Frage nach Verjährung von Vorgehen gegen psychologische Gutachten

Hallo Guten Tag:

Falls dieser Beitrag hier falsch ist, bitte verschieben. Ich habe nichts für Medizinrecht gesehen, hoffentlich ist das hier richtig.

Folgende Frage wartet auf sehr gute Experten dieses Forums:
Gibt es eine Verjährung von Vorgehen gegen ein psychologisches Gutachten (genaue Bezeichnung: Psychosomatisch - psychotherapeutisches Sachverständigen-Gutachten)?
Das Gutachten sehen wir mittlerweile als ärztlichen Fehlern und würden dies prüfen lassen.
Allerdings wurde uns das sehr spät klar, dass es sich hier um einen ärztlichen Fehler handelt.

Das Gutachten von 04.April 2015.

Das Gutachten wurde wegen sexueller Übergriffe erstellt, infolge dessen die Betroffene ohnehin erkrankt war und ist.
Was angefochten werden muss, ist eine Menge: vielleicht ein Paar davon:

  • Er hat die Betroffene in dem Gutachten beleidigt.

  • Er hat die Notlage (finanziell) der Betroffenen ausgenutzt und das Gutachten nicht herausgeben wollen, dadurch hat die Betroffene mehrfache Traumatisierungen erlitten, weil das Ganze erlittene ausgebrochen war. Monatelange gab er das Gutachten nicht heraus.

  • Die Täterseite hat er entlastet.

  • Er hat sogar Schmerzen, die die Betroffene bei einem Angriff erlitten hatte, nicht der Täterseite angelastet, sondern einfach so darein geschrieben, dass die Schmerzen aus anderen Gründen entstanden seien.

    • Die Betroffene hat aufgrund der Art und Weise der Begutachtung und der langen Zeit, wo er das Gutachten nicht herausgab, ihre Wohnung auch verloren. Ihr ganzes Leben war zusammengebrochen und die Gesundheit hat sich in einer anderen Art und Weise verschlechtert, weil all das Erlittene hochgekommen war.
      Der Zeitraum der Begutachtung Zeitraum von Juni 2014 bis April 2015.
      Da er das Gutachten kostenlos machte und die Notlage der Dame ausnutzte, gab er das Gutachten solange Zeit nicht heraus.

Das Gutachten ist Privatauftrag.

Gegen das Gutachten muss vorgegangen werden, aber die Betroffene konnte es aus gesundheitlichen Gründen, auch wegen der schwerwiegenden Folgen der Begutachtung und des Gutachtens, bisher nichts tun.
Verjährt das Vorgehen? Gibt es eine Frist, nach der man gegen das Gutachten nicht mehr vorgehen kann?

Danke.

Wenn es unter das Zivilrecht fällt, dann ist es morgen, d. 3. 12.2018 um 24.00 verjährt.
Wäre es Euch vor 1 Moat eigefallen, hätte man noch eine Hemmung der Verjährung https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html veranlassen können. Dafür ist es jetzt zu spät.
Die Verjährung beginnt im darauffolgenden Jahr in dem der Vorfall statt fand, beträgt 3 Jahre und endet demzufolge wie oben geschildert.
ramses90

@ramses90:
Danke für Antworten.
Kann man heute oder morgen bis 24:00 eine Klage per Fax an Gericht senden, damit die Verjährung verhindert wird?
Welches Gericht wäre zuständig? Landesgericht? oder?
Es ist Zivilrecht.

Den Beitrag von Simsy_Mone verstehe ich nicht.

Warum ist es zu spät dafür?
Wenn man eine Klage per Fax senden kann, dann würde ich eine Klage formulieren und per Fax senden und mein Anwalt wird sich dann während des Jahres melden.

Wir haben heute 30.12.2018

Da das bei Euch ja sicherklich die 1. Instanz = Amtsgericht ist, könnte Ihr das ohne Anwalt machen.


Und da, wenn Ihr ohne Anlagen und Abschriften per Fax ans AG sendet und diese postalisch nachreicht:
https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/3804-klageerhebung-per-telefax-klageschrift-ohne-die-in-bezug-genommenen-anlagen.
ramses90

Ist das richtig und gilt das hier auch? ???
http://ratfinder.info/recht/olg-duesseldorf-klageerhebung-fax-hemmt-die-verjaehrung/

Welches Gericht wäre zuständig?

Das für Euch zuständige Amtsgericht. ramses90

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Achso, Danke.
Wenn ich die Klage heute oder morgen bis 24:00 per Fax sende, dann kann sich der Anwalt im Laufe des Jahres dort melden. Richtig?

Gilt das hier???:
http://ratfinder.info/recht/olg-duesseldorf-klageerhebung-fax-hemmt-die-verjaehrung/

ja das gilt.

Die Hemmung, wenn sie durch ist, gilt nur 1/2 Jahr und geht auch ohne Anwalt. ramses90

Danke.
Ohne Anwalt können wir das nicht bewältigen, das ist unmöglich.
Was passiert, wenn wir jetzt Klage per Fax einreichen und dann auch während der 6 monatiger Hemmung die Betroffene nicht in der Lage ist sich darum zu kümmern, wenn sich ihr Zustand verschlimmern sollte?

Wenn die Betroffene im kommenden halben Jahr da nicht selbst tätig werden kann und das muss sie ja auch mit Anwalt, denn ohne sie laufen die erforderlichen Unterlagen ja nicht selbsttätig zu ihm hin, verläuft das Ganze im Sande und die Verjährung tritt ein. ramses90

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