Frage nach der Rechtsgrundlage

Hallo,
da es mir eher um eine verwaltungsrechtliche Ansicht geht, stelle ich die Frage hier und nicht im Verkehrsteil.

Wo ist die Blutentnahme bzw die REchgrundlage nach eine verweigerten freiwilligen Kontrolle verankert und vorallem, bedingt dieser Eingriff, das er von einem Richter angeordnet wird?

Bevor jetzt Sachen wie: Wer nichts getan hat, braucht nichts verheimlichen :wink: ereilen, es interessiert mich einfach nur :wink:

gruss

da es mir eher um eine verwaltungsrechtliche Ansicht geht,
stelle ich die Frage hier und nicht im Verkehrsteil.

Und ich verschiebe die Anfrage, weil Verkehrsrecht ja nun mal Verwaltungsrecht ist.

Wo ist die Blutentnahme bzw die REchgrundlage nach eine
verweigerten freiwilligen Kontrolle verankert

§§ 81 a StPO, 46 OWiG.

und vorallem,
bedingt dieser Eingriff, das er von einem Richter angeordnet
wird?

Grundsätzlich ja, aber eben nicht bei „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges“. So schnell bekommt man den Beschluss des Richters nicht, dass dann noch ein vernünftiges Ergebnis ermittelt werden kann.

Levay

Wo ist die Blutentnahme bzw die REchgrundlage nach eine
verweigerten freiwilligen Kontrolle verankert

§§ 81 a StPO, 46 OWiG.

jo, danke, das hilft schonmal weiter

und vorallem,
bedingt dieser Eingriff, das er von einem Richter angeordnet
wird?

Grundsätzlich ja, aber eben nicht bei „bei Gefährdung des
Untersuchungserfolges“. So schnell bekommt man den Beschluss
des Richters nicht, dass dann noch ein vernünftiges Ergebnis
ermittelt werden kann.

dadurch kann aber die Ausnahme doch nicht zu Regel werden, also wenn man jemand z.b. Werktags um 15 Uhr kontroliert, der einfach keine Lust auf eine freiwillge Kontrolle, das man das eifach so „anordnet“.
Sind denn irgendwo Voraussetzungen für den Eingriff defierniert oder wieder nur ein „Ermessen“?

Danke schonmal

gruss

Hallo,

zunächst mal kurz auf das angewandte Recht - es handelt sich nicht um Verwaltungs- sondern um Strafprozess- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht.
Du willst - kurz gesagt - wissen, wann bzw. warum nach verweigerter Atemalkoholkontrolle eine Blutprobe angeordnet wird.
In der Regel machen die Polizisten keine Alkoholkontrollen, nur weil sie Spass daran haben, sondern weil schon irgendwelche Verdachtsmomente vorliegen (die können sich ggf. auch schon aus der Tages-/Nachtzeit ergeben der weil ein Volksfest stattfindet oder auch aus der Fahrweise, dem Atemgeruch usw.). Die freiwillige Atemalkoholkontrolle ist die Möglichkeit für den Fahrzeugführer, den schon entstandenen Verdacht zu entkräften.
Nimmt dieser die Möglichkeit nicht wahr, so wird in der Regel dann die Blutprobe folgen (Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge durch Sta oder Polizei).

Gruss

Iru

Hallo,

zunächst mal kurz auf das angewandte Recht - es handelt sich
nicht um Verwaltungs- sondern um Strafprozess- bzw.
Ordnungswidrigkeitenrecht.

Also wenn hier ein VA ergeht glaub ich schon, das Verwaltungsrecht da reingehört. Dazu interessiert es mich halt, wieso hier ein Richtervorbehalt einfach so ausgehebelt wird, was mit „das war schon immer so“ gegründet wird. Auch schließ ich mich der Meinung des OLG Hamm an, das der Zustand sich in dem Zeitraum des Anrufes nicht so verschlechtern kann, das danach nichts mehr beweisbar wäre.

Du willst - kurz gesagt - wissen, wann bzw. warum nach
verweigerter Atemalkoholkontrolle eine Blutprobe angeordnet
wird.

Ich will dei Voraussetzungen dafür wissen und dazu die Quelle, aus der diese hervorgehen.

In der Regel machen die Polizisten keine Alkoholkontrollen,
nur weil sie Spass daran haben, sondern weil schon
irgendwelche Verdachtsmomente vorliegen (die können sich ggf.
auch schon aus der Tages-/Nachtzeit ergeben der weil ein
Volksfest stattfindet oder auch aus der Fahrweise, dem
Atemgeruch usw.).

Ein Generalverdacht weil es Dunkel ist? Hab ich da irgendwas verpasst?
Eben weil es solche Fälle gibt, würde mich die rechtliche Seite interessieren.

Die freiwillige Atemalkoholkontrolle ist die
Möglichkeit für den Fahrzeugführer, den schon entstandenen
Verdacht zu entkräften.

Ich wüsste nicht, das ich meine Unschuld beweisen muss.

Nimmt dieser die Möglichkeit nicht wahr, so wird in der Regel
dann die Blutprobe folgen (Anordnung durch den Richter, bei
Gefahr im Verzuge durch Sta oder Polizei).

Wo ist den eine Gefahr in Verzug wenn die Polizei der Meinung ist, das jemand Blut abgenommen bekommen soll? Normalerweise sollten sie dann einen Staatsanwalt anrufen und der hat sich vom Richter das OK zu holen. Und das geht sogar fix per Telefon :wink:

gruss

Hallo

Du hast Recht. Früher wurde eine Blutabnahme schnell mit „Gefahr im Verzug“ begründet und die richterliche Entscheidung quasi nachgereicht. Mittlerweile wird es aber, nach diversen Erlassen, strenger gehandhabt. Es muss zwingend ein Staatsanwalt oder Richter verständigt werden um die Blutentnahme an zu ordnen. ALLERDINGS, sollte trotz mehrfacher Versuche keiner von Beiden erreichbar sein, so kann der Polizeibeamte vor Ort immer noch Gefahr im Verzug geltend machen.
Desweiteren muss ein Beamter am Telefon den Sta. oder Richter natürlich davon überzeugen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Straftat sehr hoch ist. Sprich, Alkoholgeruch, leere Bierflaschen auf dem Beifahrersitz, vielleicht als Trinker bekannt, oder sehr auffällige Fahrweise,…
Die Rechtsgrundlage wurde hier ja schon genannt: §81a StPO
Selbstverständlich stellt eine Blutentnahme, bzw. die Anordnung einen Verwaltungsakt dar. Wurden keine formellen Fehler gemacht ist dieser auch wirksam, unaufschiebbar und durchsetzbar.
Schlussendlich muss ein Beamter schon triftige Gründe und Verdachtsmomente haben um eine Blutentnahme an zu ordnen. Schließlich ist das auch mit nicht gerade wenig Schreibkram verbunden den keiner gerne einfach so auf sich nimmt.

Gruß

Hallo,

verdrehe meine Antworten nicht. Du willst offensichtlich nur ganz bestimmtes lesen und blendest anderes aus. Probiere deine Meinung mal in der Praxis aus und nehme bei der nächsten Blutprobe den Verwaltungsrechtsweg.

Gruss

Iru

Ich hinterfrage nur, und es geht mir eben nicht darum heraus zu finden, wie man das irgendwo abwickelt, sondern um die Frage, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, das man es abwickelen soll.
Gruß

Ich hinterfrage nur, und es geht mir eben nicht darum heraus
zu finden, wie man das irgendwo abwickelt, sondern um die
Frage, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, das man es
abwickelen soll.

Na gut, dann versuche ich es mal mit einer Antwort.

Also wenn hier ein VA ergeht glaub ich schon, das
Verwaltungsrecht da reingehört.

Wo soll denn der Verwaltungsakt bei der Abnahme der Blutprobe sein? Die StPO kennt nur sehr wenige Maßnahmen, die verwaltungsrechtlich anfechtbar sind, die körperliche Untersuchung gehört nicht dazu.

Dazu interessiert es mich
halt, wieso hier ein Richtervorbehalt einfach so ausgehebelt
wird, was mit „das war schon immer so“ gegründet wird.

Wer begründet hier mit „das war schon immer so“?

Auch schließ ich mich der Meinung des OLG Hamm an, das der Zustand
sich in dem Zeitraum des Anrufes nicht so verschlechtern kann,
das danach nichts mehr beweisbar wäre.

Wie kommst du darauf, dass grundsätzlich ohne richterliche Entscheidung die köperliche Untersuchung angeordnet wird?

Ich will dei Voraussetzungen dafür wissen und dazu die Quelle,
aus der diese hervorgehen.

Dann solltest du Levays Artikel lesen. Er hat deine Frage eigentlich schon erschöpfend beantwortet.

Ein Generalverdacht weil es Dunkel ist? Hab ich da irgendwas
verpasst?

Es gibt keinen Generalverdacht; die Verdachtschöpfung ist eine recht komplexe Angelegenheit und die Nachtzeit ist nur ein Kriterium.

Eben weil es solche Fälle gibt, würde mich die rechtliche
Seite interessieren.

Welche Fälle? Woher beziehst du deine Infos.

Ich wüsste nicht, das ich meine Unschuld beweisen muss.

Das ist kein Beweis der Unschuld, das ist eine Möglichkeit,einen evtl. vorhandenen Verdacht zu entkräften.

Wo ist den eine Gefahr in Verzug wenn die Polizei der Meinung
ist, das jemand Blut abgenommen bekommen soll? Normalerweise
sollten sie dann einen Staatsanwalt anrufen und der hat sich
vom Richter das OK zu holen. Und das geht sogar fix per
Telefon

Mich wundert schon, dass du dich einerseits nach den Rechtsgrundlagen und der Verdachtschöpfung erkundigst, andererseits aber Erfahrungen mit der deutschen Justiz geltend machst. Das „fix per Telefon“ solltest du mal ganz schnell vergessen, das gibt es kaum.

Gruss

Iru

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Wo soll denn der Verwaltungsakt bei der Abnahme der Blutprobe
sein? Die StPO kennt nur sehr wenige Maßnahmen, die
verwaltungsrechtlich anfechtbar sind, die körperliche
Untersuchung gehört nicht dazu.

§ 35 Satz 1 VwVfG passt doch gerade zu perfekt auf das Handeln des Polizisten, oder willst du wirklich sagen, das das ein Realakt ist?
Schau dir doch mal bitte an, wie sich ein Verwaltungsakt definiert.

Dazu interessiert es mich
halt, wieso hier ein Richtervorbehalt einfach so ausgehebelt
wird, was mit „das war schon immer so“ gegründet wird.

Wer begründet hier mit „das war schon immer so“?

Der BGH

Auch schließ ich mich der Meinung des OLG Hamm an, das der Zustand
sich in dem Zeitraum des Anrufes nicht so verschlechtern kann,
das danach nichts mehr beweisbar wäre.

Wie kommst du darauf, dass grundsätzlich ohne richterliche
Entscheidung die köperliche Untersuchung angeordnet wird?

Gängige Rechtsprechung

Ich wüsste nicht, das ich meine Unschuld beweisen muss.

Das ist kein Beweis der Unschuld, das ist eine
Möglichkeit,einen evtl. vorhandenen Verdacht zu entkräften.

Einen Verdacht zu entkäften? Genau das muss ich eben nicht bei der Unschuldsvermutung. Der Verdacht muss mir bewiesen werden, zumin. in einem Rechtsstaat.

Wo ist den eine Gefahr in Verzug wenn die Polizei der Meinung
ist, das jemand Blut abgenommen bekommen soll? Normalerweise
sollten sie dann einen Staatsanwalt anrufen und der hat sich
vom Richter das OK zu holen. Und das geht sogar fix per
Telefon

Mich wundert schon, dass du dich einerseits nach den
Rechtsgrundlagen und der Verdachtschöpfung erkundigst,
andererseits aber Erfahrungen mit der deutschen Justiz geltend
machst. Das „fix per Telefon“ solltest du mal ganz schnell
vergessen, das gibt es kaum.

„Warum aber bei dem vorlie­genden, einfach gelagerten Sachverhalt eine nennenswerte Verzögerung durch Ein­holung einer (telefonischen) richterlichen Anordnung, die zu einem Beweismittelverlust hätte führen können, zu erwarten gewesen wäre ist nicht erkennbar.“ Zitat des OLG Hamm, ausführlich kannst du das unter http://blog.beck.de/2009/04/09/sensation-olg-hamm-be… nachlesen.
Wobei es mir vor allem um die Vorstufe geht, was erforderlich ist, um diesen Eingriff an zu ordnen. Daher meine Frage, wo das geregelt ist.

Gruß

Ich geb’s auf…
… weil es sinnlos ist. Du willst keine Erklärungen, du willst Bestätigung deines Halbwissens. Mach dich mal wirklich mit der Materie vertraut, dann diskutieren wir weiter. Bis dahin: Ende der Diskussion von meiner Seite aus.

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Es gibt eine Diskusion bezüglichkeit des Richtervorbehalt des §81a StPO und einen Beweisverwertungsverbot und ein neues Urteil von OLG Hamm, das entgegen der bisherigen Rechtsprechung den Richtervorbehalt wieder stärkt.
Hättest du den Link gelesen, wüßtest du, das die von dir als falsch angezeigten Elemente nicht die meinen, sondern dem Urteil des OLG Hamm entnommen sind.
Wenn du keinen Verwaltungsakt im hoheitlichen Handeln der Polizei siehst, mag dir das Freistehen, ändert aber nichts an den Tatsachen.