Frage für Lohnbuchhalter!

Hallo,
wie wird der Bruttolohn (Gehaltsempfänger) berechnet, wenn jemand ein paar Tage im Monat Krankengeld (von Krankenkasse) bezogen hat.

Bsp.: 01.09.-15.09. Krankengeld und 16.09.-30.09. Gehaltsanspruch

Mich interessiert nicht was die Krankenkasse zahlt, sondern wie der anteilige Gehaltsanspruch berechnet wird.

Gehalt : monatl.AT x tats. AT

oder

Gehalt : 30 Kalendertage (Sept.) - 15 Krankengeldtage (01.09.-15.09.)

Regards

Hallo,
beides wäre zulässig. Der AG muss sich nur im Betrieb an eine Abrechnungsform halten und darf nicht die jeweils für sich günstigere Form wählen.

VG
EK

Hallo,
beide Berechnungsmodelle führen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen, das ist unlogisch, warum beide Modelle statthaft sein sollen.
Welche Begründung gibt es dazu? - Ich möchte es nur gern verstehen.
Regards

Hallo,

das Bundesarbeitsgericht (BAG 5. Senat, Urteil vom 28.02.1975 - 5 AZR 213/74) hatte zur Begründung vor langer Zeit einmal folgendes gesagt:

2. Darüber, wie bei der Berechnung anteiliger Monatsgehälter zu verfahren ist, wird kaum jemals eine ausdrückl. Vereinbarung getroffen. Im allgemeinen sehen die Arbeitsvertragspartner diesen Gegenstand nicht als besonders regelungsbedürftig an, weil ein Arbeitsverhältnis selten während einer Gehaltzahlungsperiode aufgelöst wird und die unterschiedl. Berechnungsmethoden nur zu geringen Abweichungen führen. Unter diesen Umständen ist - sofern nicht Ges., TV oder Betriebsvereinbarung für einzelne Tatbestände, z.B. Urlaub oder Gehaltszahlung im Krankheitsfall, etwas anderes ergeben - davon auszugehen, daß ein etwa anfallendes Teilgehalt gemäß der von der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers einheitl. praktizierten Methode berechnet werden soll, sofern diese grundsätzl. den Interessen beider Vertragsparteien gerecht wird. Auf der einen Seite hat der Arbeitgeber bei der Berechnung anteiliger Gehälter ein legitimes Interesse an einem möglichst einfachen und gleichmäßigen Verfahren, das von seiner Buchhaltung unabhängig von der Länge der einzelnen Monate in jedem Fall angewendet werden kann. Auf der anderen Seite kann ein verständiger Arbeitnehmer nicht erwarten, daß bei der Berechnung eines Teilgehalts der im konkreten Fall für ihn jeweils günstigste Maßstab zugrunde gelegt wird. Da er nicht voraussehen kann, ob für ihn ein Teilgehalt - falls die Frage überhaupt akut wird - im Februar oder in einem langen Monat anfällt, kann man sein Einverständnis mit der vom Arbeitgeber geübten Praxis unterstellen, sofern diese im Jahresdurchschnitt billig und gerecht ist.

3. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Revision nichts dagegen einzuwenden, daß die Bekl. einen gleichbleibenden Durchschnittswert als Berechnungsgrundlage, also nicht die im betreffenden Monat tatsächl. entfallenden Kalender-, Werk- oder Arbeitstage nimmt. Diese Berechnungsweise steht im Einklang mit dem Prinzip des Monatsgehalts. Mit einem Monatsgehalt soll die im Laufe eines Monats vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung unabhängig von der im betreffenden Monat gerade gegebenen Zahl von Arbeits-, Werk- oder Kalendertagen in gleichbleibender Höhe abgegolten werden. Für einen Arbeitstag im Monat Februar ist keine höhere Vergütung geschuldet als für einen solchen im März, obwohl in den genannten Monaten für ein gleich hohes Gehalt unterschiedlich lang gearbeitet wird. Da mithin der Arbeitnehmer im Februar keinen höheren Gehaltsanteil je Tag hat als in einem längeren Monat, kann bei der Berechnung der Tagesvergütung nur von einem Durchschnittswert ausgegangen werden.

4. Auch daß die Bekl. einen Durchschnittswert von 30 Kalendertagen je Monat zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird das Verfahren nicht in einer berechtigten Arbeitnehmer-Interessen zuwiderlaufenden Weise zugunsten der Bekl. vereinfacht, sondern diese Regelung ist, wie das LAG zutreffend dargelegt hat, sogar die im Jahresdurchschnitt für die Arbeitnehmer günstigste Berechnungsweise (zu den verschiedenen Methoden: Hess, BB 1958, 1136). So- wohl eine auf Arbeitstage bezogene Berechnungsweise wie auch eine Berechnung nach Werktagen wäre im Schnitt für den Arbeitnehmer ungünstiger. Man könnte, um möglichst genau zu sein, noch daran denken, das jeweilige Monatsgehalt mit 12 zu vervielfältigen und das Produkt durch 365 zu teilen. Selbst diese Methode würde dem Arbeitnehmer auf den Tag bezogen weniger einbringen als die Handhabung der Bekl.

VG
EK

3 Like

WOW!
Hi!

Das ist ja fast so alt wie ich :smile:

Danke für die Quelle!

VG
Guido