Vorab zur Klarstellung: niemand stellt hier die Ansprüche des Vermieters in Frage.
Nur ein plötzlicher Rauswurf würde medizinisch der sicherere Tod bedeuten, daher die Fragen:
Wenn der Gerichtsvollzieher wegen Räumung der Wohnung kommt und er trifft den Schuldner/Bewohner nicht an, dann schreibt er eine Ankündigung, dass er wieder wegen der Räumung der Wohnung kommt, ist das richtig?
Und wenn er diesmal beim 2. Mal den Bewohner nicht trifft, dann holt er beim 3. Mal Schlosser und öffnet das Schloss. Richtig?
Oder macht er das alles beim 1. Mal oder beim 2. Mal?
Wie oft kommt der Gerichtsvollzieher
KANN MAN DEN GERICHTSVOLLZIEHER ABWEISEN UND SICH WEIGERN DIE WOHNUNG ZU VERLASSEN WENN DER GERICHTSVOLLZIEHER OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG PLÖTZLICH AUFTAUCHT?
Dann wird der Gerichtsvollzieher ja sein Kommen wieder ankündigen, wahrscheinlich mit Richterbschluss, richtig?
Und eine andere Frage: darf man den Gerichtsvollzieher nicht in die Wohnung lassen, WENN DER GERICHTSVOLLZIEHER OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG PLÖTZLICH AUFTAUCHT?
Wenn man den Gerichtsvollzieher DAS ERSTE MAL abweisen darf, kündigt er sein Kommen für das 2. Mal an? Wird das dann in ein Paar Tagen sein oder sofort in wenigen Minuten oder 2 bis 3 Stunden???
Dann sollte man dem Gerichtsvollzieher das auch so begründen können.
Er ist auch ein Mensch der seine Aufgaben erfüllt und nicht der Teufel.
Einfach abweisen ist keine Lösung. Man kann ja auch von sich aus das Gespräch suchen, das kommt immer gut an.