetenten Stellungnahmen

Der genannte Enkel wird an die Stelle seines vor seiner
Großmutter verstorbenen Vaters treten, wenn der Schlußerbfall
eintritt. Das moralische Verhalten eines Erben ist rechtlich
völlig irrelevant, denn niemand kann objektiv und verläßlich
beurteilen, wer sich richtig oder falsch verhalten hat und was
moralisch mit dem Verstorbenen konform anzusehen ist
(Bekanntlich kann menschliches Verhalten z.B. von Eindrücken
und Vorgängen sowie auch von eigenen hormonellen und
medizinischen Ereignissen ausgehen bzw. beeinflußt werden !).

Das besagte Berliner Testament der Erblasser. Frage:

Kann der längerlebende Erblasser über das Berliner Testament hinaus auch noch ein Vermächtnis machen, dass andere Personen mit Geldbeträgen bedenkt, und dies zulasten der Schlusserben geht ? Die Schlusserben haben doch bereits beim Erstverstorbenen auf ihren Pflichtteil verzichtet. Ist ein nachträgliches Vermächtnis des Längerlebenden Erblassern nicht ein unwirksamer Eingriff in die Regelungen des Berliner Testaments ?

Im Prinzip ja. Es kommt auf den Text des Gemeinsch. T. an. Ist über das Recht des Überlebenden zur Änderung oder Ergänzung nichts gesagt, dann wären Vermächtnisse des Überlebenden unwirksam. Er könnte aber seine Erbschaft ausschlagen, seinen Pflichtteil geltend machen und dann (wirksam) sein eigenes Testament errichten.