Frage: Gewinnverteilung bei AG

Hallo Wer-Weiss-Was-Gemeinde,

Ich hoffe mal das die Frage in diesen Bereich passt: Muss eine AG bei der Gewinnverteilung Kapital in die gesetzlichen Rücklagen einstellen, wenn die Kapitalrücklage alleine schon grösser als 10 % des gezeichneten Kapitals ist. (Es gibt in der Bilanz noch keinen Posten „Gesetzliche Rücklagen“).

Wird in diesem Fall auf die Einstellung in gesetzliche Rücklagen verzichtet?

Und nochmal was: Dürfen die gesamten Rücklagen nur 50 % des gezeichneten Kapitales betragen? Was würde das bedeuten, wenn zum Bsp. in der Satzung steht, dass 75% des JÜ in Rücklagen einzustellen sind? Sind bei erreichen von den 50% die Rücklagen dann gedeckelt und müssen dann die vollen 75% ausgeschüttet werden?

Gruss
Klaus

Hallo,

Ich hoffe mal das die Frage in diesen Bereich passt: Muss eine
AG bei der Gewinnverteilung Kapital in die gesetzlichen
Rücklagen einstellen, wenn die Kapitalrücklage alleine schon
grösser als 10 % des gezeichneten Kapitals ist. (Es gibt in
der Bilanz noch keinen Posten „Gesetzliche Rücklagen“).

nach § 150 AktG müssen solange 5 % der Gewinne in die gesetzlichen Rücklagen eingestellt werden, bis 10 % des gezeichneten Kapitals als gesetzliche Rücklage (Kapitalrücklage und gesetzliche Gewinnrücklage erreicht worden sind. Antwort also: Nein

Wird in diesem Fall auf die Einstellung in gesetzliche
Rücklagen verzichtet?

Die gesetzliche Rücklage ist die Kapitalrücklage. Was Du vermutlich meinst ist die gesetzliche Gewinn rücklage. Dadurch als, daß bereits eine Kapitalrücklage in entsprechender besteht Höhe besteht, entfällt die Pflicht zur Einstellung in die gesetzliche Gewinnrücklage.

Und nochmal was: Dürfen die gesamten Rücklagen nur 50 % des
gezeichneten Kapitales betragen? Was würde das bedeuten, wenn
zum Bsp. in der Satzung steht, dass 75% des JÜ in Rücklagen
einzustellen sind? Sind bei erreichen von den 50% die
Rücklagen dann gedeckelt und müssen dann die vollen 75%
ausgeschüttet werden?

Ohne weitere Recherche bin ich mir da nicht so sicher. Es mag sein, daß es mal derartige Vorschriften gab oder gibt, d.h. maximal 50% des Gewinnes nach Zuführung zu den gesetzlichen Rücklagen in die anderen Gewinnrücklagen usw. Die Vorschriften hab ich jetzt aber so schnell nicht gefunden. Sicher ist aber, daß die Satzung der AG in jedem Falle andere Obergrenzen festlegen darf bzw. durfte.

Gruß
Christian

vielleicht der hier?!

Ohne weitere Recherche bin ich mir da nicht so sicher. Es mag
sein, daß es mal derartige Vorschriften gab oder gibt, d.h.
maximal 50% des Gewinnes nach Zuführung zu den gesetzlichen
Rücklagen in die anderen Gewinnrücklagen usw. Die Vorschriften
hab ich jetzt aber so schnell nicht gefunden. Sicher ist aber,
daß die Satzung der AG in jedem Falle andere Obergrenzen
festlegen darf bzw. durfte.

hi,

also § 58 AktG ist die lösung…

Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils, bei börsennotierten Gesellschaften nur eines größeren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist.

also im zweifel immer in die satzung gucken …

gruss vom

showbee