Ja wenn mann vor Gericht Klagen möchte ,ist dann der Kläger dann nur Kläger oder auch Zeuge und Reicht es dann nicht wenn er Keinen Zeugen hat .
Nein wenn man Kläger ist dann ist man Kläger und nicht Zeuge. Wenn dann das was man behauptet von der Gegenseite bestritten wird dann reicht es nicht, dass man erzählt, es sei aber wahr, wenn man sonst kein Beweismittel aufbieten kann.
im allgemeinen nicht
Und im Besonderen werden also Parteien als Zeugen gehört?
Nein, aber man könnte zumindest die inzwischen doch recht weit verbreitete informatorischen Anhörung erwähnen.
Und im Besonderen werden also Parteien als Zeugen gehört?
Meine Einlassung „im allgemeinen nicht“ bezog sich auf deinen zweiten Satz „Wenn dann das was man behauptet von der Gegenseite bestritten wird dann reicht es nicht, dass man erzählt, es sei aber wahr, wenn man sonst kein Beweismittel aufbieten kann.“
Es gilt immer noch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Man kann nicht apodiktisch sagen, dass eine Aussage vom Gericht, nur weil Parteivortrag, von vornherein als unglaubwürdig und nicht beweiserheblich eingestuft wird.
Als Beispiel mag man sich das wahrscheinliche Ergebnis der Urteilsfindung vorstellen, wenn es keine Dritten als Zeugen oder sonstige Beweise gibt, aber ein Pfarrer im Rollstuhl sitzend ausgesagt hat, von dem Beklagten krankenhausreif geprügelt worden zu sein und der (mehrfach einschlägig vorbestrafte) Beklagte dies lauthals abstritt mit den Worten: „Dieser alte Wichser lügt mal wieder wie gedruckt!“
Nein, dem muss doch widersprochen werden.
Solange beide Parteivorträge substantiiert und in sich schlüssig sind (was hier auch für die wenn auch beleidigende Aussage des beklagten Schlägers gilt, denn er hat die klägerische Behauptung prozessual wirksam bestritten), ist es dem Gericht grundsätzlich untersagt, der einen oder anderen Partei Glauben zu schenken oder eben nicht. Eine sogenannte „Wahrhaftigkeitsprüfung“ findet nicht statt.
Es ist richtig, dass einige Richter das - leider - manchmal anders machen und sich damit eine Beweisaufnahme ersparen (und somit das Verfahren letztlich auf die Berufungsinstanz verlagern). Es ist auch richtig, dass der BGH eine Glaubhaftgkeitsprüfung hinsichtlich eines Parteivortrages in einem Beschluss in den 80ern einmal zugelassen hat. Das hat sich aber nicht wiederholt und ist prozessual nach wie vor untersagt.
Auch § 286 ZPO - die freie Beweiswürdigung - hilft nicht weiter. Denn diese sagt zwar, das Gericht darf hiernach eben (trotz etwas missverständlicher Formulierung des Gesetzestextes) das Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Gesamteindruck der Verhandlung würdigen. Das aber setzt eine solcher überhaupt erst einmal voraus.
Gruß
Dea