hatte zwei Jurastudenten aus dem Bekanntenkreis gefragt, sind fachlich noch nicht so weit, vielleicht hat hier jemand die Kenntnisse:
Frage:
Komma,ditgesellschaft (Bäckereibetrieb), zwei Gesellschafter.
Komplementär kündigt Gesellschaft. Existiert da eine rechtl. Verpflichtung für den Kommanditisten(Student), die Firma als Einzelkaufmann fortzuführen (Gesellschaftsvertrag hierzu wahrscheinlich keine Regelungen)? oder/und die rechtl. Pflicht, dadurch ggf. sogar vorhandene Firmenverbindlichkeiten (Kommanditeinlage i.d.R. eingezahlt) zu übernehmen? (der Übrigbleibende könnte die Bäckerei dann als Einzelkaufmann schließen, ist klar, ist allerdings nicht die Frage)
Frage: rechtl. Pflicht zur Fortführung und/oder ggf. sogar zur Übernahme Verbindlichkeiten - oder Firma wird beendet und nix weiter?
Nein. Eine Verpflichtung zur Weiterführung entsteht für den
Kommanditisten nicht. Dieser ist nicht an der Geschäftführung
der KG beteiligt.
das ist zwar die richtige antwort, aber nicht die richtige begründung, denn § 164 S.1 hgb ist dispositiv, d.h. der geselschaftsvertrag kann vorsehen, dass auch kommanditisten geschäftsführungsbefugnisse haben.
durch die kündigung des einzigen komplementärs wird die gesellschaft aufgelöst, d.h. sie tritts ins liquidationsstadium ein. vermögenswerte werden versilbert und gläubiger befriedigt.
neben der auflösung der gesellschaft kann ich dir eine rechtsdogmatische begründung dafür geben, dass der kommanditist zur fortführung des handelsgeschäfts als ek nicht verpflichtet ist :
kg und einzelkaufmann sind verschiedene rechtspersönlichkeiten, jeder für sich kann träger von rechten und pflichten sein.
für die umwandlung solcher rechtspersönlichkeiten ist das umwg vorgesehen. eine umwandlung kann aber einem beteiligten nicht gegen seinen willen aufgezwungen werden, vielmehr muss sie seinem willen entsprechen.
ein anderer rechtsgedanke wäre, dass sich der kommanditist nur zur erbringung der einlage verpflichtet hat. es wäre grob unbillig, wenn er nach auflösung der kg (auf die er keinen einfluss haben kann) plötzlich persönlich als kaufmann haften soll. im übrigen, hinter der kommanditisteneigenschaft stand der gedanke, dass jeder, der geld hat, aber nicht unbedingt betriebswirtschaftliche kenntnis, trotzdem gesellschafter werden kann (quasi vermögensanlage, siehe publikums-kg). warum sollten nun die investoren plötzlich unbeschränkt persönlich haften und ein handelsgeschäft führen müssen…