Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe da mal offene Fragen die mich beschäftigen.
Die erste wäre. wenn neue Kindesunterhalssätze festgelegt werden. Werden die dann rückwirkend geltend gemacht.
Beispiel. Ab dem 1.3 gelten neue Sätze. das jugendamt kann aber wegen System und Personal erst 1,5 Monate später den neuen Betrag nennen. Gilt der dann trotzdem schon ab dem 1.3?
Zweite Frage. Stimmt es das ein Arbeitnehmer der bei einer Firma beschäftigt ist die im gleichen Ort ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen bei der berechnung von Kindesunterhalt geltend machen kann!?
Dritte und letzte Frage.
Kann man einen Kredit bzw die Raten für einen Kredit bei der Berechnung von Kindesunterhalt geltend machen wenn dieser Kredit durch eine Berufliche Ausbildung ( Meisterschule) entstanden ist.
Hallo,
Frage 1 - imer ein beliebter Streitpunkt.Durch die Bekanntmachung ist der Pflichtige natürlich über eine Erhöhung informiert.
Wenn er erst zu einem späteren Termin durch das Jugendamt in Verzug gesetzt wird, braucht ernatürlich erst ab diesem Zeitpunkt den höheren Unterhalt zahlen.
Zu 2 : Kann ich nicht nachvollziehen.
Evtl. fallen keine Fahrkosten an, aber ansonsten haben die Kosten nicht mit dem Arbeitsort-Wohnort zu tun.
3. Kreditverpflichtungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Beginn der Unterhaltsverpflichtung bestanden haben.
Mit Gruß
Hallo und Danke für diese Informationen.
Interessante Sache.
Dann müßte man ja Theoretisch nur Wiederspruch einlegen wenn die Fahrtkosten gestrichen werden.
Gilt das mit den Krediten auch dann wenn es für eine Berufliche Fortbildung ist um generell nen Job zufinden?
Wie verhält sich das eigentlich mit den Unterhaltstiteln?
Muß man die Unterschreiben, oder geht das übers Gericht oder wie?
MFG
Hallo,
leider geht es mit einem Widerspruch nicht, Widersprüche gibt es im Verwaltungsrecht, wir sind hier im Privatrecht.
Es gilt grundsätzlich für alle Schuldenverpflichtungen.
Als Titel bezeichnet man vollstreckbare Urkunden( Unterschrift bei Jugendamt, Gericht oder Notar), Urteile, Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche.
Nochmals zu den Fahrkosten:
Ein rechtlicher Trick: Man erkennt in einer Urkunde beim z.B. beim Jugendamt den Betrag an, der sich unter Berücksichtigung des Fahrgeldes ergibt. Diese Urkunde wird dem gesetzl. Vertreter des Kindes zugestellt/ oder das Jugendamt vertritt das KInd ( dann durch einer anderen Person des JA.Der gesetzl. Vertreter hat dann die Möglichkeit die Urkunde nicht anzuerkennen und dann eine gerichtliche Regelung zu betreiben.
Wenn die Rückgabe der Urkunde in einer angemessenen Frist nicht erfolgt, ist die rechtswirksam.
Es kann dann ggf.nur die Differenz eingeklagt werden.
Aber die Düsseldorfer Tabelle hat ja Einkommensspannen,
die Fahrkosten in einer Ortschaft dürften doch keine große Rolle spielen.
Mit Gruß
Na gut ich denke mal ich ziehe dann den gerichtlichen Weg vor und werde alles andere auf diesen Weg festlegen lassen.