Frage nach dem Erbrecht unehelicher Kinder

Frage zum Thema Erbschaft:
Kind wurde 1963 unehelich geboren. Dem Erzeuger wurde seit der Geburt der Kontakt zum Kind verweigert, und auch in den folgenden Jahren fand niemals ein Kontakt statt.
Das Kind soll nicht an einer Erbschaft beteiligt werden.
Muss das Kind unter dieser Voraussetzung enterbt werden?
Welcher Anspruch besteht, wenn das Kind nicht enterbt wird?
Reicht es aus im Testament eine Enterbung schriftlich festzuhalten?

Dank für Antworten

Hallo!

Das Kind ist voll erbberechtigt.

Es kann also nicht komplett „enterbt“ werden, nicht aus den genannten Gründen. Dazu gehören ganz wenige schwerwiegende Gründe, die schon ins Strafrecht gehen und sich gegen Vater/Mutter richten würden.

Kind wird im Testament einfach nicht bedacht. Man schreibt rein,wer erben soll. 

Dann hat das Kind Anspruch auf den Pflichtteil, das ist die Hälfte seines sonst gesetzlich zustehendem Anteil.

Beispiel:
Vater des Kindes ist verheiratet und hat noch ein gemeinsames Kind. Vater stirbt.
Dann erben nach gesetzlicher Erbfolge, die Frau 1/2 und die beiden Kinder je 1/4(vereinfacht).
Pflichtteil des unehelichen Kindes, was nicht im Testament steht, bekäme dann 1/8 der Erbschaft und zwar stets in Geld, nicht in Anteilen am Haus etwa.

Durch anwaltliche Beratung und Abfassung des Testaments kann man ggf. das Pflichtteil zeitlich hinausschieben oder begrenzen.

MfG
duck313

Natürlich kann man sein Kind durch Testament von der gesetzl. Erbfolge ausschliessen und damit auf seinen Pflichtteilsanspruch in Geld beschränken.

Wollte man es gänzlich an seinem Nachlass unberücksichtigt lassen, könnte man einen notariellen Erbverzicht unterzeichnen lassen oder sein Vermögen lebzeitig so verteilen oder durch Darlehensverträge mit den Begünstigten derart belasten, dass der Pflichtteilsanspruch ins Leere liefe.

G imager