Frage Kaufvertrag - Bestehen auf Erfüllen des KV

Zur Situation:

Kunde bestellt in einem OnlineShop einen Artikel (Willenserklärung)
Verkäufer schickt schriftliche Bestätigung, dass er Artilkel liefern will (2. Willenserklärung)

Kunde wartet am angegebenen Liefertermin vergebens auf Ware. Verkäufer hat Bestellung storniert und will nicht liefern

Frage:

Ist durch das Schreiben, dass die Ware geliefert werden soll („Die folgende Ware liefern wir ihnen wie folgt:…“ tatsächlich eine 2. WE abgegeben worden und kann der Käufer auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen?

Hallo,

Ist durch das Schreiben, dass die Ware geliefert werden soll
(„Die folgende Ware liefern wir ihnen wie folgt:…“
tatsächlich eine 2. WE abgegeben worden und kann der Käufer
auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen?

Grundsätzlich ja, aber es gibt Rechtsprechung die bei rein automatischen Bestätigungsmails insbesondere im Zusammenhang mit offensichtlichen Fehlern im Angebot (Ware eindeutig zu billig aufgrung Eingabefehler) dem Händler zubilligt, den Vertrag nicht erfüllen zu müssen. Wenn der Preis OK war, und die BEstätigung auch kein automatisch generiertes Mail war, dürfte es schlecht für den Händler aussehen.

Gruß vom Wiz

Die Bestellung war okay und es war auch kein automatisch generiertes Mail
Das erhält man direkt nach der Bestellung. Das Schreiben war ein richtiges schreiben per Post in dem drin stand das man die artikel am tag x liefern werde - was nicht geschehen ist

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Hallo,

mit der (nicht automatisch generierten) Auftragsbestätigung hat der Verkäufer die Bestellung des Kunden akzeptiert (Antrag und Annahme), sofern sie denn gleichlautend mit der Bestellung war.

Somit ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, der von beiden Seiten zu erfüllen ist.

Der Kunde kann also Erfüllung (= Lieferung) verlangen und auch notfalls einklagen.

Gruß
Christian

Kann der Rechtsbeistand, welchen der Kunde in Anspruch nehmen muss, dem Verkäufer in Rechnung stellen?

Und auf welcher Rechtsgrundlage kann er auf Erfüllung des Vertrages bestehen?

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Kann der Rechtsbeistand, welchen der Kunde in Anspruch nehmen
muss, dem Verkäufer in Rechnung stellen?

Ja, wenn der Verkäufer gemahnt wurde und trotzdem nicht leistet, gerät in Verzug und muss den Verzugsschaden (=Anwaltskosten) tragen. Im Falle einer Klage muss er deswegen die Gerichtskosten und auch die Parteikosten (wieder inkl. Anwaltkosten) tragen, weil die ZPO das so vorschreibt.

Und auf welcher Rechtsgrundlage kann er auf Erfüllung des
Vertrages bestehen?

Der Vertrag IST die Rechtsgrundlage.

Levay