Hallo !
Meine Frage:
Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während der Krankheit in Schriftform danach fragen, wie lange voraussichtlich die Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird und die des weiteren mit der Notwendigkeit von ggf. notwendigen organisatorischen Änderungen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen ?
Wann und in welcher Form dürfte der Arbeitgeber kündigen ?
Vielen Dank im Voraus und Gruß aus Bochum !
Thomas Bente
Hallo !
Hallo,
Meine Frage:
Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während der Krankheit
in Schriftform danach fragen, wie lange voraussichtlich die
Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird
Fragen darf er, Du mußt aber nicht antworten, denn Du bist KEIN ARZT !
und die des weiteren mit
der Notwendigkeit von ggf. notwendigen organisatorischen
Änderungen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers begründen ?
Für so was gibt es Vertretungen. Wenn der AG eine valide Aussage haben will, kann er ein für den AN freiwilliges „betriebliches Eingliederungsmanagement“ gem. § 84 Abs. 2 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
anbieten und/oder unter bestimmten Vorraussetzungen eine arbeitsmedizinische Untersuchung verlangen.
Wann und in welcher Form dürfte der Arbeitgeber kündigen ?
Das hängt u. a. von den wirtschaftlichen Folgen der AU für den AG ab sowie der gesundheitlichen Prognose für den AN. Mehr gibt meine Glaskugel nicht her.
Vielen Dank im Voraus und Gruß aus Bochum !
Thomas Bente
&Tschüß
Wolfgang
Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während der Krankheit
in Schriftform danach fragen, wie lange voraussichtlich die
Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird
Fragen darf er, Du mußt aber nicht antworten, denn Du bist
KEIN ARZT !
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Meiner Meinung nach MUSS er also antworten. Das man ihn auf diese Einschätzung nicht festnageln kann ist die eine Sache, dass der AN aber durchaus abschätzen kann, dass er bei einer Erkältung ca. eine Woche, bei einem Beinbruch ca. 2 Monate ausfällt, die andere Sache. Und dass der AG ein berechtigtes Interesse hat, zu erfahren, ab wann er frühestens wieder mit dem AN rechnen kann ist doch auch legitim.
Hallo,
Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während der Krankheit
in Schriftform danach fragen, wie lange voraussichtlich die
Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird
Fragen darf er, Du mußt aber nicht antworten, denn Du bist
KEIN ARZT !
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.
Das ist mir bekannt. Diese Passage bezieht sich aber lediglich auf den Inhalt der AU-Bescheinigung, die vom Arzt auszustellen ist (so z. B. Treber, EFZG, 2. Aufl. Rn. 44f zu § 5)
Meiner Meinung nach MUSS er also antworten.
Das ist falsch, soweit es den Umfang der AU-Bescheinigung übersteigt. Ein Arzt kann sogar in begründeten Einzelfällen „bis auf Weiteres“ eine AU-Bescheinigung ausfüllen, wenn ein Ende nicht seriös absehbar ist. Das wird von den einschlägigen AU-Richtlinien (AU-RL idF vom 23.12.06) nicht ausgeschlossen. Dies kommt z. B. relativ oft bei schweren psychischen Erkrankungen vor.
Das man ihn auf
diese Einschätzung nicht festnageln kann ist die eine Sache,
Also was soll das bezwecken außer Druck auf den AN auszuüben.
dass der AN aber durchaus abschätzen kann, dass er bei einer
Erkältung ca. eine Woche, bei einem Beinbruch ca. 2 Monate
ausfällt, die andere Sache.
Beinbruch ist nicht gleich Beinbruch. Ein komplizierter Bruch kann mit Anschlußreha bzw. AHB auch mal 4 Monate dauern.
Und dass der AG ein berechtigtes
Interesse hat, zu erfahren, ab wann er frühestens wieder mit
dem AN rechnen kann ist doch auch legitim.
Legitim ist so manches, hier ging es aber um einen Rechtsanspruch des AG und den hat er nicht über das Maß hinaus, das aus der AU-Bescheinigung hervorgeht.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang.
Ich nochmal kurz nachhaken. Meiner Kenntnis nach muss der AN schon eine Schätzung über die Dauer abgeben, noch BEVOR er beim Arzt war. So habe ich es in Arbeitsverträgen schon gelesen und wüsste gerne, ob das tatsächlich rechtens ist.
Folgenden Text fand ich beim googlen in folgendem Link:
http://www.buchundmehr.de/media/products/BV-Buchtite…
„Bei dieser ersten Mitteilung und ohne vorherigen Arztbesuch genügt es, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass man arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Hierbei kann der erkrankte Arbeitnehmer die Dauer selbst schätzen. Irrtümer hinsichtlich dieser Schätzung sind unschädlich. Nach dem Arztbesuch muss der Arbeitnehmer allerdings die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen, wie er sie vom Arzt genannt bekommen hat.“
Meine daraus gezogene Schlussfolgerung, der AN müsse auch bei mehreren aufeinanderfolgenden AUs oder bei langfristiger Krankheit eine zeitliche Prognose stellen, mag durchaus falsch sein.
Die Qualität des Links vermag ich nicht zu beurteilen, finde die Frage auch nur spannend und lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Gruß, Inli
Hallo Wolfgang.
Ich nochmal kurz nachhaken. Meiner Kenntnis nach muss der AN
schon eine Schätzung über die Dauer abgeben, noch BEVOR er
beim Arzt war. So habe ich es in Arbeitsverträgen schon
gelesen und wüsste gerne, ob das tatsächlich rechtens ist.
Folgenden Text fand ich beim googlen in folgendem Link:
http://www.buchundmehr.de/media/products/BV-Buchtite…
„Bei dieser ersten Mitteilung und ohne vorherigen Arztbesuch
genügt es, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass man
arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange diese
Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Hierbei kann
der erkrankte Arbeitnehmer die Dauer selbst schätzen. Irrtümer
hinsichtlich dieser Schätzung sind unschädlich. Nach dem
Arztbesuch muss der Arbeitnehmer allerdings die
voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen, wie er sie
vom Arzt genannt bekommen hat.“
In diesem besonderen Fall (erstmalige AU-Meldung) ist das richtig. Hier geht es auch v. a. um die Frage, ob die Frist vor Vorlage einer AU-Bescheinigung vom AN ausgenutzt wird oder nicht.
Meine daraus gezogene Schlussfolgerung, der AN müsse auch bei
mehreren aufeinanderfolgenden AUs oder bei langfristiger
Krankheit eine zeitliche Prognose stellen, mag durchaus falsch
sein.
Sie war in der Tat falsch. Bei bereits bescheinigter laufender AU muß der AN lediglich die Tatsache der drohenden Folgebescheinigung oder aber seine vorraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit möglichst frühzeitig mitteilen - mehr nicht.
Die Qualität des Links vermag ich nicht zu beurteilen, finde
die Frage auch nur spannend und lasse mich gerne eines
Besseren belehren.
BUND-Verlag (DGB) ist immer gut, wenn auch nicht immer die herrschende Meinung wiedergegeben wird.
Gruß, Inli
&Tschüß
Wolfgang
Danke für die Erläuterungen. owt
…